18.05.2026

Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Die Geschäftspartnerprüfung gewinnt für Unternehmen an zentraler Bedeutung

Die Stellungnahme Nr. 1/2025. KK der Kurie (Oberster Gerichtshof Ungarns) hebt den Ansatz bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug auf eine neue Ebene und revidiert die frühere gerichtliche Praxis. Während die überprüfte Stellungnahme Nr. 5/2016. KMK in erster Linie darauf abstellte, ob das der Rechnung zugrunde liegende wirtschaftliche Ereignis tatsächlich stattgefunden hat bzw. in der in den Belegen ausgewiesenen Weise verwirklicht wurde, verlagert die neue kolligiale Stellungnahme den Schwerpunkt eindeutig auf das Verhalten und das „Bewusstseinsniveau“ des Rechnungsempfängers.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine formal ordnungsgemäße Rechnung und ein tatsächlich ausgeführter Umsatz für sich genommen nicht mehr ausreichen, um die Sicherheit des Rechts auf Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Zwar haben die ungarische Steuerbehörde und die Gerichte bereits in den vergangenen Jahren geprüft, inwieweit sich der Steuerpflichtige der Möglichkeit von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen bewusst war bzw. ob deren Erkennbarkeit von ihm erwartet werden konnte, doch stellt die Stellungnahme Nr. 1/2025. KK eine ausdrücklich erklärte Schwerpunktverlagerung sowohl in der behördlichen als auch in der gerichtlichen Praxis in Ungarn dar.

Paradigmenwechsel bei der Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug?

Eine der wichtigsten Aussagen der neuen Stellungnahme der Kurie ist, dass die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht lediglich eine „objektive“ Frage ist, sondern im Wesentlichen von der Qualifikation des Verhaltens und des Bewusstseinszustands des Steuerpflichtigen abhängt. Dies entspricht der Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahrzehnt in die ungarische Rechtspraxis und bedeutet zugleich einen endgültigen Bruch mit jener behördlichen Praxis, die dazu neigte, die Verantwortung des Rechnungsempfängers – insbesondere in Subunternehmerketten – zu objektivieren. Gleichzeitig rückt dies – neben Richtung und Umfang der Beweislast der Steuerbehörde – die Prozesse der Geschäftspartnerprüfung und der Compliance bei Unternehmen in Ungarn in ein neues Licht.

Fälle der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Die Kurie unterscheidet vier klar abgrenzbare Fallgruppen, die unterschiedliche Beweisanforderungen und unterschiedliche behördliche Ansätze rechtfertigen:

1. Vorsätzliches aktives Verhalten – nicht realer wirtschaftlicher Vorgang

Der klassische Fall liegt weiterhin vor, wenn hinter der Rechnung keine tatsächliche Leistung steht. Weist die Steuerbehörde nach, dass das wirtschaftliche Ereignis nicht stattgefunden hat, rechtfertigt dies bereits für sich die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, ohne dass eine weitere Prüfung des Bewusstseinszustands des Rechnungsempfängers erforderlich wäre.

2. Vorsätzliches aktives Verhalten – missbräuchliche Rechtsausübung

Ein wesentliches Element der neuen Stellungnahme ist die strukturierte Einbindung des bereits bekannten, bisher jedoch weniger systematisierten „Halifax-Tests“ in die ungarische Rechtsprechung.

Demnach kann das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann versagt werden, wenn:

  • der Umsatz formal den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht,
  • das Ergebnis jedoch zu einem Steuervorteil führt, der dem Zweck der Umsatzsteuervorschriften zuwiderläuft,
  • und objektive Umstände belegen, dass der Hauptzweck des Umsatzes in der Erlangung dieses Steuervorteils lag.

Die Prüfung dieses Tatbestands ist insbesondere relevant bei:

  • komplexen Strukturen,
  • Kettengeschäften,
  • zwischengeschalteten Konstruktionen oder
  • wirtschaftlich schwer nachvollziehbaren Transaktionen

In dieser Fallgruppe muss der Rechnungsempfänger mit einer erhöhten Steuerbuße in Höhe von bis zu 200 % der Steuerdifferenz sowie in Extremfällen sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

In der Praxis resultiert das größte Risiko für Unternehmen jedoch nicht aus offen betrügerischen Konstruktionen, sondern aus den beiden Kategorien der passiven Beteiligung.

3. Bewusste passive Beteiligung

Von bewusster passiver Beteiligung spricht man, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Steuerhinterziehung begeht, jedoch weiß, dass ein Beteiligter der Transaktion oder der Lieferkette missbräuchlich handelt, und dennoch am Geschäft teilnimmt.

In diesen Fällen hat die ungarische Steuerbehörde nachzuweisen:

  • das Vorliegen von Steuerhinterziehung sowie
  • dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte.
4. Fahrlässige passive Beteiligung: das neue Schwerpunktthema

Eine echte Neuerung der Stellungnahme Nr. 1/2025. KK ist die eigenständige Einordnung der fahrlässigen passiven Beteiligung.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann versagt werden kann, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich keine Kenntnis von der Hinterziehung hatte, diese jedoch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können.

