26.11.2020

Hier ist das angenommene ungarische Steuerpaket für 2021!

Bei der Körperschaftsteuer treten in Ungarn neuerlich Änderungen in Kraft

Das Ungarische Parlament nahm als Steuerpaket für 2021 die im Oktober eingebrachten Steueränderungen für das kommende Jahr an. Ein Großteil der in unserem früheren Artikel bereits dargelegten Vorschläge sowie die beim Parlament am 12. November eingereichten Änderungen wurden am Sitzungstag vom 17. November angenommen.

Bei der Planung für das nächste Jahr darf man neben den angenommenen wichtigsten Elementen im Steuerpaket für 2021 nicht die bereits im Sommer angenommenen Steueränderungsbestimmungen vergessen, die sich bereits auf die Aufgaben zum Jahresende auswirken, denken wir nur an die auch durch WTS Klient Ungarn vom Gesetzgeber mehrmals geforderte Abschaffung der Auffüllungspflicht bei der Gewerbesteuer. Wir möchten die Entscheidungsträger darauf hinweisen, dass sie in dem momentanen turbulenten Umfeld in Ungarn auf die Gültigkeit der einzelnen Regeln (Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Aufhebung von Vorschriften) bzw. auch auf die Wirkungen der Vorschriften von Verordnungen in Bezug auf vorübergehende Steueränderungen achten müssen. Diese Vorschriften stellen wir von Zeit zu Zeit auf unserer Webseite in der Rubrik „Coronavirus” vor.

Wesentliche Änderungen

Von den in unserem früheren Artikel aufgeführten wichtigsten Steueränderungen von 2021 machen wir die Manager auf die folgenden wesentlichen Änderungen aufmerksam:

