07.09.2021

E-Umsatzsteuer: Entwurf der Umsatzsteuererklärung wird in Ungarn verspätet eingeführt

Am 12. November wird es die Möglichkeit zur tatsächlichen Nutzung des ersten Entwurfs geben

Entwurf der Umsatzsteuererklärung

Wie wir darüber bereits früher geschrieben haben, hätten die Steuerzahler in Ungarn aufgrund des im Oktober letzten Jahres eingereichten und im November angenommenen Gesetzentwurfs neben der E-Einkommensteuer, d.h. dem Entwurf der Einkommensteuererklärung ab Juli auch schon hinsichtlich der Umsatzsteuer mit einem von der Steuerbehörde vorgeschlagenen Erklärungsentwurf rechnen können. Im Sinne der am 16. Juli im Ungarischen Gesetzblatt erschienenen Regierungsverordnung Nr. 429/2021 (VII. 16) wurde die Frist der Einführung für den Entwurf der Umsatzsteuererklärung auf den mit dem 1. Oktober 2021 beginnenden Zeitraum der Steuerfestsetzung geändert, während der Kommunikation des Finanzministeriums zufolge in der Zwischenzeit gleichzeitig auch der Probebetrieb des neuen Systems startet.

Was wissen wir bereits vom Entwurf der Umsatzsteuererklärung?

Der Entwurf der Umsatzsteuererklärung kann nur unter aktiver Mitwirkung der betroffenen Steuerzahler als Steuererklärung angesehen werden, die Steuerzahler müssen nämlich bei jeder Rechnung über die abziehbare Vorsteuer entscheiden. Wenn der Steuerpflichtige den Entwurf so ergänzt, annimmt und dann bei der Online-Plattform einreicht, bedeutet das, dass er damit auch die für die von ihm angenommenen Rechnungen vorgeschriebene Pflicht zur Übermittlung von Rechnungsdaten erfüllt. Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Nutzung des Entwurfs für die Unternehmen nicht verbindlich ist.

Auf der Online-Plattform wird der Entwurf der Umsatzsteuererklärung für die Steuerzahler am 12. Tag nach dem Ende des Zeitraums der Steuerfestsetzung zugänglich. Praktisch stehen uns also acht Tage zur Verfügung, um uns den Entwurf anzusehen und ihn eventuell mit der mit Hilfe des Buchhaltungsprogramms generierten Steuererklärung zu vergleichen.

In welchen Stufen wird der Entwurf der Umsatzsteuererklärung in Ungarn eingeführt?

Der Mitteilung des Finanzministeriums zufolge stellt Ungarn als einer der ersten Mitgliedstaaten einen Vorschlag zur Umsatzsteuererklärung bereit. Das System wird in mehreren Stufen eingeführt. In Kürze startet der Probebetrieb und der erste Entwurf der Umsatzsteuererklärung wird von dem mit dem 1. Oktober 2021 beginnenden Zeitraum der Steuerfestsetzung an zugänglich. D. h., wir werden den ersten Entwurf der Umsatzsteuererklärung tatsächlich am 12. November nutzen können. Die dann erscheinenden Entwürfe werden nur aufgrund der direkt bei der Steuerbehörde eingehenden Datenleistung erstellt. Die Erweiterung ist in den folgenden Phasen zu erwarten:

  • Ab Februar 2022 erscheint auch die mit der Einfuhr von Gegenständen verbundene Umsatzsteuer auf der E-Umsatzsteuer-Plattform. Das bedeutet, dass die ungarische Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen die in ihrem Register stehenden folgenden Daten für den Zeitraum der Steuerfestsetzung nach dem 31. Januar 2022 bereitstellt:
    – bei den über eine Genehmigung verfügenden Steuerpflichtigen die für die Einfuhr von Gegenständen zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer und
    – die mit der Einfuhr der Gegenstände verbundene Vorsteuer.
  • Von dem den 1. April 2022 umfassenden Zeitraum der Steuerfestsetzung an hat der Steuerzahler die Möglichkeit, über die Abrechnung der Haushaltsbeihilfen zu verfügen.
  • Die folgenden Steuerzahler können erstmals den Entwurf der Umsatzsteuererklärung für den den 1. Juli 2022 umfassenden Zeitraum nutzen:
    – wer infolge einer Entschädigung für epidemiologische Maßnahme im Zusammenhang mit einer Tierseuche einen Zahlungsaufschub fordert,
    – wer zur Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist,
    – innergemeinschaftliche Einkäufer und Verkäufer von Personenkraftwagen,
    – wer über einzelne Geschäfte, die unter ein Reverse-Charge-Verfahren fallen (bestimmte Waren aus der Landwirtschaft und Metallurgie), eine Steuererklärung abgibt.
Weiteres Wissenswertes in Verbindung mit der E-Umsatzsteuer

Darüber hinaus möchten wir hervorheben, dass die Steuerzahler, bei denen sich die Häufigkeit der Umsatzsteuererklärung im Vergleich zum Stand vom 1. Oktober 2021 ändert, zum ersten Mal erst für den mit dem 1. Januar 2022 beginnenden Zeitraum den Entwurf der Umsatzsteuererklärung anwenden können.

Eine weitere Änderung ist, dass der Steuerpflichtige die Bemessungsgrundlage bzw. Steuer in seiner von dem einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 umfassenden Zeitraum der Steuerfestsetzung auf einer IT-Plattform eingereichten Erklärung auf einem zu diesem Zweck eingeführten Formular durch Selbstrevision berichtigen kann.

Wird die aufgrund des endgültigen Entwurfs eingereichte Steuererklärung selbst kontrolliert oder berichtigt, kann das ausschließlich auf dem zu diesem Zweck eingeführten Formular erfolgen.

Natürlich werden diese Möglichkeiten nicht nur für den Steuerzahler, sondern nach der elektronischen Identifizierung auch für den ständigen Bevollmächtigten des Steuerzahlers zugänglich werden. Ähnlich wie beim Online-Rechnungssystem können die Steuerzahler eine natürliche Person als sekundären Nutzer angeben, deren Berechtigung sich nur auf die Änderung, Ergänzung und Annahme der im Entwurf aufgeführten Daten erstreckt, nicht aber auf die Einreichung der Erklärung.

Die Einführung des Systems kam zwar zur Senkung der administrativen Lasten zustande, trotzdem dürfen wir nicht vergessen, dass eine aktive Mitarbeit des Steuerzahlers auch weiterhin notwendig ist. Die Entwicklung des Systems wird in mehreren Stufen realisiert, und so müssen sich die einzelnen ungarischen Steuerzahler überlegen, wann der Augenblick kommt, an dem es sich wirklich lohnt, den Entwurf der Umsatzsteuererklärung zu nutzen. Wenn Sie in Verbindung mit dem Entwurf der Umsatzsteuererklärung ihres Unternehmens Fragen haben sollten, steht WTS Klient Ungarn ihren Mandanten gern zur Verfügung!

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