Im Jahr 2025 treten in Ungarn mehrere Änderungen in Bezug auf die vereinfachte Beschäftigung in Kraft. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden öffentlichen Lasten wurde schon zum 1. Februar geändert, und neue Regelungen zu Zeitgrenzen treten am 1. Juli in Kraft. Die jüngste Gesetzesänderung zur vereinfachten Beschäftigung, die es unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft von den neuen Zeitgrenzenregelungen auszunehmen, wurde am 24. April bekannt gegeben. Im Folgenden fassen wir die Details zusammen.
Rechtsrahmen der vereinfachten Beschäftigung in Ungarn
Die vereinfachte Beschäftigung ist eine der beliebtesten atypischen Beschäftigungsformen in Ungarn, hauptsächlich aufgrund ihrer reduzierten administrativen Anforderungen und günstigeren öffentlichen Lasten.
Die vereinfachte Beschäftigung in Ungarn wird grundsätzlich durch zwei Gesetze geregelt:
- Gesetz I von 2012 (Ungarisches Arbeitsgesetzbuch), das die wichtigsten arbeitsrechtlichen Einschränkungen enthält und festlegt, von welchen grundlegenden arbeitsrechtlichen Vorschriften im Falle der vereinfachten und Gelegenheitsarbeit abgewichen werden darf, und
- Gesetz LXXV von 2010 über vereinfachte Beschäftigung, das die administrativen Details regelt.
Es werden zwei Formen der vereinfachten Beschäftigung in Ungarn unterschieden: Saisonarbeit (landwirtschaftliche oder touristische Saisonarbeit) und Gelegenheitsarbeit, einschließlich Filmstatisten.
Unveränderte Bestimmungen: Gelegenheitsarbeit
Ein Gelegenheitsarbeitsverhältnis kann zwischen denselben Parteien für maximal fünf aufeinanderfolgende Kalendertage bis zu insgesamt 15 Kalendertagen innerhalb eines Kalendermonats und nicht mehr als 90 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres eingegangen werden.
Ein Filmstatist wird weiterhin als natürliche Person definiert, deren Beruf unter dem ungarischen FEOR-Code 3711 klassifiziert ist, vorausgesetzt, ihre Rolle ist unterstützend und austauschbar innerhalb der Filmproduktion. Das tägliche Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit darf den Betrag von 12 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, aufgerundet auf 100 HUF, d. h. 34.900 HUF ab dem 1. Januar 2025 nicht überschreiten.
Im Falle einer Gelegenheitsarbeit im Rahmen eines vereinfachten Arbeitsverhältnisses darf die Anzahl der an einem Kalendertag beschäftigten Personen nicht mehr betragen als:
- 1 Person, wenn der Arbeitgeber keine Vollzeitbeschäftigten gemäß dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch beschäftigt,
- 2 Personen, wenn der Arbeitgeber zwischen 1 und 5 Mitarbeiter beschäftigt,
- 4 Personen, wenn der Arbeitgeber zwischen 6 und 20 Mitarbeiter beschäftigt,
- 20 % der Personalstärke, wenn der Arbeitgeber mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt.
Unveränderte Meldepflichten und Lohnbedingungen
Das vereinfachte Arbeitsverhältnis wird durch mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien begründet, nach Meldung durch den Arbeitgeber. Es wird jedoch empfohlen, einen schriftlichen Vertrag unter Verwendung einer Vorlage auf der Website der ungarischen Steuerbehörde abzuschließen.
Basierend auf dem für die vereinfachte Beschäftigung begründeten Arbeitsverhältnis muss der Grundlohn oder Leistungslohn mindestens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns oder 87 % im Falle eines garantierten Lohnminimums betragen, gemäß den festgelegten Bedingungen. Für Filmstatisten darf der tägliche Nettolohn ab dem 1. Januar 2025 34.900 HUF nicht überschreiten.
