30.07.2026

Regeln für Entsendungen und Geschäftsreisen ändern sich

Änderung der EU-Koordinierungsverordnung

Am 7. Juli 2026 verabschiedete das Europäische Parlament die Entwürfe zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die Durchführungsbestimmungen hierzu enthält.

Ein wesentlicher Teil der Änderungen betrifft die Koordinierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Familienleistungen sowie Leistungen der Langzeitpflege. Für Arbeitgeber sind jedoch die Änderungen der Regelungen zu Entsendungen und Geschäftsreisen sowie der Verfahren im Zusammenhang mit A1-Bescheinigungen von besonderer praktischer Bedeutung.

Die neuen Regelungen sind noch nicht in Kraft: Damit die Verordnung rechtswirksam wird, ist ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich.

Entsendungen und die 24-Monats-Frist

Die Änderung hält an dem Grundsatz fest, dass Arbeitnehmer oder Selbstständige, die für höchstens 24 Monate in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, grundsätzlich weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des entsendenden Mitgliedstaats unterliegen können, sofern keine Ablösung einer anderen entsandten Person vorliegt.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 schließt bereits bisher die Anwendung der Entsenderegelungen auf Arbeitnehmer aus, die zur Ablösung einer anderen Person entsandt werden. Die Änderung regelt jedoch die Behandlung aufeinanderfolgender Entsendungen detaillierter.

Schließt die ursprünglich entsandte Person die Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat nicht ab und wird sie durch eine andere Person ersetzt, kann das Recht des Entsendestaates nur weiterhin angewendet werden, wenn:

  • die Gesamtdauer der von den betreffenden Personen ausgeübten Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet, und
  • die sonstigen Voraussetzungen der Entsendung ebenfalls erfüllt sind.

Praktische Bedeutung: Die 24-Monats-Grenze wird künftig nicht ausschließlich personenbezogen geprüft, sondern gegebenenfalls auch gemeinsam für Personen, die nacheinander für dieselbe Arbeit oder Tätigkeit entsandt werden.

Dreimonatiger vorheriger Bezug zum Entsendestaat

Eine wichtige Neuerung der Reform ist die Stärkung der Anforderung eines vorherigen Bezugs zum entsendenden Mitgliedstaat.

Nach dem geänderten Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann auch eine Person entsandt werden, deren Arbeitsverhältnis ausdrücklich zum Zweck einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat begründet wurde, sofern sie unmittelbar vor Aufnahme der Beschäftigung bereits mindestens drei Monate den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterlag, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist.

Für Selbstständige enthält der geänderte Artikel 14 Absatz 3 eine ähnliche Voraussetzung: Die betreffende Person muss ihre Tätigkeit mindestens drei Monate im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben, bevor sie die Entsenderegelungen nach Artikel 12 in Anspruch nehmen möchte.

Zweimonatige „Cooling-off-Periode“ bei wiederholten Entsendungen

Die Änderung führt zudem eine klarstellende Regelung zur wiederholten Anwendung von Entsendungen ein.

Hat ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger insgesamt 24 Monate lang Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt – mit Unterbrechungen von höchstens zwei Monaten –, so können für dieselbe Person und denselben Mitgliedstaat die Entsenderegelungen erst wieder angewendet werden, nachdem seit dem Ende des vorherigen Tätigkeitszeitraums mindestens zwei Monate vergangen sind.

Selbstverständlich bleibt es in besonderen Fällen weiterhin möglich, über eine gesonderte Vereinbarung Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen zuzulassen.

Praktische Bedeutung: Nach Ablauf der 24-monatigen Entsendedauer kann für dieselbe Person nicht unmittelbar eine neue Entsendung in denselben Mitgliedstaat begonnen werden; grundsätzlich ist hierfür eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erforderlich.

