Unternehmen haben zunehmend die Möglichkeit, ihre Steuerlast auf legale Weise zu senken und ihre Liquidität zu verbessern – auch rückwirkend. In diesem Artikel stellen wir steuerliche Optionen vor, mit denen Unternehmen weniger Steuern zahlen oder sogar Rückerstattungen vom ungarischen Finanzamt (NAV) erhalten können.
Hohe Kosten für den Mitarbeitershuttle? Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um die Mehrwertsteuer zurückzufordern!
Unternehmen, die den Arbeitsweg ihrer Mitarbeitenden mit firmeneigenen oder angemieteten Bussen aus mehreren Ortschaften organisieren, sollten ihre Praxis zur Vorsteuerabzugsfähigkeit überdenken. Obwohl der Vorsteuerabzug für solche Fahrten bislang ausgeschlossen war, hat sich dies durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs geändert: Ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer oder gar nicht erreichbar – etwa bei Industrieparks, Werksgeländen oder entlegenen Betriebsstätten – kann der Vorsteuerabzug für den Gruppentransport sein, sogar rückwirkend für bis zu fünf Jahre, bei entsprechender Begründung und Dokumentation.
Zweigniederlassungen dürfen ihren Mitarbeitenden nun steuerfreie Unterkünfte bereitstellen
Eine bedeutende Änderung des Sommer-Steuerpakets 2025 betrifft Zweigniederlassungen: Sie können ab sofort ebenfalls steuerfreie Werksunterkünfte zur Verfügung stellen. Aufgrund ihres besonderen rechtlichen Status konnten sie bislang weder die Befreiung von der Einkommensteuer (ESt) noch die steuerliche Kürzung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen. Zudem erhoben manche Kommunen Tourismusabgaben für untergebrachte Mitarbeitende. Die neue Regelung beseitigt diese Benachteiligung und eröffnet Zweigniederlassungen die gleichen steuerlichen Vorteile – was zu erheblichen Kosteneinsparungen und Liquiditätsvorteilen für Arbeitgeber führt.
Vorsteuererstattung bei uneinbringlichen Forderungen – auf das richtige Verfahren kommt es an
Die Rückerstattung der Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen kann die Liquidität eines Unternehmens spürbar verbessern. Dabei ist entscheidend, wie die Forderung durchgesetzt wird – abhängig davon, ob sie bereits verjährt ist oder nicht. Ist die Forderung verjährt, kann die Vorsteuer im Rahmen eines speziellen Antragsverfahrens zurückgefordert werden – dies ist langsam, aber risikolos. Innerhalb der Verjährungsfrist ist auch eine Berichtigung im Wege der Selbstrevision möglich, was zu einer schnelleren Rückerstattung führen kann – allerdings drohen Sanktionen bei unrechtmäßiger Geltendmachung.
Das Verfahren ist stark formalisiert und an zahlreiche gesetzliche Vorgaben gebunden. Selbst wenn eine Forderung nicht als uneinbringlich gilt, der Verkäufer jedoch keine Zahlung erhalten hat, kann die Umsatzsteuer zurückverlangt werden – das Umsatzsteuergesetz sieht auch für diese Fälle besondere Rückerstattungsoptionen vor. Darüber hinaus kann auch für abzugsfähige Vorsteuer ein spezieller Rückerstattungsanspruch bestehen – etwa, wenn fälschlicherweise mit Sollbesteuerung statt mit Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet wurde und der Käufer die Beträge nicht mehr vom Verkäufer zurückfordern kann. In diesem Fall kann der Antrag direkt an das NAV gerichtet werden.
Neue F&E-Steuergutschrift – Verbesserungen bei der Bemessungsgrundlagenvergünstigung
Seit 2024 steht Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung tätig sind, eine neue, direkt auszahlbare Steuergutschrift zur Verfügung. Sie können wählen: entweder sie nutzen weiterhin die bestehende Kürzung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage oder sie steigen auf das neue Modell um, bei dem die Steuervergünstigung direkt auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden kann – sogar bis zu 100 %. Beide Möglichkeiten sind nicht kombinierbar, und die Entscheidung für das neue System gilt für fünf Jahre.
Die Gutschrift ist auf direkte F&E-Kosten (Löhne, Betriebskosten, Material, Nutzung von Geräten, Patente) sowie unter bestimmten Bedingungen auch auf externe Dienstleistungen anwendbar. Wird der Betrag nicht vollständig angerechnet, kann das NAV den nicht verwendeten Teil auszahlen.
Für Unternehmen, die das „alte“ Modell der Bemessungsgrundlagenkürzung nutzen, gibt es ebenfalls gute Nachrichten: Die Obergrenze für abzugsfähige Kosten bei gemeinsamer F&E mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften oder anerkannten Forschungseinrichtungen steigt von 50 auf 150 Millionen Forint.
KIVA-Grenzwerte: Mehr Unternehmen könnten profitieren
Ab 2026 sollen laut aktueller Planung wesentliche Änderungen im System der Kleinunternehmenssteuer (KIVA) in Kraft treten. Vorgesehen ist eine Verdopplung der Umsatzgrenzen sowie eine deutliche Anhebung der maximalen Mitarbeiterzahl. Dadurch würde sich der Kreis der KIVA-berechtigten Unternehmen erheblich erweitern und die Anwendung dieser begünstigten Steuerform in Ungarn fördern. Besonders profitieren davon wachstumsorientierte kleine Unternehmen mit hohen Lohnkosten und Investitionsplänen – Unternehmen mit diesen Merkmalen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
Mehrwertsteuergruppe – weiterhin eine lohnende Option für verbundene Unternehmen
Für verbundene Unternehmen bleibt die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe attraktiv: Sie ermöglicht die gemeinsame steuerliche Registrierung und Abrechnung, wodurch innerbetriebliche Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen – das bringt erhebliche Vorteile bei Liquidität und Verwaltungsaufwand.
Webshops: Wechsel zur Besteuerung im Bestimmungsland empfohlen
Ungarische Webshops, die regelmäßig an Privatpersonen im Ausland verkaufen, sollten prüfen, ob die Besteuerung im Bestimmungsland – oft steuerlich günstiger – für sie vorteilhaft ist, und gegebenenfalls frühzeitig darauf umsteigen.
Indirekte zollrechtliche Vertretung – strengere Anforderungen ab 2025!
Im internationalen Handel stellt die bei der Einfuhr zu entrichtende Umsatzsteuer eine erhebliche Belastung dar – insbesondere für Unternehmen ohne Genehmigung zur Selbstveranlagung. Glücklicherweise gibt es eine rechtssichere Lösung zur Minderung dieses Liquiditätsdrucks.
Verfügt ein importierendes Unternehmen nicht über eine solche Genehmigung, kann es einen indirekten zollrechtlichen Vertreter beauftragen, der im Besitz dieser Berechtigung ist. Diese Lösung bietet erhebliche Liquiditätsvorteile, da der Importeur die Einfuhrumsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss. Seit diesem Jahr gelten jedoch verschärfte Anforderungen für die Inanspruchnahme dieses Modells.
In unserem Artikel mit Cashflow-Tipps stellen wir vorteilhafte steuerliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Liquidität Ihres Unternehmens vor. Bei Fragen zu den genannten Themen steht Ihnen die Experten von WTS Klient Ungarn jederzeit gerne zur Verfügung.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


