Eines der wichtigsten Elemente der geplanten Steueränderungen 2027 in Ungarn ist die geplante Umgestaltung der pauschalen Steuer für Kleinunternehmer (KATA). Die neue KATA-Steuer würde es den darunter fallenden Einzelunternehmern erneut ermöglichen, auch an Kapitalgesellschaften und andere Organisationen Rechnungen auszustellen. Dies könnte es Unternehmen erleichtern, wieder Produkte und Dienstleistungen von kleineren Lieferanten, Freiberuflern und externen Experten zu beziehen. Wichtig ist jedoch, dass die neue KATA-Steuer keine uneingeschränkte Wiedereinführung des vor 2022 geltenden Systems bedeuten würde.
Wer würde unter die neue KATA-Steuer fallen?
Die Änderung könnte zahlreiche Auftraggeber und noch mehr Einzelunternehmer betreffen. Viele derzeit der Pauschalbesteuerung unterliegende Einzelunternehmer prüfen bereits einen Wechsel zur neuen KATA-Steuer. Dem Entwurf zufolge könnten sowohl hauptberufliche als auch nebenberufliche Einzelunternehmer diese neue Steuerform wählen.
Zum Kreis der Berechtigten könnten somit unter anderem gehören:
- Unternehmer mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens 36 Wochenstunden,
- Rentner,
- Vollzeitstudierende.
Der Wechsel zur neuen KATA-Steuer würde jedoch eine komplexe Bewertung zahlreicher Gesichtspunkte seitens der Einzelunternehmer erfordern. Dazu gehören unter anderem:
- die Voraussetzungen für die Anwendung der KATA-Steuer,
- die erwartete Kundenstruktur,
- die 15%ige Ergänzungssteuer auf Einnahmen von Auszahlenden,
- die Auswirkungen der Kostenpauschalen im Rahmen der Pauschalbesteuerung.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für den Unternehmenssektor wäre die wichtigste Änderung, dass Kleinunternehmer künftig auch Einnahmen von inländischen oder ausländischen Auszahlenden erzielen könnten, beispielsweise von Kapitalgesellschaften, anderen Organisationen oder ausländischen Auftraggebern, die geschäftlich tätig sind. Dadurch könnte sich erneut die Möglichkeit eröffnen, dass Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen von nach der KATA-Steuer besteuerten Einzelunternehmern beziehen, wobei jedoch nicht jede frühere Zusammenarbeit unverändert fortgeführt werden könnte.
Was sind die Risikofaktoren der neuen KATA-Steuer?
Dem Entwurf zufolge betrachtet der Gesetzgeber weiterhin die Auslagerung von Arbeitsverhältnissen in unternehmerische Vertragsverhältnisse sowie Fälle, in denen ein Kleinunternehmer wirtschaftlich im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, als besonderes Risiko. Unternehmensauftraggeber sollten daher nicht nur den KATA-Status des Unternehmers prüfen, sondern auch den tatsächlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses sowie die zu erwartende Einnahmenstruktur.
Die Anwendbarkeit der KATA-Steuer allein entscheidet nicht darüber, ob die Beziehung zwischen Auftraggeber und Einzelunternehmer tatsächlich als unternehmerisches Vertragsverhältnis einzustufen ist. Bei einer behördlichen Beurteilung wäre weiterhin der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses maßgebend, nicht dessen vertragliche Bezeichnung.
Ein Risiko der Umqualifizierung kann beispielsweise bestehen, wenn der Einzelunternehmer:
- dauerhaft und im Wesentlichen ausschließlich für eine Gesellschaft tätig ist,
- seine Tätigkeit zu den vom Auftraggeber festgelegten Arbeitszeiten und am festgelegten Arbeitsort ausübt,
- in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist,
- regelmäßig Weisungen vom Auftraggeber erhält,
- die Arbeitsmittel des Auftraggebers nutzt,
- eine feste monatliche Vergütung erhält,
- kein wesentliches Unternehmerrisiko trägt,
- keine Möglichkeit hat, Hilfspersonen oder Vertreter einzusetzen.
