09.06.2020

Ab 1. Juli wird die Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet – es gibt keinen Aufschub!

Das Datum für die Ausweitung der Pflicht wird trotz der Coronavirus-Epidemie nicht geändert

Ab 1. Juli wird in Ungarn den ursprünglichen Plänen entsprechend die Online-Übermittlung von Rechnungsdaten ausgeweitet: die Ausweitung wird trotz der Coronavirus-Epidemie nicht verschoben. Es ist wichtig, dass wir den Tag vorbereitet erwarten, selbst wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass die Finanzbehörde (NAV) beim erweiterten Bereich bis zum 30. September noch keine Sanktionen verhängt.

Worum geht es eigentlich ganz genau? Wie wir früher ausführlich schrieben, wurde im Juli 2018 in Ungarn die Online-Übermittlung von Rechnungsdaten, d. h. die automatische und ohne menschliches Einwirken erfolgende Online-Meldung der Daten der durch die Steuerpflichtigen anderen Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen durch ein Programm zur Rechnungsstellung sowie die Eingabe der per Hand ausgestellten Rechnungen im selben System eingeführt. Die Meldepflicht ist jedoch auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an eine Wertgrenze geknüpft: die Regel bezieht sich ausschließlich auf Rechnungen mit einem Umsatzsteuergehalt von 100.000 HUF (ca. 290 EUR) oder darüber.

Ausführlich berichteten wir auch über die in der Zwischenzeit im Bereich der Übermittlung von Rechnungsdaten eingetretenen und geplanten Änderungen, beispielsweise darüber, dass sich ab 1. April die vom Programm zur Rechnungsstellung anzuwendende sog. XSD-Struktur geändert hat, wie auch darüber, inwieweit sich das System ab 1. Juli dieses Jahres und 1. Januar 2021 ändern wird. In unserem vorliegenden Artikel möchten wir zur Erinnerung die ab 1. Juli geltenden wichtigsten Änderungen zusammentragen.

Wertgrenze der Übermittlung von Rechnungsdaten 

Ab 1. Juli sinkt die oben erwähnte Wertgrenze von 100.000 HUF auf 0 HUF, was praktisch bedeutet, dass nach dem 30. Juni der Finanzbehörde alle für inländische Steuerpflichtige (über die inländische Erfüllung) ausgestellten / ausgegebenen Rechnungen zu melden sind, selbst dann, wenn beispielsweise das Geschäft unter das Reverse-Charge-Verfahren im Inland fällt oder wenn es von einem Kleinunternehmer steuerfrei abgewickelt wird.

Zwar bedeutet das für die meisten Unternehmen in Ungarn nur, dass der im Programm zur Rechnungsstellung eingestellte Grenzwert von 100.000 HUF auf 0 HUF umgeschrieben werden muss, es wird jedoch viele geben, bei denen die Umsatzsteuersumme ihrer ausgestellten Rechnungen bisher die Wertgrenze nicht erreicht hatte oder die infolge ihrer Tätigkeit keine Umsatzsteuerrechnung ausstellen mussten. (Denken wir hier beispielsweise an die mit landwirtschaftlichen Produkten handelnden Firmen, die überwiegend Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren ausstellen!) Diese Firmen nutzten in der Regel per Hand ausgestellte Rechnungen (Rechnungsblöcke), wenn sie ihren steuerpflichtigen Käufern gelegentlich eine Rechnung mit einer Umsatzsteuer über 100.000 HUF ausstellen mussten. In ihrem Fall stellt der Wegfall der Wertgrenze eine sehr wesentliche Änderung dar, außerdem müssen sie sich auch bei der dazu dienenden Oberflächen der Finanzbehörde anmelden und Ausdrücke kennenlernen wie Tauschcode, Signaturcode oder technischer Code. Außerdem müssen sie auch kontrollieren, ob das von ihnen genutzte Rechnungsprogramm zur Behandlung der Änderungen in der Lage ist. Ungarische Firmen, die ausschließlich Privatpersonen (nicht steuerpflichtigen Personen) Rechnungen stellen, bekommen noch ein wenig Zeit, sie müssen zum 1. Januar 2021 für die Erfüllung der Übermittlung von Rechnungsdaten sorgen. 