In Fällen passiver Beteiligung:

  • besteht in der Regel keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rechnungsempfängers,
  • jedoch kann eine „normale“ Steuerbuße (bis zu 50 % der Steuerdifferenz) verhängt werden.

Die Entrichtung der Umsatzsteuer bietet keinen Schutz

Es ist hervorzuheben, dass nach Auffassung der Kurie in Ungarn das Vorliegen von Steuerhinterziehung nicht ausschließlich vom Eintritt eines Steueraufkommensverlustes abhängt. Mit anderen Worten: Allein die Tatsache, dass die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer von einem Beteiligten an den Staat abgeführt wurde, macht den Vorsteuerabzug auf Seiten des Rechnungsempfängers nicht automatisch rechtmäßig. Dies stellt einen erheblichen Wandel in der Betrachtungsweise dar, da Steuerpflichtige zuvor häufig argumentierten, dass „die Umsatzsteuer letztlich entrichtet wurde“ und somit kein tatsächlicher Schaden für den Haushalt entstanden sei. Nach dem neuen Ansatz liegt der Schwerpunkt jedoch nicht mehr ausschließlich auf dem Ergebnis, sondern auf der Rechtmäßigkeit der Transaktion und dem Verhalten der beteiligten Parteien.

Was kann die Steuerbehörde von einem „hinreichend sorgfältigen“ Steuerpflichtigen erwarten?

Mit der Stellungnahme Nr. 1/2025. KK hat die Kurie im Wesentlichen die in den vergangenen Jahren entwickelte Prüfungspraxis der ungarischen Steuerbehörde schriftlich bestätigt, die sich zunehmend auf folgende Aspekte konzentriert:

  • die Umstände der Auswahl von Geschäftspartnern,
  • die Angemessenheit der Preisgestaltung,
  • die wirtschaftliche Rationalität der Leistung,die tatsächliche Tätigkeit der Geschäftspartner,
  • die Tiefe der durchgeführten Geschäftspartnerprüfung.

Derzeit existiert keine detaillierte, öffentlich zugängliche Leitlinie der Steuerbehörde, welche konkreten Prüfungsschritte als ausreichend gelten. Die konkreten Erwartungen ergeben sich üblicherweise erst im Nachhinein im Rahmen von Prüfungen, Prüfungsberichten oder Bescheiden. Auf Grundlage der bisherigen Prüfungspraxis können jedoch insbesondere folgende Anforderungen angenommen werden:

  • Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Unternehmensdaten,
  • Prüfung der Vertretungsberechtigung,
  • Nachweis der tatsächlichen Geschäftstätigkeit,Überprüfung von Referenzen, Online-Präsenz, Sitz und Infrastruktur,dokumentierte Analyse ungewöhnlicher Preisgestaltung oder Strukturen,
  • nachweisbare Dokumentation der Umstände der Leistungserbringung.

Insbesondere in risikoreicheren Branchen oder bei Transaktionen mit höherem Volumen kann es entscheidend sein, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben – gegebenenfalls auch über die üblichen Prüfungsschritte hinaus.

Typische Risikosignale

Eine vertiefte Geschäftspartnerprüfung ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  • ungewöhnlich niedrige Preise,
  • relativ neu gegründete oder unterkapitalisierte Geschäftspartner,
  • schwer erreichbare Geschäftsleitung,unrealistische Leistungsbedingungen,bar basierte Konstruktionen,
  • fehlende wirtschaftliche Rationalität.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Die Stellungnahme Nr. 1/2025. KK macht deutlich, dass eine klassische „papierbasierte Compliance“ nicht mehr ausreichend ist. Die Steuerbehörde prüft zunehmend die internen Kontrollsysteme, Entscheidungsprozesse und Mechanismen der Geschäftspartnerprüfung von Unternehmen.

Daher ist es insbesondere für Unternehmen in Ungarn empfehlenswert:

  • die Prozesse der Geschäftspartnerprüfung zu überprüfen,
  • interne Checklisten und dokumentierte Verfahren einzuführen,
  • risikobehaftete Transaktionen vorab steuerlich prüfen zu lassen,
  • Geschäftsentscheidungen und Kontrollen umfassend zu dokumentieren,
  • Mitarbeiterschulungen im Finanz- und Beschaffungsbereich durchzuführen.

Die neue Stellungnahme der Kurie bestätigt, dass der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht nur Unternehmen betrifft, die bewusst an Steuerhinterziehung beteiligt sind, sondern auch solche, die nicht glaubhaft nachweisen können, mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt zu haben. Es ist daher offensichtlich, dass das Umsatzsteuerrisiko heute nicht mehr ausschließlich eine Frage der Rechnungsstellung oder Dokumentation ist, sondern eine komplexe Compliance- und Risikomanagementaufgabe darstellt. Wenn Ihr Unternehmen zur Bewertung seiner steuerlichen Risiken in Ungarn einen erfahrenen Experten im Steuerrecht benötigt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.