Mit dem Thema der Entsendung haben wir uns schon in zahlreichen Artikeln auf der Homepage und in den Newsletters von WTS Klient Ungarn beschäftigt. Trotzdem ist es sinnvoll, dass wir die damit verbundenen Kenntnisse immer wieder ins Gedächtnis zurückrufen und ergänzen, da die Entsendung innerhalb von internationalen Firmengruppen auch weiterhin ein charakteristischer Trend ist, d. h., dass der Arbeitnehmer einer gegebenen Firma für kürzere oder längere Zeit in einem anderen Land, bei einer anderen Firmengruppe Erfahrungen sammelt oder mit seiner Arbeit die Wirtschaftstätigkeit der aufnehmenden Gruppenfirma unterstützt.
Über die Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in Verbindung damit darüber, in welchem Land während der Entsendung Steuern gezahlt werden müssen, schrieben wir bereits früher, doch vielleicht wird weniger über die Zusammenhänge der Entsendung im Bereich der Sozialversicherung bzw. deren Grundlagen gesprochen.
Hauptregel
In der Regel entsteht für die in einem gegebenen Mitgliedstaat eine Tätigkeit betreibende Person in dem Staat eine Sozialversicherungspflicht, in dem sie ihre Tätigkeit betreibt. Es gibt aber solche speziellen Fälle, bei denen das Land der Versicherung vom tatsächlichen Ort der Arbeitsverrichtung abweicht. Ein solcher ist beispielsweise die Entsendung (vorübergehende Arbeitsverrichtung in einem anderen Mitgliedstaat) oder eine Arbeitsverrichtung, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten erfolgt. Im Folgenden prüfen wir, wann und unter welchen Bedingungen wir auch während der Dauer der ausländischen Arbeitsverrichtung im Inland versichert bleiben können, welche Bedingungen mit der Ausstellung der dies garantierenden A1-Bescheinigung verbunden sind und wie das richtige Verfahren bei Entsendungen von ein paar Tagen wäre.
Entsendung (vorübergehende ausländische Arbeitsverrichtung)
Bei einer Entsendung bleibt der Arbeitnehmer grundlegend im Entsendeland versichert, doch darf die Dauer einer solchen Arbeitsverrichtung nicht länger als 24 Monate sein. Dabei ist es eine grundlegende Bedingung, dass der entsendende Arbeitgeber im Inland eine bedeutende Wirtschaftstätigkeit betreibt.
Die bedeutende Tätigkeit laut Rechtsnorm wird realisiert, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, dass im Zusammenhang mit seiner ungarischen und ausländischen Tätigkeit der Anteil der im Inland angestellten Arbeitnehmer oder der Anteil der Umsätze aus der inländischen Tätigkeit 25 % erreicht. Auch bei einer Nichterfüllung der obigen Bedingungen kann das ungarische Recht als anzuwendende Rechtsnorm bestimmt werden, wenn aus den Umständen eine bedeutende inländische Tätigkeit des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann.
Die entsandte Person beispielsweise kann in den Fällen nicht im Inland versichert bleiben und die Parteien können keine A1-Bescheinigung bekommen, wenn
- die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer nur administrative Aufgaben versehen,
- die im Mitgliedstaat laut dem Ort der Entsendung betriebene Tätigkeit und die inländische Tätigkeit in andere Volkswirtschaftsbranchen fallen,
- der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Entsendung seine Arbeitgeberbefugnis über den entsandten Arbeitnehmer ausübt,
- der Arbeitnehmer vor der Entsendung über keine Berechtigung zu Leistungen des Gesundheitswesens von wenigstens 30 Tagen verfügt,
- der Arbeitnehmer zur Ablösung eines entsandten Arbeitnehmer ins Ausland geschickt wird,
- der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen für den in der Koordinierungsverordnung bzw. im Abkommen festgelegte Dauer entsendet war.
Was ist bei einer Konferenz zu tun, die ein paar Tagen dauert?
Wenn die Arbeitnehmer einer ungarischen Firma am Schauplatz einer anderen Konferenz in der Europäischen Union an einer mehrtägigen Konferenz teilnehmen, stellt sich die Frage, ob es in einem solchen Fall notwendig ist, eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Auch dann ist es richtig, dass eine Entsendung realisiert wird, weshalb aufgrund der Regeln der Koordinierungsverordnung sogar eine Zahlungspflicht für ausländische Beiträge entstehen kann. Zur Vermeidung von Risiken kann es sinnvoll sein, auch bei diesen kurzzeitigen Entsendungen vor Beginn der Konferenz eine A1-Bescheinigung einzuholen.
Parallele Tätigkeit in zwei Ländern
Was kann man tun, wenn der Arbeitnehmer neben seiner ungarischen Arbeitsverrichtung auch eine unter die Koordinierungsverordnung fallende oder in einem anderen Abkommensstaat eine Arbeit als Arbeitnehmer verrichtet, damit er auch während der Dauer der parallelen Arbeitsverrichtung im Inland versichert bleibt?
Einen inländischen Wohnsitz vorausgesetzt, ist es eine Bedingung für die Feststellung eines ungarischen Versicherungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer einen bedeutenden Teil seiner Tätigkeit in Ungarn verrichtet (als Arbeitnehmer sollte die Arbeitszeit bzw. der Arbeitslohn der inländischen Tätigkeit 25 % der Gesamtarbeitszeit bzw. der Gesamtvergütung erreichen). Die Regierungsbehörde nimmt in diesem Fall die Daten der tatsächlichen und zu erwartenden heimischen und ausländischen Tätigkeit der vergangenen 12 Monate und des folgenden ähnlichen Zeitraums unter die Lupe. Die Komplexität der Regelung zeigt, dass andere Regeln anzuwenden sind, wenn die obigen Bedingungen nicht erfüllt werden, weshalb jeder einzelne Fall gründlich geprüft werden muss, wenn wir von einer parallelen Tätigkeit sprechen.
Behördliche A1-Bescheinigung über das ungarische Versicherungsverhältnis
Wenn das ungarische Fachverwaltungsorgan die Anwendung des ungarischen Rechts bekräftigt, stellt sie darüber innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Antrags eine behördliche Bescheinigung aus, in der sie die zeitliche Geltung und die Bedingungen festhält. Das ist in jedem Mitgliedstaat die A1-Bescheinigung. Die Bescheinigung bestätigt, dass der Arbeitnehmer bzw. der Unternehmer auch während seiner Arbeitsverrichtung im anderen Mitgliedstaat unter die ungarischen Rechtsnormen zur Sozialversicherung fällt. Erfolgt die Entsendung nacheinander in mehrere Staaten, ist das anzuwendende Recht gesondert zu bewerten und in diesem Fall erfolgt die Ausstellung der Bescheinigungen jeweils gesondert. Von einer bei den Umständen eingetretenen Änderung ist unverzüglich das zuständige Organ zu benachrichtigen, das die Bescheinigung ungültig macht, widerruft oder ändert.
Ausnahmeregel
Die Koordinierungsverordnung gewährt in Artikel 16 die Möglichkeit, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die Ausnahmen von den für die anzuwendenden Rechtsnormen maßgebenden Regeln im Interesse eines bestimmten Kreises von Personen vereinbaren. Auch bei einer im Konsens erzielten Zustimmung der Mitgliedstaaten in der gegebenen Sache darf die Gültigkeit er A1-Bescheinigung höchstens fünf Jahre betragen.
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