  • Der aufgrund der Bildung der Entwicklungsrücklage mögliche Posten zur Senkung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer kann bis zur Höhe des Gewinns vor Steuern des Steuerjahres in Anspruch genommen werden. Die Beschränkung von 10 Milliarden HUF (ca. 28 Millionen EUR) erlischt.
  • Es ändert sich die Definition der Betriebstätte in der Körperschaftsteuer. Die Strukturen der ausländischen Firmen, die in Ungarn ungarische Arbeitnehmer beschäftigen, müssen neuerlich geprüft werden.
  • DAC6: Die Meldefrist für die zwischen dem 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 realisierten Geschäfte verschiebt sich vom 31. August 2020 auf den 28. Februar 2021; während sich für die ab 1. Juli 2018 zugänglichen Konstruktionen bzw. für die Geschäfte, bei denen der erste Schritt der Realisierung nach dem 1. Juli 2020 erfolgt, der Termin für die (erste) Datenleistung vom 31. Juli 2020 auf den 31. Januar 2021 ändert.
  • Die vom Auszahler bereitgestellte Schutzimpfung ist auch gegenwärtig steuerfrei und die Steuerfreiheit wird um die epidemiologische Reihenuntersuchung erweitert. (Unserer Ansicht nach ist auch eine Reihenuntersuchung während der Gefahrensituation aufgrund des Stabilitätsgesetzes steuerfrei.)
  • Das Institut der Auffüllung bei der Gewerbesteuer wurde abgeschafft.
  • Die einheitliche und alle Daten zum Sitz und zu allen Betriebstätten enthaltende Gewerbesteuererklärung ist nicht bei der kommunalen, sondern ausschließlich bei der staatlichen Steuerbehörde einzureichen.
  • Bei der Gewerbesteuer muss man mit der Pflicht zur Anwendung des üblichen Marktpreises und so mit dessen Auswirkung entweder auf die Nettoumsätze oder auf die die Nettoumsätze senkenden Kosten und Aufwendungen rechnen.
  • Die Steuerpflicht für eine mit zeitweiligem Charakter betriebene Gewerbetätigkeit erlischt.
  • Ab 2021 wird der Kreis der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten um die für Privatpersonen ausgestellten Rechnungen Diese Pflicht beginnt ab 4. Januar und wir können auch mit einem sanktionsfreien Zeitraum bis Ende März rechnen. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Steuerzahler praktisch jede Rechnung melden.
  • Bei der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten wird das gegenwärtige 2.0-System ab 4. Januar vom 3.0-System abgelöst. Es ist zu beachten, dass die Änderung in unseren Systemen rechtzeitig umgesetzt wird, und wir sogar über eine bisher aufgeschobene Einführung der elektronischen Rechnungsstellung entscheiden können.
  • Die E-Umsatzsteuererklärung Die staatliche Steuer- und Zollbehörde wird dem Steuerpflichtigen den Entwurf der Steuererklärung bis zum 12. Tag nach Ende des auf den Steuerpflichtigen bezogenen Zeitraums der Steuerfestsetzung zugänglich machen. Die Finanzbehörde erstellt den Entwurf erstmals aufgrund der Daten vom Juli 2021. Die Nutzung des Entwurfs ist für die Unternehmen eine Option.
  • Die Regelung des EKAER ändert sich. Das System wird nur bei riskanten Gütern obligatorisch, und auch die Bußgeldregeln werden geändert.
  • Das allgemeine Reverse-Charge-Verfahren zur Überlassung von Arbeitskräften wird beendet, während das Reverse-Charge-Verfahren bei der Überlassung von Arbeitskräften im Baugewerbe bei allen (nicht ausschließlich baugenehmigungspflichtigen) Bau- und Montagearbeiten auch weiterhin anzuwenden ist. Hinsichtlich der Geltung ist zu beachten: wenn die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/486 des Rates erteilte Ausnahmeregelung trotz eines Antrags Ungarns nicht verlängert wird, veröffentlicht der für die Steuerpolitik verantwortliche Minister im Ungarischen Gesetzblatt einen Beschluss darüber. Die Einschränkung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  • Von neuem werden in Ungarn die Vorschriften zur vergünstigten 5 % Umsatzsteuer auf neue Wohnungen zusammen mit den damit verbundenen Regeln zur Gebührenfreiheit eingeführt. (Diese Regeln enthält ein gesonderter Gesetzentwurf, nicht das Steuerpaket für 2021.)
  • Bis zum 30. Juni 2021 besteht unter Anwendung der SZÉP-Karte die Möglichkeit zu einer höheren Zuwendungssumme (und all das ohne Sozialbeitragsteuer).
  • Die Meldepflicht in Verbindung mit dem Eigentumserwerb von Ausländern an ungarischen Firmen wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.
  • Während des Bestehens der Gefahrensituation sind auf kostenlose Übergaben und Leistungen Sonderregeln anzuwenden.
  • Einzelne, von COVID am schwersten getroffene Branchen erhalten eine Steuervergünstigung (z. B. Sozialbeitragsteuer, Berufsbildungs- und Rehabilitationsabgabe) oder auch eine direkte Beihilfe.
  • Im Einklang mit den EU-Rechtsnormen müssen sich die Fernabsatzfirmen, die Mitwirkenden am Fernabsatz sowie die ausländischen Privatpersonen Dienste gewährenden Anbieter auf bedeutende Änderungen vorbereiten.
  • Der Steuersatz der KIVA-Steuer sinkt auf 11 %, wobei ihre Umsatzgrenze bzw. die auf die Bilanzsumme bezogene Wertgrenze ab 2021 auf 3 Milliarden HUF (ca. 8 Millionen EUR) ansteigt. Im Einklang damit wird die Umsatzgrenze für das Erlöschen der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen auf 6 Milliarden HUF (ca. 17 Millionen EUR) erhöht. Es lohnt sich also, noch einmal über den Übergang zur KIVA-Steuer nachzudenken.
  • KATA-Steuer: Das Steuerpaket für 2021 baut bei Einkünften von einer mit einem gering besteuerten Unternehmen in einem Rechtsverhältnis als verbundenes Unternehmen stehenden ausländischen juristischen Person bzw. bei Einkünften von einem ausländischen Auszahler über 3 Millionen HUF (ca. 8.300 EUR) einen Ausgleichsfaktor ein, unter der Maßgabe, dass in diesem Fall die Steuer von 40 % nicht vom Auszahler, sondern vom gering besteuertes Unternehmen getragen wird: die Bemessungsgrundlage der Steuer bilden nicht die gesamten Einkünfte über 3 Millionen HUF (ca. 8.300 EUR), sondern nur 71,42 % davon.

