Oft kommt es vor, dass eine Vermietung von Immobilien mehrere Länder berührt, genauer gesagt, dass eine Gesellschaft eine Immobilie, die in einem anderen Land als dem liegt, in dem die Gesellschaft ihre Wirtschaftstätigkeit betreibt, irgendwie nutzen möchte. In einem solchen Fall können folgende Fragen Kopfzerbrechen bereiten:
- In welchem Land müssen für Einkünfte aus der Nutzung von im Ausland liegenden Immobilien Steuern gezahlt werden?
- Was für Steuerpflichten entstehen?
- Entsteht für die Gesellschaft des Vermieters eine Betriebsstätte in dem Land, in dem die Immobilie liegt?
In unserem Artikel beantworten wir diese Fragen und stellen vor, worauf eine ausländische Gesellschaft achten sollte, wenn sie unter anderem die Vermietung von Immobilien in Ungarn plant.
Umsatzsteuerliche Betriebsstätte bei einer Vermietung von Immobilien
Die Vermietung von Immobilien, die in einem von der Wirtschaftstätigkeit abweichenden Land liegen, bzw. ihre Nutzung begründet für den Vermieter nicht unbedingt eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte.
In einem früheren Artikel legten wir bereits ausführlich die Definition der festen Niederlassung laut ungarischem Umsatzsteuergesetz und laut Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuer-Richtlinie dar. Aufgrund des ungarischen Umsatzsteuergesetzes lässt die Nutzung einer Immobilie für eine Gesellschaft im Land gemäß der Lage der Immobilie eine Betriebsstätte entstehen, wenn sie über einen geografisch abgegrenzten Ort verfügt, an dem sie ortsgebunden über einen längeren Zeitraum eine Wirtschaftstätigkeit betreibt und an dem auch die zur selbständigen Betreibung der Wirtschaftstätigkeit notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Laut Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuer-Richtlinie wiederum entsteht eine feste Niederlassung, wenn der Dienstleister in dem der Lage der Immobilie entsprechenden Land hinsichtlich der sachlichen und personellen Bedingungen über einen ausreichend dauerhaften Charakter und eine entsprechende Organisation verfügt, was die Gewährung der Dienstleistungen ermöglicht.
Aufgrund der zwei Regeln ist gut ersichtlich, dass außer der Tatsache, dass die vermietete Immobilie auf dem Gebiet von Ungarn zu finden ist, das Bestehen der zur Gewährung der Dienstleistung notwendigen personellen und sachlichen Bedingungen im Staat laut der Lage der Immobilie eine weitere Untersuchung erfordert.
Ein wichtiger Aspekt ist, inwieweit die Vermietung von Immobilien einen entscheidenden Teil der Wirtschaftstätigkeit des Vermieters ausmacht, bzw. ob er in Verbindung damit tatsächlich über eine Organisation verfügt, die ihm die Gewährung einer auf die Nutzung der Immobilie gerichteten Dienstleistung möglich macht. Wenn nach einer eingehenden Prüfung festgestellt werden kann, dass die obigen Bedingungen nicht erfüllt werden, wird für die ausländische Gesellschaft als Vermieter keine Betriebsstätte in Ungarn begründet.
Angesichts der Tatsache jedoch, dass die Vermietung von Immobilien als eine mit einer Immobilie verbundene Dienstleistung laut Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuer-Richtlinie angesehen wird, deren Erfüllungsort das Land gemäß der Lage der Immobilie ist, muss in der Regel auch die anfallende Umsatzsteuer in dem Land gezahlt werden, in dem die Immobilie liegt. So wird also der ausländische Vermieter auch mangels Betriebsstätte nur dann von der Pflicht der Umsatzsteuerregistrierung und Umsatzsteuerzahlung in Ungarn befreit, wenn der Mieter ein inländischer Steuerpflichtiger ist, der der ausländischen Gesellschaft eine unter das Reverse-Charge-Verfahren fallende Rechnung ausstellen kann.
Wenn aber für die ausländische Gesellschaft wegen der Vermietung von Immobilien in Ungarn eine Betriebsstätte begründet wird, muss sich der ausländische Steuerpflichtige in Ungarn registrieren lassen und die Steuerpflicht nach den allgemeinen Regeln in Ungarn erfüllen. Das wiederum bedeutet eine erhebliche zusätzliche Administration.
Wie ist die Lage bei der Körperschaftsteuer?
Während vom Aspekt der Umsatzsteuer eine gründlichere Abwägung erforderlich ist, um zu entscheiden, ob die Vermietung von Immobilien eine feste Niederlassung begründet, ist die Lage der Steuerzahler vom Aspekt der Körperschaftsteuer verhältnismäßig leichter.
Bei der Feststellung der Begründung einer Betriebsstätte laut Körperschaftsteuer sind sowohl die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes als auch des mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Steuerpflichtigen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen.
Den Doppelbesteuerungsabkommen zufolge sind Einkünfte aus Immobilien grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Immobilie befindet. Der Bestimmung der ungarischen Rechtsnorm zufolge begründet eine gegen Vergütung erfolgende Verwertung einer Immobilie bzw. eine gegen Vergütung erfolgende Übergabe, Veräußerung bzw. Apporteinbringung der an eine Immobilie gebundenen verkehrsfähigen Rechte wie auch der Verkauf einer Immobilie eine Betriebsstätte.
Aus einer gemeinsamen Interpretation der obigen Rechtsnormen kann festgestellt werden, dass, wenn die vermietete Immobilie in Ungarn liegt, für den ausländischen Vermieter unabhängig von der Dauer der Vermietungstätigkeit vom Aspekt der Körperschaftsteuer eine Betriebsstätte in Ungarn entsteht. Die Körperschaftsteuer muss er den Vorschriften der ungarischen Rechtsnormen entsprechend erfüllen und sich dazu als Steuerpflichtiger in Ungarn anmelden.
Kurz über die Gewerbesteuer
Angesichts der Tatsache, dass laut Gesetz über die kommunalen Steuern unter anderem die genutzte (vermietete oder in Leasing gegebene) Immobilie als Betriebsstätte angesehen wird, entsteht im Falle der Vermietung von Immobilien in Ungarn eine Betriebsstätte des ausländischen Steuerpflichtigen und so ist er zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.
Wie auch aus unserem Artikel hervorgeht, ist bei der Vermietung von Immobilien in einem vom Ort der Wirtschaftstätigkeit abweichenden Land die grundlegende Prüfung der Vermietungstätigkeit außerordentlich wichtig. Wenn nämlich die Vermietungstätigkeit falsch eingestuft wird, die betroffene Immobilie nicht als Betriebsstätte angesehen wird und der ausländische Steuerpflichtiger seine damit verbundenen Registrierungs- sowie Steuerzahlungspflicht versäumt, kann die Steuerbehörde für ihn nachträglich strenge Sanktionen festlegen. WTS Klient Ungarn verfügt auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung bzw. der Planung der Steuerstruktur ausländischer Gesellschaften über Erfahrungen von mehreren Jahrzehnten, und so können Sie sich getrost an uns wenden, wenn Sie in Verbindung mit der Nutzung von in Ungarn liegenden Immobilien einer ausländischen Firma einen Steuerberater oder/und eine Steuerplanung benötigen!