Unsere Erfahrungen aus Betriebsprüfungen sowie aktuelle gerichtliche Entscheidungen zeigen deutlich, dass Intra-Gruppenleistungen zunehmend in den Fokus der Steuerprüfungen rücken. Die Finanzbehörden prüfen die Angemessenheit konzerninterner Verrechnungen sowohl im Hinblick auf die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer als auch auf die Verrechnungspreise.
Zur Vermeidung potenzieller steuerlicher Risiken sollten Unternehmen besonderes Augenmerk auf Fragen der Kostenverrechnung, der Vorsteuerabzugsberechtigung sowie der Transferpreisgestaltung im Zusammenhang mit typischen konzerninternen Unterstützungsleistungen – etwa in den Bereichen IT, Personal, Buchhaltung oder Management – legen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn konzerninterne Abrechnungen über sogenannte „indirekte Verrechnung“ erfolgen, bei der das Entgelt für eine Leistung auf Grundlage eines vorab definierten Verteilungsschlüssels (z. B. anteilig zum Umsatz) auf die Konzerngesellschaften verteilt wird. In solchen Fällen ist der Zusammenhang zwischen dem abgerechneten Entgelt und der tatsächlich erbrachten Leistung häufig nicht eindeutig, was das Risiko erhöht, dass die Steuerbehörde:
- die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe versagt und dadurch die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer erhöht, sowie
- den Vorsteuerabzug ablehnt.
In manchen Fällen gehen die Finanzbehörden sogar so weit, auf subjektiver Grundlage die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner Dienstleistungen in Frage zu stellen, deren Verrechnung zu beanstanden und vom empfangenden Unternehmen einen Nachweis über den wirtschaftlichen Nutzen der Leistungen zu verlangen.
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Beurteilung, ob es sich bei Managementleistungen um einheitliche oder zusammengesetzte Leistungen handelt – eine Frage, die primär aus Sicht der Verrechnungspreise von Relevanz ist. Allerdings kann sie auch umsatzsteuerliche Auswirkungen haben, insbesondere wenn nicht alle beteiligten Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Worin besteht das Problem der indirekten Verrechnung?
In der Praxis sehen sich viele Unternehmen mit der Situation konfrontiert, dass die Steuerbehörden hinterfragen,
- ob eine Gesellschaft tatsächlich Leistungen von der verbundenen Konzerngesellschaft bezogen hat, und
- ob der auf sie entfallende Anteil der Leistungen tatsächlich ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit diente.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die (in der Regel von der Muttergesellschaft erbrachten) Dienstleistungen nicht klar einem bestimmten Leistungsempfänger zugeordnet werden können oder wenn mehrere Konzerngesellschaften die Leistungen gemeinsam nutzen.
In den letzten Jahren hat die ungarische Steuerbehörde in mehreren Fällen das Recht auf Vorsteuerabzug von Tochtergesellschaften versagt und die Betriebsausgabenanerkennung verweigert mit der Begründung:
- dass das Entgelt für die Dienstleistung nicht ausreichend belegt wurde, oder
- dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Leistung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ungarischen Gesellschaft diente.
Was sagt der Europäische Gerichtshof dazu?
In der jüngst ergangenen Rechtssache C-527/23 (Weatherford Atlas Gip SA) hat der Europäische Gerichtshof in solchen Fällen eine klare Position bezogen.
Kernaussage der Entscheidung:
Der Vorsteuerabzug darf nicht allein deshalb versagt werden, weil:
- die Dienstleistungen auch von anderen Konzernunternehmen genutzt wurden, oder
- diese nicht als „notwendig“ oder „zweckmäßig“ angesehen wurden – Begriffe, die eine subjektive Bewertung darstellen.
Entscheidend ist, ob die Dienstleistung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient.
Der Gerichtshof bestätigte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich besteht, wenn die Dienstleistungskosten zu den allgemeinen Gemeinkosten des Unternehmens gehören und in die Preise der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen einfließen.
Nach unserer Auffassung stützt diese Argumentation auch die steuerliche Anerkennung der Leistungskosten als Betriebsausgaben im Rahmen der Körperschaftsteuer.
Was bedeutet das in der Praxis?
Der Vorsteuerabzug und die Betriebsausgabenanerkennung konzerninterner Leistungen, die von mehreren Gruppengesellschaften genutzt werden, können nicht automatisch verweigert werden.
Für den Vorsteuerabzug ist kein detaillierter Kostenverteilungsschlüssel oder ein Nachweis der wirtschaftlichen Rentabilität der einzelnen Transaktion erforderlich. Geteilte Kostenbestandteile für Leistungen an andere Konzerngesellschaften schließen den Vorsteuerabzug nicht aus, da sie lediglich Preiskomponenten bei der Entgeltfestsetzung darstellen.
Die Finanzbehörde kann über die Rechnung hinaus zusätzliche Nachweise verlangen – allerdings nur in angemessenem Umfang. Ein lückenloser Einzelnachweis sämtlicher Kostenpositionen ist nicht erforderlich. Dennoch ist eine ordnungsgemäße Dokumentation konzerninterner Leistungen, einschließlich einer transparenten Darstellung des angewandten Verteilungsschlüssels, von zentraler Bedeutung.
Wenn Ihr Unternehmen konzerninterne Dienstleistungen in Anspruch nimmt, empfiehlt sich eine steuerliche Prüfung durch Experten insbesondere hinsichtlich:
- der Angemessenheit von Dienstleistungsverträgen und Rechnungen,
- der Nachvollziehbarkeit der indirekten Verrechnung,
- der Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug.
Eine umfassende steuerliche Überprüfung kann potenzielle Risiken frühzeitig aufdecken – bevor dies die Steuerbehörde übernimmt.
Zur Vermeidung potenzieller steuerlicher Prüfungsrisiken sollten auch Kostenverrechnung, Vorsteuerabzug und Verrechnungspreisfragen im Zusammenhang mit IT-, HR-, Buchhaltungs- und Management-Dienstleistungen innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen sorgfältig berücksichtigt werden.
Bei Fragen zu den behandelten Themen steht Ihnen das Steuerberatungsteam von WTS Klient jederzeit gerne zur Verfügung.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


