Ende Oktober wurden dem ungarischen Parlament zwei Gesetzesvorschläge vorgelegt, die erhebliche Auswirkungen auf Personen mit größerem Privatvermögen haben können. Der Vorschlag zur Vermögensteuer präzisiert den zuvor zur öffentlichen Konsultation veröffentlichten Entwurf in mehreren Punkten. Die Änderungen betreffen vor allem einzelne Vermögenswerte, insbesondere Beteiligungen, und können erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensbewertung und damit auf die Höhe der Vermögensteuerpflicht haben.
Darüber hinaus würde das steuerliche Omnibusgesetz ab 2027 eine völlig neue Exit Tax einführen, die für Privatpersonen in Ungarn bislang unbekannt ist. Im Folgenden fassen wir die Änderungen zur Vermögensteuer zusammen; die Exit Tax werden wir in einem separaten Beitrag behandeln.
Die Grundregeln bleiben bestehen, die Vermögensbewertung wurde jedoch in mehreren Punkten geändert
Das Grundkonzept der ungarischen Vermögensteuer bleibt unverändert: Das 1 Milliarde HUF übersteigende Nettovermögen wäre weiterhin steuerpflichtig, mit einem Steuersatz von 1 % bis zu einer Bemessungsgrundlage von 100 Milliarden HUF und 1,5 % für den darüber hinausgehenden Teil. Der eingereichte Vorschlag enthält jedoch mehrere Änderungen, die die Bewertung von Beteiligungen und damit die tatsächliche Steuerbelastung wesentlich beeinflussen können.
Wie ändert sich die Definition von Holdinggesellschaften?
Die Definition einer Holdinggesellschaft wurde erheblich geändert. Anstelle des bisherigen engen 90%-Tests, der auf Beteiligungen beruhte, berücksichtigt der eingereichte Vorschlag nun:
- die Funktion der Gesellschaft,
- sowie bei den relevanten Vermögenswerten neben Beteiligungen unter anderem Wertpapiere, liquide Mittel, zu eigenen Zwecken genutzte Immobilien und Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften.
Eine mögliche Folge dieser Änderung besteht darin, dass eine operative Gesellschaft allein aufgrund ihrer Vermögensstruktur nicht mehr als Holdinggesellschaft eingestuft wird und damit die günstige eigenkapitalbasierte Bewertungsmethode nicht mehr anwenden kann. Dies kann bei der Vermögensbewertung zu erheblichen Abweichungen führen.
Unverändert bleibt jedoch die Vorschrift, wonach bei Holdinggesellschaften mit einem Eigenkapital von mehr als 500 Millionen HUF weiterhin eine Korrektur um stille Reserven vorzunehmen ist.
Wie verändert sich die Vermögensbewertung bei kleineren Gesellschaften?
Eine neue Vereinfachung sieht vor, dass Steuerpflichtige bei Gesellschaften mit einem Eigenkapital von höchstens 100 Millionen HUF anstelle der allgemeinen Kombinationsformel unter Berücksichtigung des Ertragswertes die Bewertung der Beteiligung anhand des Eigenkapitals wählen können.
Die allgemeine Formel kann profitable Unternehmen mit geringem Eigenkapital unverhältnismäßig hoch bewerten. Nach der neuen Regelung könnten jedoch viele Eigentümer von Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen unter dem Schwellenwert von 1 Milliarde HUF bleiben. Die ungarische Steuerbehörde wird voraussichtlich besonders genau die bestimmungsgemäße Durchführung von Kapitalmaßnahmen nach Mai 2026 (z. B. Eigenkapitalherabsetzungen) prüfen.
Der Vorschlag stellt außerdem klar, dass bei negativem Eigenkapital für Bewertungszwecke ein Wert von null anzusetzen ist. Dadurch kann dieses den aus einem positiven Ertragswert abgeleiteten Unternehmenswert nicht mindern. Die Abschläge von 25 % bzw. 30 % für Minderheitsbeteiligungen bleiben erhalten, allerdings müssen die Beteiligungsquoten naher Angehöriger künftig zusammengerechnet werden. Diese Regelung kann Familienunternehmen nachteilig treffen; für Lebenspartner gilt die Einschränkung hingegen nicht.
Wie verändert sich die Vermögensbewertung bei Gesellschaften mit ungarischem Immobilienvermögen?
Eine wichtige Änderung betrifft auch Gesellschaften mit ungarischem Immobilienvermögen. Bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen kann vom Wert ungarischer Immobilien nach dem neuen Vorschlag derjenige Teil der Verbindlichkeiten abgezogen werden, der unmittelbar mit der Immobilie zusammenhängt, insbesondere mit deren:
- Erwerb,
- Errichtung,
- Erhaltung,
- wertsteigernden Investitionen.
Besitzt beispielsweise eine Gesellschaft eine ungarische Immobilie im Wert von 2 Milliarden HUF und ein unmittelbar damit verbundenes Darlehen in Höhe von 800 Millionen HUF, würde eine 100%-Beteiligung nach dieser Regelung auf einem Nettoimmobilienwert von 1,2 Milliarden HUF und nicht auf dem Gesamtwert von 2 Milliarden HUF basieren.
Weitere wichtige Änderungen der geplanten Vermögensteuer
Der Vorschlag enthält zudem eine administrative Erleichterung. Danach wäre die Offenlegung stiller Reserven durch eine ungarische Gesellschaft mit einem Eigenkapital von mehr als 500 Millionen HUF nur dann verpflichtend, wenn dies mindestens ein Gesellschafter verlangt. Darüber hinaus enthält der Vorschlag mehrere weitere Klarstellungen, die die Vermögensbewertung unmittelbar beeinflussen. Beispielsweise:
- Für Beteiligungen wird eine neue Auffangbewertungsmethode eingeführt.
- Die Bewertungsregeln für börsennotierte Aktien werden geändert.
- Der Vorschlag präzisiert die progressiven Befreiungsregelungen für ausländisches Vermögen.
Wichtig ist, dass es sich weiterhin lediglich um einen Gesetzesentwurf und nicht um einen endgültigen Gesetzestext handelt. Da der neue Vorschlag die Regeln der Vermögensbewertung in zahlreichen Punkten ändern würde, empfiehlt es sich, den Gesetzgebungsprozess aufmerksam zu verfolgen. Über weitere Entwicklungen werden wir unsere Leser selbstverständlich informieren und die Änderungen in unserem englischsprachigen Webinar am 3. November ausführlich vorstellen.
Eine der größten Herausforderungen der geplanten Vermögensteuer in Ungarn wird voraussichtlich die korrekte Bewertung der Vermögenswerte sein. Die Regelungen zu Beteiligungen, Holdingstrukturen, Immobilien und ausländischem Vermögen können erheblich beeinflussen, ob eine Privatperson überhaupt unter die Vermögensteuer fällt und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuer zu zahlen ist. Die Experten von WTS Klient Ungarn unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer Vermögensteuer-Exponierung, der Vermögensbewertung, der Steuerplanung und der Erfüllung Ihrer Compliance-Pflichten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und bereiten Sie sich rechtzeitig auf die erwarteten Änderungen vor!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.