Das vereinfachte Arbeitsverhältnis muss vor Arbeitsbeginn elektronisch, telefonisch oder über eine mobile Anwendung gemeldet werden. Änderungen oder Rücknahmen sind innerhalb von zwei Stunden nach Übermittlung oder bis 9 Uhr am Tag der Meldung zulässig, wenn die Beschäftigung am folgenden Tag beginnt oder länger als einen Tag dauert.
Änderungen seit dem 1. Februar: Öffentliche Lasten
Ab dem 1. Februar 2025 haben sich die öffentlichen Lasten, die vom Arbeitgeber zu zahlen sind, geändert. Die neue Höhe der öffentlichen Lastenbemessungsgrundlage musste erstmals nach dem 1. Februar 2025 angewendet werden, d. h. für Arbeitsverhältnisse, die am oder nach dem 2. Februar 2025 begründet wurden.
Die neuen öffentliche Lasten, die für jeden Kalendertag der Beschäftigung pro Arbeitnehmer zu zahlen sind, betragen:
- für Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus: 0,75 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, d. h. 2.200 HUF,
- für Gelegenheitsarbeit: 1,5 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, d. h. 4.400 HUF,
- für Gelegenheitsarbeit als Filmstatist: 3 % des zum ersten Tag des Monats gültigen Mindestlohns, d. h. 8.700 HUF.
Kommende Änderungen: Neue Regelungen zu Zeitgrenzen
Anders als bei der Gelegenheitsarbeit gilt für die kombinierte Saison- und Gelegenheitsarbeit eine Höchstgrenze von 120 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Zeitgrenze hat sich gegenüber der vorherigen nicht geändert und wird auch nicht geändert. Ab dem 1. Juli 2025 tritt jedoch eine bedeutende Änderung in Kraft bezüglich der Berechnung der 120 Tage. Während bislang die Begrenzung auf 120 Kalendertage pro Jahr ausschließlich für dasselbe Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber galt, wird diese Beschränkung künftig arbeitgeberübergreifend angewendet. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, im Rahmen der vereinfachten Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, insgesamt höchstens 120 Kalendertage pro Jahr beschäftigt werden darf – unabhängig davon, bei wie vielen verschiedenen Arbeitgebern die Einsätze erfolgen.
Diese Beschränkung wurde durch eine am 24. April 2025 verkündete Gesetzesänderung ergänzt, die insbesondere Arbeitnehmer in der Landwirtschaft unterstützt: Unter der Voraussetzung erhöhter öffentlicher Lasten wird ab dem 1. Januar 2026 eine Verlängerung der 120-Tage-Grenze um zusätzliche 90 Kalendertage ermöglicht. Diese Regelung findet jedoch im Kalenderjahr 2025 noch keine Anwendung.
Zur Überwachung der Zeitgrenze wird die ungarische Steuerbehörde ein elektronisches Abfragesystem einführen, das es Arbeitgebern ermöglicht, vor Begründung eines vereinfachten Arbeitsverhältnisses die verbleibende Beschäftigungsquote der betreffenden Person zu prüfen.
Die neue Regelung zur Zeitgrenze stellt eine bedeutende Änderung dar, da bislang lediglich auf Arbeitgeberseite eine Begrenzung der Beschäftigungsdauer bestand. Das ab dem 1. Juli geltende System schränkt die Einsatzmöglichkeiten im Rahmen vereinfachter Beschäftigungsverhältnisse in Ungarn weiter ein: Arbeitgeber müssen künftig die individuelle Quote des Arbeitnehmers überprüfen, da die Steuerbehörde die Anmeldung ablehnen kann, wenn die zulässigen 120 Kalendertage überschritten werden.
Mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Betreuung von Mandanten aus verschiedenen Branchen bieten die Lohnbuchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn maßgeschneiderte Beratung, um Arbeitgebern bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Optimierung ihrer Beschäftigungsstrukturen zu helfen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.