Für die Rechnungsstellung zur Verfügung stehende Zeit 

Die für die Ausstellung der Rechnung offen stehende, angemessene Zeit nach der Erfüllung verringert sich ab 1. Juli von 15 Tagen auf 8 Tage. Diese Änderung bezieht sich erstmals auf die Rechnungen, deren Erfüllung nach dem 30. Juni 2020 erfolgt.

Aufführung der Steuernummer 

Ab 1. Juli muss in Ungarn auf der Rechnung auch die Steuernummer des inländischen steuerpflichtigen Einkäufers aufgeführt werden, genauer gesagt: auf der Rechnung müssen die ersten 8 Ziffern der Steuernummer des steuerpflichtigen Käufers stehen – unabhängig von der Höhe der weitergegebenen Umsatzsteuer. Dementsprechend hat sich auch die Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes geändert, die sich auf die verbindlichen inhaltlichen Elemente der Rechnung bezieht.

Auch diese Änderung muss nur bei den Rechnungen angewendet werden, deren Erfüllung nach dem 30. Juni 2020 erfolgte. Wenn wir nach dem 1. Juli eine unter die gewöhnliche Steuerzahlung fallende Rechnung annehmen, auf der die ersten 8 Ziffern unserer Steuernummer nicht stehen, können wir von unserem Abzugsrecht Gebrauch machen, doch nur, wenn die Erfüllung vor dem 1. Juli und die Höhe der weitergegebenen Steuer nicht über 100.000 HUF lag.

Wichtig ist, dass bei Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren auf der Rechnung die vollständige (aus 11 Ziffern bestehende) Steuernummer aufgeführt werden muss.

Ausweitung der Pflicht zur Rechnungsstellung 

Ab 1. Juli werden die folgenden steuerfreien Tätigkeiten nicht von der Pflicht zur Rechnungsstellung befreit:

  • sonstige Bildung,
  • nicht als öffentlicher Versorger erbrachte Gesundheitsdienstleistungen,
  • von Zahnärzten und Zahntechnikern ausgeübte Tätigkeiten,
  • Leistungen von Kooperationsgemeinschaften,
  • Verkauf von Immobilien.
Neuentwicklung der ungarischen Finanzbehörde 

Indem sie mit der Zeit geht oder eher ein wenig vorausschauend hat die Finanzbehörde auch eine mobile App zur Rechnungsstellung entwickelt, die das Online-Rechnungssystem der Finanzbehörde ergänzen kann, wenn wir die Rechnungsstellung nicht mit einem eigenen Rechnungsprogramm lösen. Diese App kann bereits heruntergeladen werden, ist vollkommen kostenlos und besitzt unter anderem Funktionen wie die Ausstellung, Änderung bzw. Annullierung von Rechnungen und Anzahlungsrechnungen, die automatische Erfüllung der Übermittlung von Rechnungsdaten, die elektronische Rechnungsstellung, die Verwaltung der Partner- und Produktstammdaten sowie das Abfragen der aus- und eingehenden Rechnungen. Diese App wird hoffentlich in vielen Fällen die per Hand ausgestellten Rechnungen und die damit verbundene zusätzliche Administration ablösen.

Unternehmen, die bei diesem Thema mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, empfehlen wir die Leistungen der WTS Business Automation Kft.. Unser Geschäftszweig bietet einen Support zur Ergänzung von Programmen zur Rechnungsstellung, die noch keine den ungarischen Vorschriften entsprechende Funktion zur Datenübermittlung bzw. zur Entwicklung und Betreibung von sonstigen Lösungen in Verbindung mit der Erfüllung der Übermittlung von Rechnungsdaten besitzen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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