Ein einzelner Umstand führt für sich genommen in der Regel nicht zur Umqualifizierung eines Rechtsverhältnisses. Das gleichzeitige Vorliegen mehrerer arbeitsverhältnisähnlicher Merkmale kann dieses Risiko jedoch erheblich erhöhen. Daher müssen sowohl die Vertragsbestimmungen als auch die tägliche Zusammenarbeit ein tatsächliches, unabhängiges unternehmerisches Verhältnis widerspiegeln.
Sanktionen
Im Fall einer Umqualifizierung können beim Auftraggeber nachträglich nicht einbehaltene und nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben, Verzugszinsen und Geldbußen anfallen; außerdem können arbeitsrechtliche Ansprüche entstehen.
Was passiert, wenn ein Arbeitsverhältnis aus steuerlichen Gründen durch die neue KATA-Steuer ersetzt wird?
Der Entwurf würde durch eine ausdrückliche Beschränkung verhindern, dass ein Arbeitsverhältnis unmittelbar durch ein unternehmerisches Vertragsverhältnis ersetzt wird.
Diese Regelung könnte auch durch die Einbindung einer zwischengeschalteten Gesellschaft oder eines anderen Vertragspartners nicht umgangen werden, wenn die Leistung tatsächlich für den aktuellen oder früheren Arbeitgeber erbracht wird. Die Beschränkung würde sich auch auf Rechtsnachfolger sowie verbundene Unternehmen des Arbeitgebers erstrecken.
Auftraggeber sollten daher bereits bei der Auswahl eines Lieferanten prüfen, ob der Einzelunternehmer innerhalb der vorangegangenen 24 Monate in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe gestanden hat. Hierzu können Unternehmererklärungen sowie vertragliche Informationspflichten vorgesehen werden.
Sanktionen
Der Status als Kleinunternehmer würde bereits mit Wirkung zum Tag vor dem Zufluss der Einnahmen entfallen, wenn der Einzelunternehmer Einnahmen von seinem aktuellen Arbeitgeber oder innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber erzielt.
Einnahmenkonzentration: Fokus auf den wesentlichen Auftraggeber
Einnahmen von demselben Auszahlenden und dessen verbundenen Unternehmen dürften bei einem der neuen KATA-Steuer unterliegenden Kleinunternehmer 50 % seiner gesamten jährlichen Einnahmen nicht erreichen.
Innerhalb einer Unternehmensgruppe würde daher die bloße Aufteilung von Verträgen oder Rechnungsstellungen auf mehrere Gesellschaften das Problem der Einnahmenkonzentration nicht lösen. Auch mittelbare Leistungen wären anhand des tatsächlichen Leistungsempfängers zu beurteilen.
Sanktionen
Das Erreichen der 50%-Grenze würde keine besondere Steuerpflicht auslösen, sondern zum Wegfall der KATA-Steuerpflicht zum Jahresende führen.
Obwohl die unmittelbaren steuerlichen Folgen den Kleinunternehmer treffen würden, kann dies auch für den Auftraggeber ein Geschäftsrisiko darstellen, da sich eine Änderung der steuerlichen Situation des Unternehmers auf die Vergütung, die Nachhaltigkeit des Vertragsverhältnisses und die Kontinuität der Leistungserbringung auswirken kann.
Höhere Pauschalsteuer und höhere Einnahmengrenze
Dem Entwurf zufolge würde die monatliche Pauschalsteuer für hauptberufliche Kleinunternehmer im Jahr 2027 100.000 HUF und für nebenberufliche Kleinunternehmer 50.000 HUF betragen, gleichzeitig würde sich die Bemessungsgrundlage für Sozialleistungen erhöhen.
