Am 30. Januar 2026 wurde im ungarischen Amtsblatt die Regierungsverordnung 10/2026 (I. 30.) über Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Restaurants veröffentlicht. Dank der Verordnung änderten sich die Steuerregeln für das Gastgewerbe in Ungarn. Ziel der Änderungen ist die Förderung der Inanspruchnahme von Restaurantdienstleistungen, die Verringerung der steuerlichen Belastung des Sektors und die Bewahrung des Pálinka (ungarischer Schnaps) als Hungarikum.
Steuerfreie Restaurantbewirtung
Unternehmen können repräsentative Zuwendungen in Form von Restaurantbewirtungen bis zu 1 % ihres im Steuerjahr verbuchten jährlichen Gesamtumsatzes, jedoch höchstens bis zu 100 Millionen HUF steuerfrei abrechnen.
Die Steuerfreiheit gilt für den Verzehr von Speisen und Getränken, sofern die Bewirtung in einem Restaurant erfolgt, d. h. in einem Geschäft, das die in der ungarischen Regierungsverordnung 210/2009. (IX. 29.) festgelegten Bedingungen erfüllt und in dem die Speisen vor Ort zubereitet werden. Demnach fallen Buffets, Cafés, Bars oder ausgelieferte Speisen nicht unter die Steuerfreiheit.
Was den Begriff der Repräsentation betrifft, so gilt weiterhin das ungarische Einkommensteuergesetz: Als Bewirtung im Rahmen von geschäftlichen, beruflichen, diplomatischen oder religiösen Veranstaltungen gilt. Die Steuerbefreiung gilt daher nicht für Bewirtungen im Rahmen von Teambuilding-Veranstaltungen ohne beruflichen Inhalt, gilt jedoch beispielsweise für Firmenweihnachtsessen.
Die neue Regelung gilt rückwirkend auch für Bewirtungen im Januar 2026.
Abgabe zur Tourismusentwicklung wurde gesenkt
Parallel zur Steuerbefreiung für Bewirtungen in Restaurants zu Repräsentationszwecken wurde die Abgabe zur Tourismusentwicklung, der für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Restaurantbewirtung zu zahlen ist, von 4 % auf 2 % angepasst.
Nach den Weinerzeugnissen wurde auch Pálinka steuerfrei
Die Verordnung erweitert die Steuerbefreiung auch auf Schnaps (Pálinka), sofern dieser
- als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken,
- als Zuwendung in Form eines Repräsentationsgeschenks oder
- als geringwertiges Geschenk angeboten wird.
Die Befreiung gilt ab dem 1. Februar 2026. Ähnliche Steuerbefreiungen wurden zuvor für Weinerzeugnisse eingeführt.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
- das alkoholische Getränk muss direkt aus einem Steuerlager bezogen werden,
- es muss mit einem Pálinka-Verschlusszeichen versehen werden, und
- der Zuwendende muss über den Erwerb und die Verwendung eine getrennte Aufzeichnung führen.
Was änderte sich zu den früheren Lasten?
Der ungarischen Regelung entsprechend werden die im Steuerjahr aufgrund der Repräsentation und Repräsentationsgeschenke bestimmten Einkünfte im Sinne von § 70 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer als einzelne bestimmte Zuwendungen angesehen. Ausser Repräsentation sind solche einzelnen bestimmten Zuwendungen unter anderem Folgende:
- die einmal im Jahr – unter Führung eines diesbezüglichen Registers – durch geringwertige Geschenke zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte (geringwertige Geschenke sind Erzeugnisse bzw. Leistungen mit einem Wert nicht über 10 % des Mindestlohns);
- die durch kostenlos oder vergünstigt gewährte Produkte und Leistungen zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Inanspruchnahme gleichzeitig mehrere Privatpersonen berechtigt sind, und bei denen die Gesellschaft – obwohl sie im guten Glauben vorgeht – nicht in der Lage ist, die durch die einzelnen Privatpersonen erzielten Einkünfte zu bestimmen;
- die im Zusammenhang mit gleichzeitig für mehrere Privatpersonen (einschließlich der Geschäftspartner) organisierten, kostenlosen oder vergünstigten Veranstaltungen bzw. Ereignissen (wenn die Veranstaltungen bzw. Ereignisse aus den Umständen der Zuwendungen zu urteilen hauptsächlich auf Bewirtung und Freizeitprogramme gerichtet waren) von der Gesellschaft getragenen Kosten (einschließlich der Ausgaben für die den Teilnehmern bei solchen Veranstaltungen bzw. Ereignissen übergebenen Geschenkartikel, vorausgesetzt, dass der Einzelwert der Geschenkartikel pro Person nicht über 25 % des Mindestlohns liegt).
Nach den ungarischen Regeln muss bei einzelnen bestimmten Zuwendungen für das 1,18-fache des Wertes der Zuwendungen 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitragsteuer gezahlt werden. Mit Inkrafttreten der Regierungsverordnung 10/2026 (I. 30.) gilt diese Abgabe ab dem 1. Februar nicht mehr nur für Weinprodukte, sondern auch für Bewirtungen in Restaurants zu Repräsentationszwecken unterhalb eines bestimmten Betrags und für Pálinka, der als Firmengeschenk überreicht wird.
Wenn Sie Fragen zur Besteuerung einzelner bestimmten Zuwendungen oder zu anderen ungarischen Steuerregel haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn, die unseren Mandanten gerne zur Verfügung stehen!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