Über das oben Dargelegte hinaus wurde aufgrund des zusammenfassenden Änderungsentwurfs, der zu dem die Details zum Steuerpaket für 2021 enthaltenden Gesetzentwurf Nr. T/13258 später eingebracht wurde, unter anderem das Körperschaftsteuergesetz um wichtige Änderungen ergänzt. Die bedeutendsten davon sind die Änderungen bezüglich Sportförderungen und des Antragens der Körperschaftsteuer, die auch zum Schutz gegen die Pandemie verwendet werden kann, die bei der Steuerberechnung einer ausländischen Betriebstätte.

Beihilfen aus der Körperschaftsteuer zum Schutz gegen die Pandemie

Im Zusammenhang mit der Steuervergünstigung zur Förderung populärer Teamsportarten kann der Steuerzahler ab jetzt von der Körperschaftsteuer zur Förderung von 100 % der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz gegen den Coronavirus sowie in Verbindung mit den durch den Landesfachverband einer Sportdisziplin vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen auftretenden Kosten eine Beihilfe gewähren. Die Beihilfe aus der Körperschaftsteuer kann demnach also beispielsweise voll und ganz für den Kauf von Fieberthermometern, Masken, Handschuhen, Coronavirustests, Händedesinfektionsmittel, Desinfektionstücher oder -flüssigkeiten bzw. medizinischer Schutzkleidung oder für die Zahlung von medizinischen Untersuchungen verwendet werden.

Änderungen bei der Steuerberechnung von ausländischen Betriebstätten

Das angenommene Steuerpaket für 2021 präzisiert auch die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes zur gemeinsamen Anwendung der Doppelbesteuerung und der Transferpreisänderung. Wenn demnach der im Inland ansässige Steuerzahler nicht zur Anwendung des die Bemessungsgrundlage senkenden Postens der Transferpreisregeln auf die Geschäfte zwischen ihm und seiner ausländischen Betriebstätte berechtigt ist, weil er über keine im Gesetz vorgeschriebene Erklärung zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage verfügt, dann muss er zuerst die Bemessungsgrundlage im Einklang mit den auch gegenwärtig geltenden Regeln so ändern, dass diese keine im Ausland versteuerbaren Einkünfte enthält, sofern ein internationaler Vertrag es so verfügt. Danach kann der im Inland ansässige Steuerzahler seine Bemessungsgrundlage um die Summe der Kosten und Aufwendungen senken, die der ausländischen Betriebstätte zugeordnet werden können. Die Senkung darf von 90 % des erhöhenden Postens, der aufgrund der bei der Ermittlung des Einkommens der ausländischen Betriebstätte angewandten Transferpreisregeln kalkuliert wurde, oder der Summe der der ausländischen Betriebstätte zugeordneten Kosten und Aufwendungen über den Einkünften der ausländischen Betriebstätte die geringere Summe nicht übersteigen.

Umsatzsteuer von 5 % bei der Auslieferung oder beim Mitnehmen von Speisen aus Restaurants

Die in der wegen des Coronavirus verkündeten Gefahrensituation geschlossenen Restaurants sind neben dem Steuerpaket für 2021 erheblich von einer anderen, in einer Verordnung verkündeten Steueränderung betroffen. Aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 498/2020 (XI. 13.) Korm. über einzelne, in der Gefahrensituation anzuwendende wirtschaftliche Regeln würde nämlich der Umsatzsteuersatz von zum Mitnehmen oder durch Hauszustellung verkauften Speisen und Getränke, die auch bei einem Verkauf im Rahmen einer Verpflegung in Kantinen unter eine Umsatzsteuer von 5 % fallen würden, für die Dauer der Gefahrensituation ebenso 5 % der Bemessungsgrundlage der Steuer betragen. Der Steuersatz darf nicht auf die Gebühren für den mit dem Geschäft verbundenen Transport angewendet werden.

Das Steuerpaket für 2021 bringt Ungarn bedeutende Steueränderungen, welche die meisten Steuerzahler betreffen. Insbesondere möchten wir auf die Änderungen bei der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten und beim Online-Handel aufmerksam machen. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steuerpaket für 2021 bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Experten natürlich gern zur Verfügung.

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