07.12.2017

Die Regelungen zum Lohnabzug

Der Lohnabzug in Ungarn basiert auf strenge gesetzliche Regelungen. In unserem Artikel fassen wir zusammen, welche Vorschriften hierbei Auswirkungen auf die Handlungsweise der Arbeitgeber haben. Der Arbeitgeber kann nämlich nur in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Abzug vom Lohn vornehmen.

Der Lohnabzug ist ausschließlich in folgenden Fällen zulässig:

  • per Gesetzesregelung,
  • bis zur Höhe der abzugsfreien Betragsgrenze aufgrund eines behördlichen oder gerichtlichen Beschlusses,
  • mit Zustimmung des Mitarbeiters zum Ausgleich der Forderung aus einer Vorschusszahlung.

Die Höhe des Lohnabzugs

Der Grundbetrag bei Lohnabzug in Ungarn beruht auf eine Gesetzesregelung. In diesem Fall zieht der Arbeitgeber die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab. Wenn der Arbeitgeber einen Vollstreckungsbescheid erhält, muss für den Abzug der Nettolohn zugrunde gelegt werden. Vom Nettogehalt können grundsätzlich nur 33% abgezogen werden, aber es gibt auch Ausnahmen, bei denen der Abzug sogar bis zu 50% erreichen kann.

Der prozentual höhere Abzug kann bei folgenden Forderungen auftreten:

  • Unterhaltsansprüche,
  • Forderungen vom Gläubiger auf den Lohn oder das Gehalt eines Mitarbeiters,
  • ohne Rechtsgrund bezogene Löhne/Gehälter und Sozialleistungen.

Mit Ausnahme der Lohnnebenleistungen gelten alle Geldleistungen, die für das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters oder dessen Beendigung oder Auflösung gezahlt wurden und der Einkommensteuer unterliegen, als Lohn/Gehalt.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Teil des monatlich gezahlten Lohns/Gehalts, der dem Mindestbetrag der Altersrente entspricht und im Jahr 2017 28.500 HUF (ca. 90 EUR) beträgt, von der Vollstreckung ausgenommen. Diese Befreiung gilt allerdings nicht im Falle der Vollstreckung von Unterhaltszahlungen für Kinder und Entbindungskosten.

Die Reihenfolge der Ansprüche

Das Vollzugsgesetz in Ungarn legt auch die Reihenfolge der Abzüge fest. Die Reihenfolge lautet wie folgt:

  • Kindesunterhalt,
  • andere Unterhaltsansprüche aufgrund von Rechtsvorschriften,
  • Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers und Bezüge aus nachträglichen Anpassungen/Korrekturen,
  • der in Straf-, Strafvollzugs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren festgestellte Betrag gegenüber dem Schuldner, der dem Staat zu entrichten ist bzw. die Forderung aus Vermögenspfändung (mit Ausnahme von zivilrechtlichen Ansprüchen),
  • Steuern, Sozialversicherungsansprüche und andere öffentliche Schulden,
  • sonstige Forderungen,
  • die im Vollstreckungsverfahren auferlegten Ordnungsstrafen.

Nach der vollständigen Erfüllung einer Forderung, die in der Reihenfolge weiter vorn steht,  ist es möglich, eine Forderung zu erfüllen, die in dieser Reihenfolge folgt. Bei mehreren Forderungen unter dem gleichen Punkt wird die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Eingangs bestimmt. Der Anspruch, der früher beim Arbeitgeber eingegangen ist, hat Vorrang.

Aus Sicht des Arbeitgebers in Ungarn ist es sehr wichtig, dass bei einer Verletzung der Vollstreckungspflicht der Arbeitgeber gegenüber demjenigen, der die Vollstreckung beantragt hat, bis zur Höhe des nicht abgezogenen Betrags eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen muss.

Lohnabzug aufgrund von Zustimmung

Basierend auf der Zustimmung des Mitarbeiters ist der Abzug der eigenen Forderung vom Arbeitgeber bis zur Höhe der abzugsfreien Lohn-und Gehaltsgrenze zulässig, z.B. bei Abzügen von Schadensersatz, Forderungen aus Vorschüssen oder gegebenenfalls bei Gegenleistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsschutzausrüstung.

Die Regelung vom Lohnabzug ist eine wesentliche Bestimmung im Arbeitsgesetzbuch über den Lohnschutz in Ungarn, so dass sich die Arbeitgeber immer an die strengen gesetzlichen Vorschriften halten müssen.

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