13.07.2026

Familiensteuervergünstigung für ein Schulabgänger-Kind in Ungarn

Änderungen bei Steuervergünstigungen nach dem Ende des Schuljahres

Mit dem Ende des Schuljahres beginnt für viele Familien nicht nur die Sommerpause, sondern es können auch Änderungen in Kraft treten, die Berechtigung zur Familienförderung und Leistungen der Sozialversicherung in Ungarn betreffen. Dies ist insbesondere in Fällen wichtig, in denen ein Kind seine Sekundarschulausbildung abschließt und sein Schülerstatus endet oder in einer anderen Form fortgeführt wird.

Ende der Sekundarschule – Ende der Steuervergünstigung?

Die Berechtigung zur den Eltern zustehenden Familiensteuervergünstigung für ein Schulabgänger-Kind endet grundsätzlich mit dem Ende des Schuljahres. Daher sollten sowohl Eltern als auch Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen und die erforderlichen administrativen Schritte kennen.

Diese Berechtigung wird im Laufe des Jahres oft als selbstverständlich angesehen. In bestimmten Fällen kann mangelnde Aufmerksamkeit jedoch zu Nachteilen führen. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Informationen zusammen.

Gemäß § 29/A Absätze (1)-(6) des ungarischen Einkommensteuergesetzes (Act CXVII von 1995) steht die Familiensteuervergünstigung (einschließlich der Familienbeitragsvergünstigung) einem Elternteil grundsätzlich so lange zu, wie für das Kind Berechtigung zum Kindergeld (Erziehungsleistung und/oder Schulunterstützung) besteht.

Wie lange werden Kindergeld und Schulunterstützung gewährt?

Gemäß § 8 des Gesetzes LXXXIV von 1998 über die Familienförderung haben Eltern nach dem Ende der Schulpflicht weiterhin Berechtigung zur die als Teil des Kindergeldes gewährte Schulunterstützung, solange das Kind im Rahmen eines Schülerverhältnisses eine öffentliche Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung besucht. Der Anspruch besteht bis zum letzten Tag des Schuljahres, in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Berechtigung zu Leistungen für Menschen mit Behinderungen haben, erhöht sich die Altersgrenze auf 23 Jahre.

Daraus folgt, dass die Berechtigung zum Kindergeld mit Ablauf des Monats endet, in dem das Kind das Abitur oder einen Berufsabschluss im Rahmen einer Vollzeitausbildung erwirbt.

Wann endet die Familiensteuervergünstigung für ein Schulabgänger-Kind?

Da der Anspruch auf die Familiensteuervergünstigung an das Kindergeld gekoppelt ist, kann die Familiensteuervergünstigung nach Ende der Berechtigung zum Kindergeld nicht mehr geltend gemacht werden.

Wichtig ist, dass der letzte Unterrichtstag nicht mit dem letzten Tag des Schuljahres identisch ist. Dieses Datum kann je nach Bildungseinrichtung unterschiedlich sein. Daher empfiehlt es sich, bei der jeweiligen Schule nachzufragen:

  • Fällt der letzte Tag des Schuljahres auf den 1. Juli, besteht die Berechtigung zum Kindergeld und zur Familiensteuervergünstigung auch für Juli.
  • Endet das Schuljahr am 30. Juni, besteht für den Folgemonat keine Berechtigung mehr.
Welche Pflichten haben die Eltern?

Die Bildungseinrichtung meldet den Abschluss der Sekundarschulausbildung an die Familienförderungs- und Sozialversicherungsabteilung des Regierungsamtes, sodass die Eltern einen Bescheid über das Ende der Berechtigung zum Kindergeld erhalten.

Hat ein Elternteil die Familiensteuervergünstigung für ein Schulabgänger-Kind geltend gemacht, muss das Ende der Berechtigung dem Arbeitgeber gemeldet werden. Die geänderte Erklärung zur Steuervorauszahlung muss die bisherigen Angaben enthalten und festhalten, dass die betroffenen Kinder künftig weder als begünstigte Unterhaltsberechtigte noch als Unterhaltsberechtigte bei der Anwendung der Familiensteuervergünstigung berücksichtigt werden dürfen.

WICHTIG! Falls die Erklärung zur Familiensteuervergünstigung nicht geändert wird und der Elternteil die Vergünstigung unberechtigterweise in Anspruch nimmt, entsteht ein Steuerrückstand. Übersteigt dieser Steuerrückstand (Zahlungsdifferenz) 10.000 HUF, ist ein Differenzbußgeld in Höhe von 12 % zu entrichten.

Fortsetzung der Ausbildung in einer öffentlichen Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung

Setzt das Schulabgänger-Kind seine Ausbildung ab September an einer öffentlichen Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung in Vollzeit im Rahmen eines Schülerverhältnisses fort, entsteht erneut eine Berechtigung zum Kindergeld und zur Familiensteuervergünstigung. Die Berechtigung besteht bis zum Ende des Schuljahres, in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet, beziehungsweise bei sonderpädagogischem Förderbedarf bis zum 23. Lebensjahr.

Wichtig ist, dass weder das Kindergeld noch die Familiensteuervergünstigung in diesem Fall automatisch wieder gewährt werden; es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Antragsverfahren:

  • Das Kindergeld ist beim Regierungsamt zu beantragen. Wird der Antrag im September eingereicht, wird die Leistung auch rückwirkend für Juli und August gezahlt.
  • Die Familiensteuervergünstigung kann erneut über den Arbeitgeber beantragt werden. Für Juli und August kann sie jedoch rückwirkend erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2027 individuell geltend gemacht werden.
Fortsetzung der Ausbildung in einem Vollzeitstudium an einer Hochschule

Setzt das Kind seine Ausbildung in einem Vollzeitstudium an einer Hochschule fort, besteht für dieses Kind keine Berechtigung mehr zum Kindergeld. Meldet der Elternteil das Kind jedoch beim Regierungsamt als unterhaltsberechtigte Person an, besteht zwar keine Berechtigung zum Kindergeld für dieses Kind, wohl aber auf ein höheres Kindergeld für die übrigen unterhaltsberechtigten Kinder der Familie.

In diesem Fall kann das studierende Kind auch bei der Familiensteuervergünstigung wieder berücksichtigt werden, jedoch nur bei der Ermittlung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die entsprechende Erklärung zur Familiensteuervergünstigung muss daher erneut angepasst werden.

Zusammenfassend hängt die Familiensteuervergünstigung für ein Schulabgänger-Kind von der Entwicklung des Schülerstatus und der Berechtigung zum Kindergeld ab. Daher ist es für Eltern und Arbeitgeber in Ungarn wichtig, die Zeitpunkte des Wegfalls und der Wiederentstehung des Anspruchs genau zu verfolgen.

Die Anwendung der Vorschriften zur Familiensteuervergünstigung und zu weiteren Familienförderungen sowie deren laufende Änderungen im ungarischen Recht können für HR- und Lohnabrechnungsteams einen erheblichen administrativen Aufwand verursachen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie bei der rechtskonformen Durchführung von Lohnverrechnungs-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Prozessen. Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie mehr über unsere Services.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.