Wer muss in Ungarn Vermögensteuer zahlen? Auf den ersten Blick gehen viele davon aus, dass ausschließlich Eigentümer hochwertiger Immobilien und bedeutender Vermögenswerte betroffen sein können. Auf Grundlage des ungarischen Vermögensteuerentwurfs gibt es jedoch zahlreiche weniger offensichtliche Konstellationen, in denen jemand in den Anwendungsbereich der Vermögensteuer fallen kann, ohne dies zunächst zu erkennen. Ein ausländischer Wohnsitz, die Mitgliedschaft in einer freiberuflichen Sozietät oder Kanzlei oder eine erst später fällig werdende Forderung können gleichermaßen eine eingehendere Prüfung erforderlich machen.
Wer muss als im Ausland lebende Privatperson in Ungarn Vermögensteuer zahlen?
Die Lebensführung im Ausland schließt eine Betroffenheit nicht unbedingt aus
Im Ausland lebende Ungarn, insbesondere Doppelstaatsbürger, sollten die Ansässigkeitsregelungen des Gesetzentwurfs sorgfältig prüfen. Das Fehlen eines ungarischen Wohnsitzes liefert für sich genommen keine eindeutige Antwort. Zudem kann von Bedeutung sein, seit wann die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Auch bei einem Wegzug während des Jahres genügt es nicht unbedingt, lediglich die Situation zum Jahresende zu betrachten. Gegebenenfalls muss auch die Vermögenssituation vor dem Ende der ungarischen Steueransässigkeit untersucht werden.
Muss ein Ausländer Vermögensteuer zahlen, wenn er an einer ungarischen Gesellschaft beteiligt ist?
Beteiligung an einer ungarischen Gesellschaft als ausländischer Eigentümer
Auch bei ausländischen Privatpersonen kann eine ungarische Vermögensteuerpflicht entstehen, selbst wenn sie weder über einen Wohnsitz in Ungarn noch über unmittelbares Immobilieneigentum in Ungarn verfügen. Eine Beteiligung an einer ungarischen Gesellschaft oder bestimmte ausländische Beteiligungen mit Bezug zu ungarischem Immobilienvermögen können ebenfalls einer genaueren Prüfung bedürfen.
In diesem Zusammenhang können nicht nur Privatpersonen, sondern auch ausländische Vermögensverwaltungs-Steuersubjekte in den Anwendungsbereich der Vermögensteuer fallen.
Muss ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen oder Gewinn eines Unternehmens berücksichtigt werden?
Nicht nur klassisches Unternehmenseigentum ist relevant
Viele gehen davon aus, dass nur Unternehmer mit Geschäftsanteilen oder Aktien betroffen sein können. Nach dem zur öffentlichen Konsultation vorgelegten ungarischen Vermögensteuerentwurf können jedoch auch andere Mitgliedschafts- oder Beteiligungsrechte das zu berücksichtigende Vermögen erhöhen.
Für Mitglieder von Anwaltskanzleien, Notariaten, Gerichtsvollzieherkanzleien und anderen freiberuflichen Organisationen kann die Prüfung des Entwurfs besonders wichtig sein. Ein Recht auf Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Organisation kann selbst dann einen relevanten Vermögenswert darstellen, wenn keine klassischen Geschäftsanteile oder Aktien gehalten werden.
Ähnliche Aufmerksamkeit verdienen bestimmte ausländische Personengesellschaften und andere aus steuerlicher Sicht transparente Organisationen. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass von der Organisation gehaltenes Vermögen unmittelbar dem Beteiligten zugerechnet wird.
Wer muss als Nießbrauchsberechtigter oder Inhaber eines Nutzungsrechts Vermögensteuer zahlen?
Nicht nur das Eigentumsrecht zählt
Bei Immobilien und Fahrzeugen kann nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Inhaber eines Nießbrauchs- oder Nutzungsrechts vermögensteuerpflichtig werden. Darüber hinaus sind spezielle und komplexe Bewertungsregeln zu beachten.
Werden Gesellschafterdarlehen, gestundete Kaufpreise oder Abfindungen berücksichtigt?
Noch nicht erhaltene Geldbeträge
Gesellschafterdarlehen, in Raten gezahlte Kaufpreise oder andere aufgeschobene Zahlungen: Der Kontostand allein bildet die tatsächliche Vermögenssituation nicht unbedingt vollständig ab. Eine bereits bestehende Forderung kann auch dann relevant sein, wenn die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeht.
Bei über mehrere Jahre verteilten Abfindungen und ähnlichen Vereinbarungen (Gesellschafterdarlehen, über einen längeren Zeitraum gestundete Kaufpreise usw.) ist der genaue Vertragsinhalt von besonderer Bedeutung. Ein bereits erworbener, unbedingter Anspruch kann anders beurteilt werden als eine Leistung, die noch von weiteren Bedingungen abhängt.
Interessante Fragen können sich auch bei bestehenden Versicherungslösungen ergeben (z. B. Verträge mit Rückkaufswert, Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen usw.). Für die vermögensteuerliche Einordnung können sowohl die Qualifikation des Vertrags als auch die genaue Bestimmung der berechtigten Person entscheidend sein.
Für leitende Mitarbeiter können insbesondere Aktienoptionen aus Management-Incentive-Programmen von Interesse sein.
Muss auf Kryptowährungen Vermögensteuer gezahlt werden?
Achtung, Kryptoinvestoren!
Auch Eigentümer größerer Kryptoportfolios können der Vermögensteuer in Ungarn unterliegen. Daher sollten auch sie ihre Situation sorgfältig prüfen.
Befreit eine ausländische Vermögensverwaltung von der Vermögensteuer?
Auch eine ausländische Vermögensverwaltung liefert nicht automatisch die Antwort
Bei ausländischen Trusts und Stiftungsstrukturen müssen neben dem Ort der Errichtung auch die tatsächliche Kontrolle sowie die persönlichen Verbindungen nach Ungarn untersucht werden. Die Beteiligung eines in Ungarn ansässigen Gründers, Vermögensgebers oder in bestimmten Fällen eines Begünstigten kann die steuerliche Beurteilung der Struktur ebenfalls beeinflussen.
Unser Artikel basiert auf dem uns derzeit vorliegenden Entwurf der ungarischen Vermögensteuer.
Zur Beurteilung einer möglichen Betroffenheit reicht es nicht aus, lediglich Immobilien und Geldanlagen zu betrachten. Vielmehr empfiehlt es sich, über das klassische Vermögensverzeichnis hinauszugehen und auch Mitgliedschaftsrechte, Forderungen, Incentive-Programme sowie ausländische Strukturen zu analysieren. Die Experten von WTS Klient Ungarn unterstützen Sie anhand der individuellen Umstände und der relevanten Unterlagen dabei, weitere prüfungsbedürftige Sachverhalte zu identifizieren. Kontaktieren Sie unsere Experten – wir unterstützen Sie gerne.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.