04.08.2020

Expats im Home Office

Besteuerungs- und Sozialversicherungsfragen der Entsendung während der Coronavirus-Pandemie

Wegen der durch die Coronavirus-Pandemie in 2020 verursachten Beschränkungen sind viele im Ausland arbeitenden ungarischen bzw. in Ungarn tätigen ausländischen Privatpersonen nach Hause zurückgekehrt. Solange die durch die Pandemie verursachte Gefahrensituation andauerte, versahen diese Expats ihre Tätigkeit im Home Office, da sie wegen der durch die Mitgliedstaaten eingeführten Quarantänemaßnahmen keine Möglichkeit hatten, in den Mitgliedstaat laut Arbeitsverrichtung zurückzukehren.

Wenn die Arbeitnehmer in einem anderen Land tätig sind, als wo sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, wirft das mehrere Fragen der Besteuerung auf. Zur Behandlung der besonderen Situation gab sowohl die OECD als auch die Europäische Kommission eine Leitlinie heraus. In unserem Artikel untersuchen wir die wichtigsten Fragen, die sich in Verbindung mit der Arbeit von Expats im Home Office stellen.

Einkommensteuer: allgemeine Regeln

Es kommt häufig vor, dass eine Gesellschaft ihre Arbeitnehmer für einen längeren oder kürzeren Zeitraum zum Arbeiten ins Ausland schickt. Wenn es sich um eine langfristige Entsendung handelt, gibt der Arbeitnehmer oft seinen ständigen Wohnsitz im Entsendeland auf bzw. nimmt auch seine Familie mit ins Entsendungsland. Dadurch verlegt er seine steuerliche Ansässigkeit in das Empfängerland.

Laut OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Person im Inland ansässig, deren Wohnsitz sich im Inland befindet. Wenn eine Privatperson in mehreren Ländern aufgrund der internen Rechtsnormen der gegebenen Länder als im Inland ansässig angesehen wird, sind bei der Bestimmung ihrer Ansässigkeit die folgenden Merkmale maßgebend:

  • ständiger Wohnsitz,
  • wenn sie in beiden Staaten einen ständigen Wohnsitz hat, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen,
  • wenn nicht bestimmt werden kann, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, dann der gewöhnliche Aufenthaltsort.

Wenn die Privatperson in beiden Staaten oder in keinem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dann ist die Staatsangehörigkeit entscheidend.

Einkommensteuer von Expats in der Virus-Lage

Die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit würde sich aufgrund der obigen Regeln für die Dauer der Arbeit von Expats im Home Office bedeutend verändern. Die OECD gab jedoch angesichts der Virus-Lage am 3. April 2020 eine Leitlinie heraus. Der Leitlinie zufolge ist es unwahrscheinlich, dass man aufgrund der oben aufgeführten Merkmale die Ansässigkeit in der durch den Virus entstandenen besonderen Lage aufgrund des ständigen Wohnsitzes bestimmen könnte, vorausgesetzt, dass die Privatperson im Empfängerland über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Wenn sie sowohl im Empfängerland als auch im Ensendeland über einen ständigen Wohnsitz verfügen würde, müsste die Ansässigkeit des Arbeitnehmers aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen bestimmt werden. Wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen keine eindeutige Lösung zur Folge hätte, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers aufgrund seiner persönlichen und sozialen Kontakte im einen Land und durch seine wirtschaftlichen (Arbeits-) Beziehungen im anderen Land liegt, müsste die Ansässigkeit des Arbeitnehmers aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bestimmt werden.

Der OECD-Leitlinie vom April zufolge „ist es trotz des komplexen Charakters der Vorschriften und der Vielfalt der verschiedenen Situationen der Privatpersonen unwahrscheinlich, dass sich die Ansässigkeit der betroffenen Personen infolge des COVID-19-Virus ändern würde”. Bei der Bestimmung der Ansässigkeit für den durch das Coronavirus verursachten Übergangszeitraum müssten die Behörden also die normalen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer berücksichtigen. So würde sich ihre Ansässigkeit in dem Zeitraum nicht ändern, den die Expats im Home Office, d. h. nicht im Land der Arbeitsverrichtung verbringen.

Sozialversicherung

In grenznahen Städten und Gemeinden pendeln die Arbeitnehmer oft und arbeiten im Nachbarland.

Wenn die ungarische Arbeitszeit eines im Ausland arbeitenden (ungarischen) Arbeitnehmers vor der Pandemie keine 25 % erreichte, entstand für ihn eine Sozialversicherungspflicht im Mitgliedstaat laut dem Ort der Arbeitsverrichtung, dort wurde er als versichert angesehen. Infolge der durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Quarantänemaßnahmen hatte jedoch der Anstieg der Arbeitszeit am zwangsweisen Aufenthaltsort in Ungarn in vielen Fällen ein Überschreiten der 25%igen Grenze zur Folge.

Die von der Europäischen Kommission am 30. März 2020 herausgegebene Leitlinie formulierte für solche Fälle eine Empfehlung. Der Empfehlung zufolge müssen die Mitgliedstaaten in den Situationen, die zu einer Änderung des Mitgliedstaates laut dem Ort der Versicherung des Arbeitnehmers führen können, die in der Koordinierungsverordnung festgelegten Ausnahme anwenden, damit die Sozialversicherungsberechtigung des betroffenen Arbeitnehmers unverändert bleibt. Zur Anwendung einer solchen Ausnahme muss der Arbeitgeber in dem Mitgliedstaat einen Antrag einreichen, unter dessen Sozialversicherungssystem er fallen möchte.

Wird durch die Arbeitsverrichtung der Expats im Home Office eine Betriebsstätte begründet?

Die dritte wichtige Frage ist die, ob für den Arbeitgeber wegen der Arbeitsverrichtung der Pendler oder Expats im Home Office eine Betriesstätte und dadurch eine Steuerzahlungspflicht in einem anderen Staat entsteht.

Aufgrund des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bedeutet der Ausdruck Betriebsstätte eine solche ständige Betriebsstätte, über die das Unternehmen seine Tätigkeit zum Teil oder ganz entfaltet. In dem Fall, dass die Arbeitnehmer einer Gesellschaft für längere Zeit in einem anderen Land arbeiten, tritt aufgrund des obigen Artikels die Möglichkeit auf, dass für die Gesellschaft im anderen Land eine Betriebsstätte und dadurch eine Steuerzahlungspflicht entsteht.

Aufgrund der OECD-Leitlinie vom April muss die Betriebsstätte über einen bestimmten Grad von Dauerhaftigkeit verfügen und einem Unternehmen zur Verfügung stehen, um den Platz als eine ständige Betriebsstätte ansehen zu können, über die das Unternehmen zum Teil oder ganz seine Geschäftstätigkeit betreibt.

Damit das Zuhause des Arbeitnehmers als Betriebsstätte angesehen wird, müsste dort also fortlaufend eine Geschäftstätigkeit betrieben und von der Gesellschaft gefordert werden, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeit von dort erfolgt.

Während der Coronavirus-Pandemie wurde die Arbeitsverrichtung der Pendler und Expats im Home Office zumeist durch die Einhaltung von Richtlinien der Regierungen bzw. durch höhere Gewalt begründet und nicht durch eine vom Arbeitgeber gestellte Anforderung. Unter Berücksichtigung des außerordentlichen Charakters des Coronavirus lässt also – wenn das später nicht zum Normalfall wird – die Arbeitsverrichtung der Expats im Home Office hinsichtlich des Arbeitgebers keine Betriebsstätte entstehen, und zwar deshalb, weil das Home Office nicht als ständiges Büro funktioniert. 

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