WTS Klient Ungarn kann angesichts der außerordentlichen Lage die Erklärungen für Expats auch ohne persönliche Kontakte erstellen, und auch die technischen Bedingungen sind gegeben, damit die entsprechend aufgefüllten Erklärungen zum Termin am 20. Mai elektronisch an die ungarische Steuerbehörde geschickt werden. In unserem Artikel führen wir detailliert die grundlegenden Informationen in Verbindung mit der Pflicht zur Abgabe einer ungarischen Einkommensteuererklärung von Ausländern auf.
Mehrmals schrieben wir bereits darüber, dass innerhalb der internationalen Firmengruppen eine kürzere oder länger andauernde Entsendung immer häufiger wird. Obwohl der Ausländer, d. h. der Expat rechtlich meistens kein Angestellter der ungarischen Gesellschaft wird, ist er mit seiner Arbeit für die Dauer seines Aufenthalts mehr oder weniger organisch in die Arbeitsprozesse der heimischen Empfängerfirma integriert. Da es bei einem solchen Expat keinen ungarischen Arbeitgeber gibt, muss mangels Bescheinigung des Arbeitgebers M30 der Arbeitgeber bzw. die HR-Abteilung der Empfängerfirma oder der ausländische Arbeitnehmer selbst auf die Erfüllung der ungarischen Steuerpflichten achten. Schauen wir uns an, worauf man beim richtigen Ausfüllen der Einkommensteuererklärung der nach Ungarn entsandten Expats achten sollte!
Frage der steuerlichen Ansässigkeit bei einem Expat
Als Erstes ist immer zu prüfen, wo der Expat steuerlich ansässig sein wird. Im Allgemeinen stellen wir das aufgrund der internen Rechtsnormen des Entsendelandes und des Empfängerlandes (im vorliegenden Fall Ungarn) fest; doch wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der internen Rechtsnormen beider Länder im gegebenen Land als steuerlich ansässig angesehen wird, dann müssen wir, sofern es ein Abkommen gibt, die Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen den beiden Ländern prüfen. Solche Abkommen betrachten die Privatperson in der Regel in dem Staat als ansässig, in dem sich ihr ständiger Wohnsitz befindet, in dem das Zentrum ihrer Lebensinteressen (familiäre bzw. wirtschaftliche Bindung) liegt bzw. wo im gegebenen Kalenderjahr ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zu finden ist (wo sie sich tatsächlich mehr Tage aufgehalten hat). Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines gegebenen Aspekts in beiden Ländern ansässig ist, dann gehen wir von einem der oben aufgeführten Gesichtspunkte zum nächsten. Wenn der Arbeitnehmer seine Entsendung innerhalb des Jahres beginnt, kann es vorkommen, dass er unter eine „geteilte” steuerliche Ansässigkeit fällt, d. h. er nur in einem Teil des Jahres in Ungarn steuerlich ansässig ist.
Wo werden die mit der Entsendung verbundenen Einkünfte versteuert?
Wenn wir die steuerliche Ansässigkeit festgestellt haben, prüfen wir, wo die angesichts der Entsendung erhaltenen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit versteuert werden. Die Grundregel aufgrund der Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besagt, dass der Staat der Ansässigkeit auch der Staat der Besteuerung sein wird, vorausgesetzt, dass der Expat hier seine Arbeit verrichtet. Arbeitet er jedoch in einem vom Mitgliedstaat laut seiner Ansässigkeit abweichenden Staat, so entsteht die Steuerpflicht im Staat der Arbeitsverrichtung.
Es ist wichtig zu wissen, dass im Falle der gleichzeitigen Erfüllung spezieller Bedingungen die Einkünfte bei einem im Ausland ansässigen, doch in Ungarn arbeitenden Expat im Entsendeland steuerpflichtig bleiben.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Wesentlich ist auch die Prüfung des auch von der ungarischen Steuerbehörde (NAV) berücksichtigten Aspekts, aus welchem Land der gegebene Arbeitnehmer Anweisungen bekommt, wer seine Arbeit tatsächlich leitet. Abhängig davon, mit welchem Land der Expat von diesem Aspekt eher verknüpft ist, wird die Entsendefirma des gegebenen Landes oder die Empfängerfirma sein „wirtschaftlicher Arbeitgeber” sein. Wenn auf dieser Basis beispielsweise bei einem nach Ungarn entsandten Expat die ungarische Empfängerfirma der wirtschaftliche Arbeitgeber wird, werden seine Einkünfte aus der Entsendung sehr wahrscheinlich in Ungarn steuerpflichtig sein, wenn wir nur von einer kürzeren, zwei bis dreimonatigen Entsendung sprechen.
