Die ungarische Steuer- und Zollbehörde (NAV) hat im Februar mit ersten Datenabgleichen im Bereich der Online-Rechnungsübermittlung begonnen. Ziel des neuen Verfahrens ist es, Unternehmen frühzeitig auf mögliche Abweichungen in den Aufzeichnungen der Steuerbehörde aufmerksam zu machen – und dadurch spätere Sanktionen oder Bußgelder zu vermeiden.
In unserem letzten Newsletter (https://wtsklient.hu/de/2025/06/13/fehlgeschlagene-datenuebermittlung/ ) wiesen wir bereits darauf hin, dass die NAV Versäumnisse bei der Online-Rechnungsmeldung zunehmend ernst nimmt und selbst kleinere administrative Fehler sanktioniert werden können. In jüngster Zeit tritt die Behörde im Rahmen ihrer Prüfverfahren deutlich aktiver auf: Mit gezielten Datenabgleichen sollen Unstimmigkeiten aufgedeckt werden.
Worauf ist zu achten?
Im Rahmen des Datenabgleichs prüft die NAV insbesondere, ob die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten mit den in ihrem System gespeicherten Angaben übereinstimmen. Unternehmen werden benachrichtigt, wenn Abweichungen festgestellt werden. Ab Erhalt der Aufforderung haben die Steuerpflichtigen 15 Tage Zeit, um die betreffenden Daten zu korrigieren. Nach Ablauf dieser Frist bewertet die NAV die eingereichten Änderungen und informiert über das endgültige Ergebnis des Abgleichs.
Ein Datenabgleich ist insbesondere in folgenden Bereichen zu erwarten:
- Abweichungen zwischen gemeldeten und tatsächlich übermittelten Rechnungsdaten
- Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug
Was ist zu tun, wenn ein Unternehmen benachrichtigt wird?
Wird eine Abweichung festgestellt, können Steuerpflichtige die Angaben durch eine Selbstrevision oder durch Korrektur der Rechnungsdaten berichtigen. Dabei ist Eile geboten, denn eine verspätete Reaktion kann schwerwiegende Folgen – einschließlich steuerlicher Sanktionen – nach sich ziehen. Wichtig zu wissen: Die Teilnahme am Datenabgleichsverfahren ist verpflichtend. Erfolgt keine Reaktion auf die Aufforderung der NAV, droht ein Versäumnisbußgeld. Dieses erhöht sich stufenweise: Bei Nichteinhaltung der ersten 15-Tage-Frist wird eine Geldbuße von 300.000 HUF verhängt. Wird auch die zweite, ebenfalls 15-tägige Frist versäumt, erhöht sich das Bußgeld um weitere 100.000 HUF. Bleibt schließlich auch die dritte Aufforderung unbeantwortet, kann die Strafe bis zu 500.000 HUF betragen.
In unserem Artikel weisen wir auf die wichtigsten Aspekte der zunehmend intensiveren Datenabgleichsverfahren der ungarischen Steuerbehörde hin. Bei Fragen zu den genannten Themen steht Ihnen die Experten von WTS Klient Ungarn jederzeit gerne zur Verfügung.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


