In vielen Fachartikeln befassten wir uns mit den Ursachen von Umwandlungen und den darin liegenden Herausforderungen, ihre buchhalterische Abwicklung und mit den damit verbundenen steuerlichen Fragen. Die Motivationsgründe hinter der Verschmelzung liegen im Regelfall vor allem in der Erwartung der Kostensenkung.
Zum Beispiel muss für eine aus fünf Gesellschaften bestehende Unternehmensgruppe fünfmal genau derselbe Typ von Steuererklärung eingereicht werden, fünffach mit einer Steuerprüfung gerechnet werden sowie fünf Jahresabschlüsse geprüft und veröffentlicht werden. Der Multiplikator steigt im Einklang mit der Anzahl der Gesellschaften, aus denen die Unternehmensgruppe besteht. Selbstverständlich bedeutet dies nicht automatisch, dass die Erstellung und Einreichung von fünf Steuererklärungen fünfmal so viel Zeit kostet, oder ihre Erstellung das Fünffache an Kosten bedeutet wie bei einer einzigen Steuererklärung.
Lassen Sie uns hierbei auch nicht vergessen, dass für bestimmte Transaktionen innerhalb des Konzerns – bei Erfüllung der Bedingungen – eine Verrechnungspreisdokumentation geführt werden muss. Im Falle der Verschmelzung einer Unternehmensgruppe gelten jedoch einige Transaktionen bereits als Ereignisse „im Hause“, so dass folglich hierbei kein Verrechnungspreis mehr definiert werden kann und die Gesellschaft keine Nachweisführungspflicht mehr hat. Es ist einfach zu erkennen, dass die Aufrechterhaltung einer Unternehmensgruppe aus administrativer Sicht umso teurer ist, desto mehr Unternehmen einer Unternehmensgruppe angehören und umgekehrt.
In der Regel fallen jedoch weniger Worte darüber, dass die Unternehmensgruppe neben den vielen positiven Erträgen durch die Verschmelzung auch mit einigen nachteiligen Veränderungen konfrontiert werden könnte. Lassen Sie uns auch diese negativen Effekte nicht verschweigen!
Mit welchen negativen Folgen muss bei einer Verschmelzung gerechnet werden?
Neben den oben genannten und weiteren Vorteilen der Eingliederung einzelner Konzerngesellschaften in eine Rechtseinheit gibt es Auswirkungen, die auch negative Effekte auf eine Unternehmensgruppe haben können. Daher müssen auch diese Aspekte geprüft werden, um eine gründliche und umsichtige Entscheidung zu treffen.
Diese nachteiligen Auswirkungen treten im Regelfall auf der steuerlichen Seite der durch die Verschmelzung entstehenden Gesellschaft auf. Insbesondere gilt dies für den Fall, wenn anstelle von mehreren Gesellschaften, deren Größe einzeln unter der Größenordnungsschwelle bezüglich einer Steuerart liegen, ein Unternehmen entsteht, dessen Größe nun diese Schwelle überschreitet.
Innovationsbeitrag
Nach der derzeitigen Regelung in Ungarn erfolgt die Einstufung, ob ein Unternehmen einen Innovationsbeitrag zu leisten hat, nicht aufgrund der Größe der Unternehmensgruppe, sondern anhand der individuellen Größe der einzelnen Konzerngesellschaften. Es ist daher leicht möglich, dass bei einer Verschmelzung mehrerer Unternehmen, die einzeln als KMU betrachtet wurden und somit keinen Innovationsbeitrag abführen mussten, das neue Unternehmen dagegen einen Innovationsbeitrag zu leisten hat. Neben der Zahlung des Beitrages darf weder die Steuervoranmeldung noch die Vorauszahlung vergessen werden.
Rehabilitationsbeitrag
Die Situation gestaltet sich in Ungarn auch ähnlich bei den Rehabilitationsbeiträgen, selbst wenn sich die Schwellen unterscheiden. Gesellschaften mit weniger als 25 Mitarbeitern müssen keine Rehabilitationsbeiträge entrichten. Wenn beispielsweise zwei Unternehmen mit je 15 Beschäftigten verschmelzen, muss das neue Unternehmen in Ungarn diesen Posten in der Zukunft selbstverständlich in die Kalkulation mit einbeziehen (abgesehen von der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderung).
Gewerbesteuer
Im Hinblick auf die Gewerbesteuer kann nicht gesagt werden, dass weniger Gesellschaften auch weniger Steuererklärungen bedeuten. Ganz im Gegenteil! Hier gilt das Prinzip „weniger ist manchmal mehr“. Wenn die verschmelzenden Gesellschaften ihre wirtschaftliche Tätigkeit am selben Ort ausüben, sinkt die Anzahl der Erklärungen. Bei verschiedenen Zweigniederlassungen werden jedoch nicht weniger Erklärungen eingereicht werden müssen. Die Aufteilungsregeln gestalten die Bestimmung des Steuermaßes sogar schwieriger, was ebenfalls keinen vereinfachten Trend anzeigt. Wegen der Steuerstufen bei der Berücksichtigung des Beschaffungswerts der verkauften Waren als Minderungsposten in der Steuerbemessungsgrundlage, kann sich auch die Höhe des Steuerbetrags ändern: Wenn der Umsatz der einzelnen Gesellschaften je unter 500 Millionen HUF (ca. 1,5 Millionen EUR) liegt, zusammen aber diese Grenze übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag im Vergleich zu dem, was die Gesellschaften vor der Verschmelzung insgesamt gezahlt hätten.
Verrechnungspreisdokumentation
Wegen Transaktionen, die aufgrund der Verschmelzung zu betriebsinternen Ereignissen werden, erlischt die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation. Die Summe der Transaktionen mit den anderen, nicht verschmelzenden Konzerngesellschaften addiert sich dagegen, was bedeuten kann, dass in anderen (verbundenen) Beziehungen die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation erforderlich werden könnte.
Obwohl die oben genannten Steuerposten im Vergleich zu den erwarteten positiven Auswirkungen einer Verschmelzung im Allgemeinen verschwindend gering sind, können sie in einigen Fällen eine Größe annehmen, die den Eigentümer der Unternehmensgruppe veranlassen könnte, über die Umwandlung nachzudenken.
Zur einer langfristig erfolgreichen Markttätigkeit ist es unerlässlich, dass ein Unternehmen seine Struktur und seinen Betrieb in bestimmten Zeitabständen teilweise neu definieren kann. Im Rahmen des Restrukturierungsmanagements erteilt Ihnen WTS Klient Ungarn gern Ratschläge bei der Umwandlung der Firma, einschließlich der gründlichen Überlegung über eine Verschmelzungsoption.
Herausforderungen bei der Umwandlung von Gesellschaften
Die buchhalterischen Aufgaben der Umwandlung
Die Besteuerung der Umwandlung bzw. die begünstigte Umwandlung
Die Transferpreisdokumentation
Die Höhe der Gewerbesteuer kann je nach Jahr und Ortschaft abweichen
Neue Verrechnungspreisrichtlinien: sich ändernde Administration