Mietet er eine Wohnung? Hat er Aktien an der Börse? Bekommt er Dividenden?
Oftmals kommt es vor, dass neben den mit der Entsendung verbundenen Einkünften (Monatseinkommen, „Umzugsbonus”, Prämie) das Bild ein wenig komplexer ist und der Expat auch über andere Einkünfte verfügt. Wenn die ungarische Empfängerfirma dem Expat beispielsweise eine Wohnung mietet oder dem Expat die Kosten der von diesem gemieteten Wohnung erstattet, kann das bei der Privatperson sogar steuerfrei sein.
Bei Einkünften aus Börsengeschäften, Zinsen oder Dividenden ist die steuerliche Ansässigkeit entscheidend, diese speziellen Einkommen werden zumeist im Staat der Ansässigkeit versteuert. Bei Einkünften aus Dividenden kann jedoch der Staat der Ausschüttung der Dividende (der nicht der Staat der Ansässigkeit der Privatperson ist) bei der Auszahlung eine Quellensteuer abziehen, die in den meisten Fällen an die Summe der im Staat der steuerlichen Ansässigkeit zu zahlenden Steuer angerechnet wird.
Die zustehenden Vergünstigungen sollten in Anspruch genommen werden!
In Ungarn wird die Familienvergünstigung am häufigsten in Anspruch genommen, die auch einem Expat unter anderem dann zustehen kann, wenn er Kinder aufzieht. Bei einer ausländischen steuerlichen Ansässigkeit ist es wichtig, bei der Prüfung der Inanspruchnahme der Vergünstigung auch andere Vorschriften zu berücksichtigen (beispielsweise, dass beim Expat 75 % seiner gesamten Einkünfte im Steuerjahr aus Ungarn stammen). Wenn er seine erste Ehe geschlossen hat, kann er ebenfalls zur Inanspruchnahme einer speziellen Vergünstigung berechtigt sein.
Die Steuerpflicht in Ungarn kann des Weiteren um 20 % der Summe der auf spezielle Rentensparkonten (Rentenansparkonto NYESZ) bzw. bei freiwilligen Versicherungskassen zur Vorsorge innerhalb des Jahres getätigten Einzahlungen gesenkt werden. In diesem Fall werden die Gutschriften von der Finanzbehörde (NAV) auf das bei dem/der vom Steuerzahler beanspruchten Anbieter bzw. Kasse geführte Konto geleistet.
Erklärungspflicht, Entwurf der Steuererklärung ist bereits verfügbar
Der Termin für die Einreichung des Einkommensteuerformulars 19SZJA für 2019 ist der 20. Mai 2020. Sollte der Expat über einen Zugang zum elektronischen Kundenportal (und natürlich über einen Steueridentifikationscode) verfügen und Einkünfte von ungarischen Auszahlern haben, dann hat die Finanzbehörde den Entwurf des Formulars bereits erstellt und beim elektronischen Kundenportal ab 15. März 2020 zugänglich gemacht, so dass eine Kontrolle bzw. Ergänzung des Entwurfs ausreichen kann.
In Verbindung mit der Expat Steuerberatung verfügt WTS Klient Ungarn über ein bedeutendes Fachwissen. Wir können angesichts der außerordentlichen Lage die Erklärungen für Expats auch ohne persönliche Kontakte erstellen, und auch die technischen Bedingungen sind gegeben, damit die entsprechend aufgefüllten Erklärungen zum Termin am 20. Mai elektronisch an die ungarische Steuerbehörde geschickt werden. Suchen Sie uns vertrauensvoll auf!