20.06.2023

Die Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse kommt!

Privatpersonen müssen die neue Belastung neben einer Einkommensteuer von 15 % zahlen

Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse

Am 31. Mai erschien um Mitternacht im Ungarischen Gesetzblatt eine Regierungsverordnung, die auf Einkünfte von Privatpersonen aus Ersparnissen neben der gegenwärtigen Einkommensteuer von 15 % eine Sozialbeitragsteuer von 13 % erhebt. Die Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse ist laut Regierungsverordnung Nr. 205/2023 vorerst während der Dauer der wegen des bewaffneten Konflikts auf dem Gebiet der Ukraine verkündeten Gefahrensituation zu zahlen, ihre Zukunft ist aber noch fraglich.

Aufgrund der am 1. Juli in Kraft tretenden Regierungsverordnung sind natürliche Personen in Ungarn für die als Bemessungsgrundlage der die Zinseinkünfte belastenden Einkommensteuer berücksichtigte Summe der Zinseinkünfte laut § 65 EStG – mit Ausnahme der Zinseinkünfte aus Investmentzertifikaten von Immobilienfonds – zur Zahlung einer Sozialbeitragsteuer verpflichtet.

Wie war die Situation bisher?

Bisher gab es mehrere gesondert zu versteuernde Einkommen, für die keine Sozialbeitragsteuer gezahlt werden musste. Das waren beispielsweise Zinseinkünfte, bei denen man nun bereits mit einer Sozialbeitragsteuer von 13 % rechnen muss, oder Einkünfte aus kontrollierten Kapitalmarktgeschäften und Einkünfte aus Kryptowährung, bei denen auch weiterhin nur eine Steuer von 15 % gezahlt werden muss. Die Steuerzahlungspflicht für Erträge aus Wertpapieren, die auf einem Daueranlagekonto gehalten werden, verringerte sich noch dazu nach drei Jahren von 15 % auf 10 % und nach fünf Jahren auf 0 %, d. h. für sie gab es nach einer bestimmten Zeit überhaupt keine Steuerzahlungspflicht und auch aufgrund der neuen Regeln besteht für diese Einkünfte keine Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer. Dasselbe gilt auch für das Rentenansparkonto.

Wen betrifft die neue ungarische Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse?

Die neue Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse betrifft in erster Linie die ungarischen Privatpersonen bzw. die Ausländer, die in Ungarn ansässig sind. Auf Firmen bezieht sich die Regierungsverordnung nicht.

Worauf muss sie gezahlt werden?

Die Zahlungspflicht der Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse bezieht sich auf bei Banken festgeschriebene Einlagen, auf Zinsen, die für Summen auf Kontokorrenten gezahlt werden, auf zinstragende Anleihen sowie auf Erträge aus Leistungen von Versicherungen, also auf fast alle Zinseinkünfte.

Wofür muss sie nicht gezahlt werden?

Bei Staatspapieren gibt es keine Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse und auch Erträge aus Immobilienfonds werden nicht unter die Steuerzahlungspflicht von 13 % fallen.

Unter eine von den obigen Ausführungen abweichende Beurteilung fallen die Zinsen von Gesellschafterdarlehen. Das Einkommensteuergesetz stuft nur die Gesellschafterdarlehen von Genossenschaften als steuerpflichtige Zinseinkommen ein. Wenn eine ungarische Firma mit ihrem ungarischen Inhaber in einem Gesellschafterdarlehensverhältnis steht und aus diesem Rechtsverhältnis Zinsen an die Privatperson zahlt, wird dies als ein mit Rücksicht auf das Rechtsverhältnis erworbenes Einkommen angesehen. Laut Definition wird dies also nicht als Zinsen angesehen und fällt so aufgrund dessen nicht unter das Sozialbeitragsteuergesetz, doch müssen die Eigenheiten des Gesellschafterverhältnisses geprüft und dementsprechend auf diese Zinseinkünfte Einkommensteuer und Sozialbeitragsteuer abgerechnet werden.

Ab wann muss sie gezahlt werden?

Die Regierungsverordnung tritt ab 1. Juli in Kraft, und so muss beispielsweise, wenn auf einem Konto Geld geparkt wird, bei nach dem 1. Juli realisierten Zinsen eine zusätzliche Steuer von 13 % gezahlt werden. Bei festgeschriebenen Einlagen bezieht sich die zusätzliche Belastung auf die nach dem 30. Juni festgeschriebenen Einlagen, genauso bei Wertpapieren auf die Zinsen von nach dem Inkrafttreten der Verordnung erworbenen Wertpapieren wie auch auf Leistungen von Versicherungen bei nach dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Versicherungsverträgen.

Infolge des Charakters der per Verordnung erlassenen Steueränderungen und des Fehlens einer wegen der schnellen Entscheidung ausgebliebenen fachlichen Absprache und Begutachtung gibt es auch um die Sozialbeitragsteuer auf Ersparnisse noch offene Fragen und Unsicherheiten. Unsere Steuerexperten erteilen jedoch den Klienten gern ausführlichere Informationen und legen die komplizierteren Steuersituationen aus. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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