Am 10. September 2025 hat das Europäische Parlament im Rahmen des Gesetzgebungspakets Omnibus I bedeutende Vereinfachungen des EU-CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) verabschiedet. Die Änderungen kommen vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) sowie Importeuren kleinerer Mengen von CBAM-pflichtigen Waren zugute.
Da die Übergangsphase des CBAM am 31. Dezember 2025 endet, müssen betroffene Unternehmen mit der Vorbereitung auf die vollständige Anwendung ab 2026 beginnen. Ab diesem Zeitpunkt bestehen über die reine Datenübermittlungspflicht hinaus auch Zahlungsverpflichtungen. Der erste und entscheidende Schritt ist die Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, der in Ungarn seit dem 1. September über die offizielle Website der Nationalen Klimaschutzbehörde beantragt werden kann.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Einführung einer De-minimis-Ausnahme
Importeure, die weniger als 50 Tonnen pro Jahr an CBAM-pflichtigen Waren in die EU einführen, sind künftig von den CBAM-Pflichten befreit.
Diese einheitliche, gewichtsbasierte Schwelle gilt für die Sektoren Eisen, Stahl, Zement, Aluminium und Düngemittel, nicht aber für Strom- und Wasserstoffimporte. Etwa 90 % der Importeure, vorwiegend KMUs, profitieren von dieser Ausnahme, während weiterhin 99 % der Emissionen der betroffenen Waren abgedeckt werden.
Bei Überschreitung der Schwelle gelten alle CBAM-Pflichten, insbesondere:
- Beantragung des CBAM-Anmelder-Status: wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag stellt, kann eine Übergangserleichterung in Anspruch nehmen und weiterhin importieren, bis die Genehmigung vorliegt. In Ungarn ist die Antragstellung seit dem 1. September auch digital über die ePapír-Plattform möglich. Die Europäische Kommission wird die Angemessenheit der Schwelle jährlich prüfen; nationale Zollbehörden können Importe stoppen, wenn die Grenze ohne Genehmigung überschritten wird.
- Jährliche CBAM-Erklärung und CBAM-Zertifikate: Unternehmen müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung und bis zum 30. September des Folgejahres CBAM-Zertifikate auch einreichen. Die erste Frist ist der 30. September 2027. Der Handel mit CBAM-Zertifikaten beginnt ebenfalls im Jahr 2027.
Die größte Herausforderung für Importeure bleibt die Beschaffung von Emissionsdaten der Nicht-EU-Hersteller. In Ungarn können diese Schwierigkeiten im Rahmen der Ausnahmeregelung (Derogation) bei der Nationalen Klimaschutzbehörde angezeigt werden.
Vereinfachte administrative CBAM-Pflichten
Neben der De-minimis-Schwelle enthält das Omnibus I Paket weitere Vereinfachungen in der CBAM-Administration, z. B. Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens, Klarstellung der Regeln zur Emissionsberechnung und die Reduzierung der CBAM-Zertifikatsverpflichtung.
Statt wie bisher mindestens 80 % der eingebetteten Emissionen pro Quartal durch Zertifikate abzudecken, müssen künftig nur noch 50 % durch den Erwerb von CBAM-Zertifikaten gedeckt werden. Dies entlastet Unternehmen sowohl finanziell als auch administrativ.
Status und nächste Schritte
Die Omnibus I Verordnung mit der De-minimis-Regelung ist noch nicht in Kraft. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch die formelle Annahme durch den Rat aus.
In Ungarn können Unternehmen, die voraussichtlich die 50-Tonnen-Schwelle überschreiten oder Strom oder Wasserstoff importieren, bereits ab 1 September den CBAM-Anmelder-Status beantragen. Während der Übergangsphase bleibt die quartalsweise Datenübermittlungspflicht bestehen.
Diese Änderungen bieten deutliche Entlastungen für kleinere Marktteilnehmer und vereinfachen zugleich die CBAM-Administration für größere Importeure. Ab 2026 wird die regulatorische Belastung jedoch deutlich steigen – im Einklang mit den EU-Klimazielen. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist daher unerlässlich. Für professionelle Unterstützung bei der CBAM-Compliance wenden Sie sich an die Steuerberater von WTS Klient Ungarn!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


