25.01.2017

Buchhaltung im Ausland

külföldön végzett könyvelés

Die ungarischen Rechtsnormen ermöglichen, dass Unternehmen ihre Bücher, aus Gründen von Kostenersparnissen oder zum Erhalt ihrer finanziellen Wettbewerbsfähigkeit, in integrierten Systemen innerhalb der Firmengruppe im Ausland führen, bzw. auf globaler Ebene ein sich mit diesen Tätigkeiten beschäftigendes Dienstleistungszentrum mit der Buchhaltung beauftragen. Was sind aber die möglichen Stolperfallen der Buchhaltung im Ausland?

Buchhaltung im Ausland 

Die integrierten Systeme, bzw. die Softwares der Dienstleistungszentren stehen mit den ungarischen Regelungen nicht immer im Einklang, aus diesem Grund nehmen die Unternehmen oft auch die Dienste von ungarischen Buchhaltungsbüros sowie Steuerberatungsgesellschaften in Anspruch. Die Buchhalter und die Steuerberater unterstützen sie bei dem Verständnis der ungarischen Rechtsnormen sowie bei der steuerrechtlich bzw. bilanzierungstechnisch richtigen Verwaltung der verschiedenen Transaktionen. Sie stehen ihnen aber auch zur Seite, wenn es darum geht, wie die im Ausland durchgeführten Prozesse in der Weise angepasst werden können, dass sie den ungarischen Rechtsnormen entsprechen.

Bevor ein Unternehmen sich für die Buchhaltung im Ausland entscheidet, sollten die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

  • Gemäß dem ungarischen Steuergesetz haben Unternehmen den Aufbewahrungsort von Dokumenten sowie die in elektronischer Form verfügbaren Belege und Aufzeichnungen des Steuerzahlers, der staatlichen Steuerbehörde mitzuteilen, wenn dieser Aufbewahrungsort nicht mit dem Sitz des Steuerzahlers identisch ist.
  • Die Dokumente können für den Zeitraum der Durchführung der Buchhaltung sowie der Bearbeitung an einen anderen Ort gebracht werden, im Falle einer Aufforderung der Steuerbehörde sind sie aber innerhalb von 3 Arbeitstagen Es ist wichtig zu erwähnen, dass der Steuerzahler durch die Tatsache, dass er die Dokumente – aufgrund seiner eigenen Entscheidung – im Ausland aufbewahrt, nicht von seiner Pflicht zur Vorlage dieser Dokumente befreit wird.
  • Der Jahresabschluss der Gesellschaft kann nur von einem in Ungarn registrierten Bilanzbuchhalter erstellt werden. Sollte die Gesellschaft von der im Buchhaltungsgesetz niederlegten Möglichkeit (beziehungsweise in vielen Fällen der Verpflichtung) Gebrauch machen und stellt infolgedessen die Jahresabschlüsse nach den IFRS-Richtlinien auf, kann ihr Jahresabschluss auch in diesem Fall nur von einem in Ungarn für IFRS registrierten Bilanzbuchhalter erstellt werden.
  • Unterliegt die ungarische Gesellschaft der Wirtschaftsprüfungspflicht, weil ihre Zahlen den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert übersteigen oder wird sie konsolidiert und unterliegt sie dadurch automatisch der Wirtschaftsprüfungspflicht, kann der Wirtschaftsprüfer ebenfalls beantragen, dass die Originaldokumente ihm zur Prüfung der Belege für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Es ist wichtig zu erwähnen, dass nur in Ungarn registrierte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsfirmen die Wirtschaftsprüfung von ungarischen Gesellschaften durchführen können.
  • Die Steuererklärungen, die Jahresabschlüsse und alle anderen Berichte sind in ungarischer Sprache zu erstellen und in dieser Form bei den ungarischen Behörden einzureichen. Aus diesem Grund werden diese Aufgaben öfters von einem beauftragten ungarischen Buchhaltungs- oder Steuerberatungsbüro mit Hilfe Informationen verrichtet, die ihm aus dem ausländischen integrierten System zur Verfügung gestellt werden.
  • Strenge Regeln gelten auch für Rechnungssoftwares, die vom Unternehmen zur Ausstellung der Rechnungen verwendet werden. Das Unternehmen muss die Software der Steuerbehörde auch in dem Fall melden, wenn die Buchhaltung im Ausland erfolgt. Damit die Eingangsrechnungen eines Unternehmens, dessen Bücher im Ausland geführt werden (einschließlich Rechnungsstellung innerhalb der Firmengruppe), allen Vorschriften entsprechen, ist es ratsam eine zertifizierte ungarische Rechnungssoftware zu verwenden sowie ein ungarisches Buchhaltungsbüro bzw. Wirtschaftsprüfungsunternehmen damit zu beauftragen, dass anhand der im integrierten System ausgestellten Rechnung eine den ungarischen Regeln entsprechende Rechnung ausgestellt und dem Kunden zugeschickt wird.

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