Nahezu 3.200 Unternehmen in Ungarn haben in den letzten Tagen eine Mitteilung über eine versäumte gesetzliche Pflichtprüfung erhalten, also darüber, dass sie ihrer Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und ihren Jahresabschluss ohne den erforderlichen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers veröffentlicht haben.
Die ungarische Wirtschaftsprüferkammer versandte Schreiben an alle Unternehmen, die ihren Jahresabschluss bis zum 31. August 2025 hinterlegt hatten, ohne den Prüfungsbericht beizufügen, obwohl sie nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz prüfungspflichtig waren.
Für welche Unternehmen ist eine gesetzliche Pflichtprüfung vorgeschrieben?
Eine versäumte gesetzliche Pflichtprüfung kann für jedes Unternehmen, das in Ungarn eine doppelte Buchführung führt, ein erhebliches Problem darstellen, da diese Unternehmen nach dem geltenden Rechnungslegungsgesetz grundsätzlich prüfungspflichtig sind. Die gesetzliche Pflichtprüfung richtet sich dabei nach zwei Hauptkriterien:
- Schwellenwerte: Der durchschnittliche Nettoumsatz der letzten zwei Geschäftsjahre übersteigt 600 Mio. HUF, und die durchschnittliche Mitarbeiterzahl liegt im selben Zeitraum über 50.
- Weitere Kriterien: Die Rechtsform des Unternehmens (z. B. Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU, Aktiengesellschaft), die Art der Tätigkeit (z. B. Kreditinstitut, börsennotiertes Unternehmen) oder zusätzliche Faktoren (z. B. Einbeziehung in einen Konzernabschluss) können ebenfalls eine gesetzliche Pflichtprüfung erforderlich machen.
Wichtig ist jedoch, dass der Schwellenwert von 600 Mio. HUF aufgrund der Änderung des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes Ende 2024 erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden darf. Im von der Kammer geprüften Zeitraum (typischerweise für den Jahresabschluss 2024) ist daher weiterhin der frühere Schwellenwert von 300 Mio. HUF maßgeblich, um die Prüfungspflicht festzustellen.
Was ist bei einer versäumten gesetzlichen Pflichtprüfung zu tun?
Unternehmen, die ihre gesetzliche Pflichtprüfung versäumt haben, erhalten eine Frist bis 30. Juni 2026, um die Prüfung nachzuholen und den Prüfungsbericht erteilen zu lassen. Der testierte Jahresabschluss kann nicht wiederveröffentlicht werden. Die Tatsache, dass die Prüfung erfolgt ist, wird von dem bestellten Wirtschafsprüfer an die Kammer gemeldet. Es ist jedoch empfehlenswert die Nachholung des Versäumnisses bei der Kammer auch schriftlich per E-Mail zu melden.
Der Wirtschaftsprüfer muss gewählt und ausdrücklich für die Abschlussprüfung 2024 bestellt werden. Zudem ist ein Prüfungsauftrag abzuschließen. Wenn das Unternehmen im Jahr 2025 nicht mehr prüfungspflichtig ist, muss der Wirtschaftsprüfer nicht zwingend für mindestens ein Jahr bestellt werden; Bestellung und Abberufung können beide im Jahr 2026 erfolgen. Der beständige Wirtschaftsprüfer muss im ungarischen Wirtschaftsprüferregister eingetragen sein. Wird die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, ist der verantwortliche Prüfer persönlich zu bestellen. Die gesellschaftsrechtlichen Dokumente des Unternehmens sind entsprechend zu ändern, und der Wirtschaftsprüfer ist beim ungarischen Firmenregister anzumelden.
Weitere Fälle der Versäumnis
Verfügt das Unternehmen zwar über den Prüfungsbericht, hat ihn jedoch nicht eingereicht, kann die Versäumnis nun innerhalb von 15 Tagen bei der Kammer nachgeholt werden. Die gleiche 15‑Tage‑Frist gilt für Unternehmen, die nicht prüfungspflichtig waren, dennoch aber eine Aufforderung erhalten haben. In diesem Fall ist der Kammer eine Begründung einzureichen, warum keine Prüfungspflicht bestand.
Rechtsfolgen einer versäumten gesetzlichen Pflichtprüfung
Holt das Unternehmen die versäumte gesetzliche Pflichtprüfung nicht nach, das heißt, reicht es den Prüfungsbericht nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, leitet die Kammer beim ungarischen Firmenregister ein gesetzliches Aufsichtsverfahren ein. Dieses Verfahren kann letztlich sogar zur Abwicklung des Unternehmens führen.
Wenn die gesetzliche Pflichtprüfung versäumt wurde, kann das Unternehmen, das seine Pflicht versäumt hat, von den Rechtsfolgen – wie ein Versäumnisbußgeld oder das Löschen der Steuernummer – noch befreit werden, wenn das Management rechtzeitig die notwendigen Schritte einleitet. Die Buchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn halfen während des fast 25jährigen Bestehens der Firma bei der Erstellung und Veröffentlichung unzähliger Abschlüsse und sie besitzen auch im Bereich der mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen Pflichten außerordentliche Erfahrungen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder uns die Buchhaltung Ihrer Firma anvertrauen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