Die jährliche Einnahmengrenze würde von 18 Millionen HUF auf 22 Millionen HUF steigen, während auf den darüber hinausgehenden Teil der Einnahmen eine Sondersteuer von 40 % erhoben würde. Bei Aufnahme der Tätigkeit während des Jahres oder in Monaten ohne Pauschalsteuerpflicht wäre die Grenze zeitanteilig zu berechnen.
Die Ergänzungssteuer auf Einnahmen von Auszahlenden, die 50%-Grenze für die Einnahmenkonzentration und die jährliche Einnahmengrenze von 22 Millionen HUF sind voneinander unabhängige Regelungen, an die unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft wären.
Die Rechnungsstellung an Unternehmen kann zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen
Für die Rechnungsstellung an Unternehmen würde der Entwurf eine Ergänzungssteuer von 15 % vorsehen.
Diese Verpflichtung würde entstehen, wenn 15 % der gesamten im Steuerjahr erzielten Einnahmen von Auszahlenden den Betrag der für das betreffende Jahr zu entrichtenden Pauschalsteuer übersteigen. Die Ergänzungssteuer entspräche der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.
Bei der Berechnung wären sämtliche Einnahmen von inländischen und ausländischen Auszahlenden zu berücksichtigen. Die Steuerpflicht würde unmittelbar den Kleinunternehmer und nicht die rechnungsempfangende Gesellschaft treffen. Allerdings kann sich die zusätzliche Belastung im Laufe der Zeit auch in den Unternehmerhonoraren niederschlagen.
Ein hauptberuflicher Kleinunternehmer, der das gesamte Jahr über nach der neuen KATA-Steuer in Ungarn tätig ist, würde nach den vorstehenden Regeln im Jahr 2027 insgesamt 1,2 Millionen HUF Pauschalsteuer zahlen. Würden seine jährlichen Einnahmen von Auszahlenden 10 Millionen HUF betragen, entsprächen 15 % hiervon 1,5 Millionen HUF, sodass eine zusätzliche Ergänzungssteuer in Höhe von 300.000 HUF entstehen würde.
Praktische Maßnahmen auf Auftraggeberseite
Unternehmen sollten ihre bestehenden Beziehungen zu Einzelunternehmern überprüfen, die bereits der KATA-Steuer unterliegen oder die neue KATA-Steuer wählen möchten. Dabei kann es sinnvoll sein,
- den tatsächlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses zu prüfen,
- frühere Arbeitsverhältnisse zu überprüfen,
- Beziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu analysieren,
- Unternehmererklärungen und Informationspflichten vertraglich festzuhalten,
- zu bewerten, welche Auswirkungen eine Änderung des Kleinunternehmerstatus auf die Vergütung und die Fortsetzung der Zusammenarbeit haben kann.
Die neue KATA-Steuer könnte die Zusammenarbeit mit Einzelunternehmern in Ungarn erneut flexibler gestalten. Diese Flexibilität würde jedoch mit strengen Einschränkungen einhergehen. Für Unternehmensauftraggeber wird daher nicht nur die Frage relevant sein, ob ein Einzelunternehmer die Voraussetzungen für die KATA-Steuer erfüllt, sondern auch, ob die Struktur auf Grundlage des tatsächlichen Inhalts der Zusammenarbeit, früherer Rechtsverhältnisse und der Einnahmenkonzentration langfristig rechtssicher und nachhaltig aufrechterhalten werden kann.
Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn unterstützen Unternehmen, die bereits mit Steuerpflichtigen unter der KATA-Steuer zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit mit ihnen planen beziehungsweise deren Wechsel zur KATA-Steuer in Betracht gezogen wird. Wir prüfen bestehende KATA-Konstellationen, analysieren Verträge und bewerten Umqualifizierungsrisiken. Darüber hinaus unterstützen wir bei der Erstellung von Unternehmererklärungen, führen Analysen zur Einnahmenkonzentration innerhalb von Unternehmensgruppen durch und bereiten unsere Mandanten auf Steuerprüfungen der ungarischen Steuerbehörde vor. Kontaktieren Sie uns gerne!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.