Auch die Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA lässt die Mitteilung des amerikanischen Finanzministeriums vom 8. Juli 2022 nicht unberührt, in der das noch 1979 mit Ungarn geschlossene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gekündigt wurde. Das ausgearbeitete Steuerabkommen von 2010 trat nicht in Kraft und die Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Staaten erfolgte in letzter Zeit auch nicht auf andere Weise. Diese Situation hat zur Folge, dass ab 1. Januar 2024 keine der Bestimmungen unseres Steuerabkommens mit den USA angewendet werden darf und die Länder zur Besteuerung der Einkommen ihre eigenen internen Regeln anwenden werden. Eine eventuelle Doppelbesteuerung kann nur vermieden werden, wenn diese internen Regeln darüber verfügen.
Als Teil des Steuerpakets vom Herbst reagierte auch die ungarische Gesetzgebung auf diese in vielerlei Hinsicht nachteilige Situation. Unser Artikel prüft auch, wie sich die Besteuerung bestimmter Kapitalerträge aus den USA im Ergebnis der Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer (ESt.) von ungarischer Seite ändert bzw., genauer gesagt, unverändert bleibt.
Es ist nicht egal, ob Kursgewinne oder kontrollierte Kapitalmarktgeschäfte
Wenn die früheren Regeln zur Einkommensteuer ab 2024 unverändert bleiben würden, dann könnte man bei der Besteuerung der bisher als kontrollierte Kapitalmarktgeschäfte angesehenen Transaktionen mit Wechselkursgewinnen die vergünstigten steuerlichen Regelungen (Ermittlung des Nettoeinkommens, Steuerausgleich) nicht anwenden und es würde auch eine (begrenzte) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer entstehen. Gleichzeitig kann ab 1. Januar 2024 ein Geschäft auch weiterhin als kontrolliertes Kapitalmarktgeschäft angesehen werden und auf dieses können die vergünstigten steuerlichen Regelungen angewendet werden, wenn es unter Mitwirkung einer Wertpapierfirma geschlossen wurde, die eine Tätigkeit auf einem Geldmarkt in den USA betreibt.
Zinsen sind auch weiterhin Zinsen
Bis Ende 2023 werden die aus einem Staat gezahlten Zinsen, mit dem Ungarn kein gültiges Steuerabkommen hat, als sonstiges Einkommen angesehen. Das hat zur Folge, dass man, wenn die Regeln ab 2024 unverändert bleiben würden, für die Kapitalerträge aus den USA bei Zinseinkünften neben der Einkommensteuer bei einer Abweichung der Steuerbemessungsgrundlage von 89 % auch mit einer (nicht begrenzten) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer rechnen müsste. Die einschlägige Bestimmung ändert sich ab 2024 – unter Berücksichtigung des fehlenden amerikanischen Abkommens – so, dass die Regeln zu den sonstigen Einkünften auf Einkünfte aus Wertpapieren, die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person emittiert wurden, sowie auf die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person gezahlten Zinsen nicht anzuwenden sind. Bei aus den USA gezahlten Zinsen sind also auch weiterhin die mit den Zinsen verbundenen Regeln zu berücksichtigen. Wie wir das früher geschrieben haben, muss ab 1. Juli 2023, während der Gefahrensituation bei Zinseinkünften auch mit einer (nicht begrenzten) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer gerechnet werden.
Quellensteuer und Anrechnung
Die Änderungen des Steuerpakets vom Herbst können gleichzeitig die ungünstigen Wirkungen des Erlöschens des Abkommens nicht voll und ganz kompensieren: als neue Steuerlast kann die amerikanische Quellensteuer (d. h. die durch den Staat laut dem Ort des Erzielens der Einkünfte erhobene Steuer) anfallen. Ab 2024 müssen die ungarischen Steuerpflichtigen für Kapitalerträge aus den USA auch mit einer Steuerlast von mindestens plus 30 % rechnen.
Die im Ausland gezahlte Steuer kann zwar bei der Kalkulation der ungarischen Steuerzahlungspflicht an die ungarische Steuerpflicht angerechnet werden, doch muss dann in Abhängigkeit von der Art des Einkommens neben einer eventuellen Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer mit einer Einkommensteuerpflicht von mindestens 5 % gerechnet werden. Eine wichtige Veränderung ist, dass die Anrechnungsregel ab 2024 im Grunde nur aufgrund der ungarischen Begriffe, bei der Steuer für die nach dem Ort des Erzielens der Einkünfte nicht aus dem Ausland stammenden Einkommen angewendet werden kann.
Als Beispiel nehmen wir die Änderung der Besteuerung der amerikanischen Einkünfte aus Dividenden. Bisher durfte aufgrund des Abkommens vom Einkommen höchstens eine Quellensteuer von 15 % abgezogen werden. Ohne Abkommen kann diese Begrenzung ab 2024 aber nicht mehr angewendet werden. Neben der amerikanischen Quellensteuer kann nach dessen Anrechnung, neben einer (begrenzten) Pflicht zur Zahlung von Sozialbeitragsteuer auch eine Zahlungspflicht für die ungarische Einkommensteuer von mindestens 5 % anfallen.
Abkommen über die soziale Sicherheit bleibt in Kraft
Eine interessante Situation schafft, dass das Erlöschen des Steuerabkommens nicht die Bestimmungen des mit den USA geschlossenen Abkommens über die soziale Sicherheit berührt. Zwar fokussiert sich unser Artikel am ehesten auf die die Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA berührenden Änderungen, allerdings kann sich ab 1. Januar 2024 auch die Besteuerung der zusammenzufassenden Einkommen bedeutend ändern. So können beispielsweise die Steuersachen von Entsendungen in die Vereinigten Staaten oder der von dort kommenden Expats bzw. auch die Zuwendungsprogramme für Wertpapiere betroffen sein. Es ist wichtig, dass aufgrund des Einkommensteuergesetzes in diesen Fällen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine von den obigen Ausführungen abweichende Anrechnungsregelung anzuwenden ist. Man sollte deshalb bei einer gründlichen Analyse der ungarischen und nationalen Rechtsnormen alle internationalen Transaktionen und die Folgen der Besteuerung der Transaktionen neu bewerten.
Wenn auch Ihre Firma irgendeinen US-amerikanischen Bezug hat, sollten auch Sie auf jeden Fall die internationalen Geschäfte und deren steuerliche Folgen überprüfen und neu auslegen. Unsere Experten verfügen sowohl in den die Gesellschaft berührenden Fragen der Doppelbesteuerung als auch bezüglich der Besteuerung der Kapitalerträge aus den USA über große Erfahrungen und helfen unseren Mandanten gern, zu erschließen, wie sie die Aufhebung des ungarisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens berühren kann.