10.06.2026

Gastarbeiter-Stopp in Ungarn?

Ist der Weg zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen doch nicht vollständig geschlossen?

Aufgrund der Regierungskommunikation der vergangenen Monate konnten viele zu dem Schluss kommen, dass Ungarn seine Grenzen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten praktisch schließt und ein vollständiger „Gastarbeiter-Stopp“ eingeführt wird.

Die im Ungarischen Gesetzblatt veröffentlichte Regierungsverordnung Nr. 92/2026. (VI. 5.) zeichnet jedoch ein differenzierteres Bild. Zwar führt die Regelung tatsächlich erhebliche Verschärfungen ein, die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn wird jedoch nicht vollständig beendet. Die genaue Interpretation der Änderung kann daher für betroffene Arbeitgeber von besonderer Bedeutung sein.

Was hat sich ab dem 5. Juni 2026 geändert?

Nach der neuen Regelung entfällt ab dem 5. Juni 2026 die Möglichkeit zur Ausstellung einer Gastarbeiter-Aufenthaltserlaubnis, da die Regierung keine Drittstaaten mehr bestimmt, deren Staatsangehörige auf dieser Rechtsgrundlage in Ungarn beschäftigt werden dürfen.

Handelt es sich tatsächlich um ein vollständiges Verbot?

Auf den ersten Blick könnte die Änderung wie ein allgemeines Verbot erscheinen. Tatsächlich handelt es sich jedoch eher um die Abschaffung eines zuvor bevorzugten Beschäftigungskanals.

Der Gastarbeiterstatus diente in den vergangenen Jahren hauptsächlich dazu, dass Zeitarbeitsfirmen und größere Arbeitgeber Drittstaatsangehörige in größerer Zahl nach Ungarn vermitteln konnten.

Ziel der aktuellen Verschärfung ist daher in erster Linie die Einschränkung des massenhaften, organisierten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte und nicht die vollständige Abschaffung sämtlicher Formen ausländischer Beschäftigung in Ungarn.

Was wird von der Änderung nicht betroffen?

Besonders wichtig ist, dass die Regelung die Möglichkeit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen nicht vollständig ausschließt.

Die Änderung betrifft nicht:

  • andere Genehmigungsarten als die Gastarbeiter-Aufenthaltserlaubnis,
  • Gastarbeiter-Aufenthaltserlaubnisse, die bereits am 5. Juni 2026 gültig waren,
  • die Verlängerung oder erneute Ausstellung solcher Genehmigungen,
  • sowie bereits am 5. Juni 2026 anhängige Verfahren zur Ausstellung von Gastarbeiter-Aufenthaltserlaubnissen.

In diesen Fällen sind weiterhin die vor der Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden.

Was bedeutet dies für Arbeitgeber?

Die aktuelle Änderung bedeutet somit nicht die Abschaffung des gesamten Systems, sondern vielmehr die Schließung jenes Beschäftigungskanals, über den bislang der größte Zustrom von Gastarbeitern nach Ungarn organisiert wurde.

Gleichzeitig bleiben andere Elemente des regulatorischen Systems weiterhin bestehen, sodass in bestimmten Fällen alternative Genehmigungsmöglichkeiten für Drittstaatsangehörige weiterhin verfügbar sein können.

Für Arbeitgeber kann es daher besonders wichtig sein:

  • ihre derzeitigen Beschäftigungsstrukturen zu überprüfen,
  • den bestehenden Genehmigungsbestand zu analysieren,
  • alternative Aufenthalts- und Beschäftigungstitel zu prüfen,
  • sowie die erwarteten weiteren Gesetzesänderungen laufend zu beobachten.

Das Lohnverrechnung– und HR-Dienstleistungen-Team von WTS Klient Ungarn sowie die Rechtsexperten von WTS Legal Ungarn unterstützen Sie gerne bei der Auslegung der Vorschriften zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, bei der Auswahl geeigneter Genehmigungsarten sowie bei der umfassenden Begleitung von Genehmigungsverfahren.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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