15.08.2025

Möchten Sie als Arbeitgeber das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause unterstützen?

Achten Sie auf diese steuerlichen Aspekte!

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Elektrofahrzeuge nehmen einen immer größeren Anteil an Firmenflotten ein – nicht nur wegen der Umweltvorteile, sondern auch aufgrund niedrigerer Betriebskosten. Die Einbindung des Firmenwagens in das betriebliche Mitarbeiter-Benefit-System kann auch für Führungskräfte und Schlüsselpersonen ein wirksamer Anreiz sein.

In jüngster Zeit gab es erhebliche Änderungen bei den auf Firmenwagen erhobenen Steuern, wodurch sich die Höhe der Firmenwagensteuer schrittweise erhöht hat. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit verlängerter Reichweite sind seit diesem Jahr grundsätzlich nicht mehr von der Firmenwagensteuer, der Kfz-Steuer, der Zulassungssteuer sowie von Gebühren befreit.

Neben diesen weitreichenden Änderungen blieb jedoch die Behandlung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer unverändert: Aus einkommensteuerlicher Sicht ist sowohl die geschäftliche als auch die private Nutzung steuerfrei, die entsprechenden Kosten können bei der Körperschaftsteuer geltend gemacht werden, und in bestimmten Fällen können auch günstige Mehrwertsteuerregelungen angewendet werden.

In unserem nachfolgenden Artikel befassen wir uns jedoch nicht allgemein mit Fragen der Firmenwagenbesteuerung, sondern konzentrieren uns auf eine sehr konkrete und aus praktische Sicht bedeutende Frage: die Unterstützung des Arbeitgebers beim Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause. Wie kann in solchen Fällen die für den Stromverbrauch anfallende Kosten gesetzeskonform und steuerlich korrekt abgerechnet werden?

Die Art der Abrechnung hat direkten Einfluss auf die Steuerzahlungs- und Meldepflichten.

Separater Zähler – die transparenteste Abrechnung

Wird beim Arbeitnehmer zu Hause ein separater Zähler oder ein Unterzähler installiert, der ausschließlich zum Laden des Firmenwagens verwendet wird, kann der Stromverbrauch genau getrennt werden.

Dies ist wichtig, weil:

  • die Kosten eindeutig nachgewiesen werden können,
  • beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiges Einkommen entsteht, da er kein Geld für die private Nutzung erhält, sondern ihm tatsächlich entstandene betriebliche Kosten erstattet werden.

Die Installation eines separaten Zählers ist anfangs mit einer einmaligen, höheren Investition verbunden, die sich jedoch langfristig lohnen kann, da sie die Buchhaltung vereinfacht und die Besteuerung transparent macht.

Ohne separaten Zähler – Smart-Charging-Funktion nutzen

Viele moderne Ladestationen verfügen über Software, die den Verbrauch einzelner Nutzer getrennt und nachvollziehbar aufzeichnen kann. Ist kein Unterzähler vorhanden, kann auch der eingebaute Zähler der Ladeeinrichtung verwendet werden; viele moderne Ladegeräte verfügen bereits über einen eigenen Zähler. So kann die intelligente Ladestation selbst messen, wie viele kWh Strom zum Laden des Firmenwagens verwendet wurden. Anhand dessen kann – unter Verwendung des Arbeitspreises aus der Stromrechnung des Energieversorgers, die auf den Namen des Arbeitnehmers (oder seines Ehepartners) ausgestellt ist – die Kosten genau berechnet werden.

Der ermittelte Betrag kann vom Unternehmen erstattet werden. Je nachdem, ob es sich um geschäftliche oder private Nutzung handelt, gilt der erstattete Betrag entweder als im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gezahlte Kostenerstattung oder als Arbeitslohn. Bei Geschäftsreisen können die Kosten einzeln abgerechnet werden, wodurch nicht zwingend steuerpflichtiges Einkommen entsteht, obwohl in diesem Fall ebenfalls eine Meldepflicht besteht.

Pauschalkosten? – Nicht immer eine Option für Firmenwagen

Aufgrund des administrativen Aufwands bei der Einzelkostenabrechnung kann der Gedanke naheliegen, einen festen Pauschalbetrag (sogenannte Normkosten) zu zahlen, wie es viele bei der Nutzung privater Fahrzeuge tun.

Nach dem Einkommensteuergesetz und der vom ungarischen Finanzamt (NAV) veröffentlichten „Kraftstoffpreis“-Abrechnung gilt dies jedoch nur für privat (oder von nahen Angehörigen) gehaltene Fahrzeuge. Nach offizieller Auffassung der NAV gilt dies nicht für Firmenwagen.

Ob es sich um einen separaten Zähler, eine intelligente Ladestation, einen Dienstreiseauftrag oder ein Fahrtenbuch handelt – die Kosten können in jedem Fall auf Grundlage messbarer Daten und einer geordneten Dokumentation ordnungsgemäß abgerechnet werden.

In unserem Artikel haben wir aufgezeigt, wie die für das Aufladen von Firmenwagen genutzten Stromkosten rechtlich korrekt und steuerlich ordnungsgemäß abgerechnet werden können. Wenn Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, steht Ihnen das Steuerberatungsteam von WTS Klient gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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