Geschäftsreise und kurzfristige Tätigkeiten: lang erwartete Ausnahmen vom A1-Verfahren

Eine besonders erfreuliche praktische Neuerung der Änderung ist die Einführung des Begriffs „Geschäftsreise“. Bestimmte kurzfristige Auslandsaktivitäten werden von der vorherigen Meldepflicht und der Verpflichtung zur Beantragung einer A1-Bescheinigung befreit.

Als Geschäftsreise gilt eine zeitlich begrenzte Tätigkeit, die mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers oder Selbstständigen zusammenhängt, beispielsweise die Teilnahme an:

  • einer Geschäftssitzung,
  • einer Konferenz,
  • einem Seminar,
  • einer Schulung.

Nicht als Geschäftsreise gelten jedoch:

  • die Erbringung von Dienstleistungen,
  • der Gütertransport.

Nach dem Entwurf wäre es grundsätzlich nicht erforderlich, im Voraus eine A1-Bescheinigung zu beantragen für:

  • eine Geschäftsreise; sowie
  • kurzfristige Tätigkeiten, deren Gesamtdauer innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen drei aufeinanderfolgende Arbeitstage nicht überschreitet.

Wichtig ist jedoch, dass bei Bautätigkeiten die kurze Dauer allein keine Befreiung begründet: Die vorherige Meldepflicht und die Verpflichtung zur Beantragung einer A1-Bescheinigung würden weiterhin bestehen bleiben.

Die Befreiung gilt somit nicht automatisch für jede kurzfristige Tätigkeit im Ausland. Es muss geprüft werden, ob:

  • die Tätigkeit tatsächlich als Geschäftsreise einzustufen ist,
  • es sich nicht um die Erbringung von Dienstleistungen oder um Gütertransport handelt,
  • die Tätigkeit nicht dem Bereich der Bautätigkeiten zuzuordnen ist.
A1-Bescheinigung: technische Präzisierung des Verfahrens

Im Zusammenhang mit A1-Bescheinigungen ist die Änderung eher technischer Natur, würde in der Praxis jedoch eine besonders nützliche Klarstellung bringen.

Im Fall einer Entsendung hätten Arbeitgeber (bzw. bei Selbstständigen die betroffene Person) vor Beginn der Tätigkeit folgende Verpflichtungen:

  • die Ausübung der Tätigkeit im Ausland müsste der zuständigen Stelle gemeldet werden,
  • die Ausstellung einer A1-Bescheinigung müsste beantragt werden.

Praktische Bedeutung: Vor Beginn der Entsendung müsste zumindest der Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung eingereicht worden sein. Wird die Bescheinigung nicht sofort ausgestellt, würde die zuständige Stelle automatisch eine Eingangsbestätigung ausstellen, die den laufenden Verfahrensstatus nachweist.

Keine grundlegende Umgestaltung, aber wesentliche Änderungen

Die geplanten Änderungen gestalten das Entsendesystem nicht grundlegend um, führen jedoch mehrere Präzisierungen und neue Verfahrenselemente ein, die in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben können. Für Arbeitgeber können insbesondere folgende Änderungen maßgeblich sein:

  • die Anforderung eines dreimonatigen vorherigen Bezugs zum Entsendestaat,
  • die Zusammenrechnung der 24‑Monats-Frist,
  • die Ausnahmen vom A1-Verfahren für Geschäftsreisen und sehr kurzfristige Tätigkeiten.

Es wird interessant sein zu beobachten, wie schnell sich die Behörden der Mitgliedstaaten – darunter auch die ungarischen Behörden – an die neuen Vorgaben anpassen und welche praktischen Lösungen sie hierfür entwickeln.

Das Team von WTS Klient Ungarn verfügt über spezielle Fachkenntnisse im Bereich der Besteuerung von Expats und ihrer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Steuerzahlung und die Steuererklärungen entsandter Mitarbeitender trotz möglicher Komplexität reibungslos und fehlerfrei abgewickelt werden. Wir unterstützen Sie bei Fragen rund um Geschäftsreisen, Entsendungen und A1-Bescheinigungen. Kontaktieren Sie gerne unsere Expertinnen und Experten.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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