09.09.2025

Das Verfahren der freiwilligen Liquidation

Ein detaillierter Leitfaden von der Entscheidung bis zur Beendigung

végelszámolási folyamat

Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, haben kürzlich ihre Steuererklärungs- und Abschlusspflichten für das vergangene Geschäftsjahr erfüllt. Die Eigentümer kennen somit das Eigenkapital sowie die Jahresergebnisse und können auf dieser Basis sogar die Einstellung der Geschäftstätigkeit beschließen. Wir möchten ihnen dazu einen praxisnahen Leitfaden an die Hand geben. Da das Verfahren der freiwilligen Liquidation weder aus handelsrechtlicher noch aus steuerlicher Sicht zur täglichen Routine gehört, erfordert es eine sorgfältige Planung.

In welchen Fällen kann ein Unternehmen für eine freiwillige Liquidation entscheiden?

Das Verfahren der freiwilligen Liquidation kann aus verschiedenen Gründen eingeleitet werden, vorausgesetzt, das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig. Typische Gründe sind geänderte Marktbedingungen, Kostenoptimierung bei international tätigen Unternehmen oder gesetzliche Änderungen, die die Eigentümer zur Auflösung des Unternehmens durch eine freiwillige Liquidation veranlassen.

Eine freiwillige Liquidation darf nicht eingeleitet werden, bzw. ein bereits begonnenes Verfahren darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Ermittlungsbehörde dem Unternehmen oder dem Handelsregistergericht mitteilt, dass ein Strafverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet werden könnte.

In Ungarn ist die freiwillige Liquidation eine Form der Auflösung eines Unternehmens ohne Rechtsnachfolger. Die buchhalterischen Aufgaben sind in der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 72/2006. (IV. 3.) geregelt. Für nicht geregelte Fragen gelten weiterhin die Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes.

Planung der freiwilligen Liquidation

Während des Verfahrens der freiwilligen Liquidation hat das Unternehmen zahlreiche steuerliche und buchhalterische Pflichten, die sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich von den regulären Geschäftstätigkeiten unterscheiden. Es empfiehlt sich, diese vorab zu prüfen und die anstehenden Aufgaben und Verpflichtungen zu planen.

8 Aspekte, die vor der Entscheidung über eine freiwillige Liquidation zu beachten sind

1. Eine der wichtigsten Fragen ist, ob die Eigentümer eine normale freiwillige Liquidation oder eine sogenannte vereinfachte freiwillige Liquidation wählen möchten. Letzteres steht Unternehmen offen, die nicht prüfungspflichtig sind und das Verfahren innerhalb von 150 Tagen abschließen können.

2. Der Beschluss muss das Startdatum der freiwilligen Liquidation und – im Fall einer normalen freiwilligen Liquidation – den Liquidator benennen. Ab diesem Datum endet das Mandat des Geschäftsführers, und der Liquidator übernimmt die Vertretung des Unternehmens.

3. Im Falle einer vereinfachten freiwilligen Liquidation muss kein Liquidator bestellt werden, sondern die Person mit Führungsaufgaben des Unternehmens übernimmt diese Aufgabe.

4. Es ist ratsam, die Eröffnung der freiwilligen Liquidation auf den ersten Tag des neuen, gewöhnlichen Geschäftsjahres zu legen. Die Gesellschaft muss somit wegen der Eröffnung der freiwilligen Liquidation keinen zusätzlichen buchhalterischen Abschluss erstellen und der Jahresabschluss wird gleichzeitig zur Schlussbilanz. Beginnt die freiwillige Liquidation nicht am ersten Tag des gewöhnlichen Geschäftsjahres, so beträgt das Geschäftsjahr der freiwilligen Liquidation 12 Kalendermonate ab dem Startdatum.

5. Eine vereinfachte freiwillige Liquidation bringt geringere und schnellere Administration und in einigen Fällen sogar niedrigere Kosten mit sich, da kein Rechtsanwalt für die Einreichung der Unterlagen beim ungarischen Handelsregistergericht erforderlich ist.

6. Bevor das Unternehmen das Verfahren der freiwilligen Liquidation einleitet, sollte die Buchführung gründlich überprüft werden. Die Zusammensetzung der Aktiva und Passiva der Bilanz sowie die offenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind zu analysieren, da während der freiwilligen Liquidation alle Schulden zu begleichen sind.

7. Es ist ratsam, einen Antrag auf die Ermäßigung der während der freiwilligen Liquidation an das ungarischen Steuerbehörde und die Kommunalverwaltungen zahlenden Steuervorauszahlungen zu stellen, sofern die voraussichtliche Steuerlast unter den Vorauszahlungen liegt. Dies reduziert spätere Überzahlungen.

8. Falls eine Prüfungspflicht besteht, sollte bereits vor Beginn der freiwilligen Liquidation Rücksprache mit dem Wirtschaftsprüfer gehalten werden, um die Einhaltung der Fristen sicherzustellen.

Phasen des Verfahrens der freiwilligen Liquidation

1. Beginn der freiwilligen Liquidation

Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn muss das Unternehmen einen Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit mit dem Bilanzstichtag des Vortages erstellen. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen muss dieser auch geprüft werden. Die Beschlussfassung über den Abschluss muss ebenfalls innerhalb dieser Frist erfolgen.

Neben dem Abschluss hat der Liquidator auch folgende steuerliche Datenübermittlungen und Erklärungen zu erstellen:

  • Mitteilung an die Kommunalverwaltung innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der freiwilligen Liquidation,
  • im Falle einer vereinfachten freiwilligen Liquidation: Mittelung an die ungarische Steuerbehörde mittels Formular T201T, ebenfalls innerhalb von 15 Tagen.
    (Bei normaler freiwilliger Liquidation übernimmt diese Aufgabe ein Rechtsanwalt beim Handelsregistergericht.)
2. Aufgaben während des Zeitraums der freiwilligen Liquidation

Die Gläubiger können in den 40 Tagen nach der Veröffentlichung des Beginns der freiwilligen Liquidation ihre Gläubigeransprüche anmelden, über die der Liquidator ein Verzeichnis erstellt und dieses an das Handelsregistergericht schickt. Bei Abweichungen zwischen den gemeldeten Forderungen und der Buchhaltung ist eine korrigierte Eröffnungsbilanz zum Eröffnungsdatum zu erstellen.

Aufgaben des Liquidators:
  • Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • Eintreibung der Forderungen
  • Begleichung der Gläubigeransprüche
  • Auflösung der bestehenden Verträge
  • Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern
  • Aufbewahrung von Steuer- und Buchhaltungsunterlagen gemäß gesetzlichem Fristen (auch nach der freiwilligen Liquidation)
  • wenn nötig der Verkauf von Vermögenselementen
  • Aufteilung des bestehenden Vermögens unter den Eigentümern

Während des gesamten Verfahrenszeitraums sind alle üblichen Steuererklärungen fristgerecht einzureichen.

3. Abschluss des Verfahrens der freiwilligen Liquidation

Eine normale freiwillige Liquidation kann bis zu drei Jahre dauern. Innerhalb dieses Zeitraums müssen jährliche Abschlüsse erstellt werden. (Bei vereinfachter freiwilligen Liquidation beträgt die Höchstdauer 150 Tage.) Wird das Verfahren nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, wird eine Zwangslöschungsverfahren durch das Handelsregistergericht eingeleitet.

Ein Beschluss der Gesellschafter reicht für den Abschluss des Verfahrens – ein gesonderter Beschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht notwendig.

Auch gegenüber der Kommunalverwaltung besteht eine Meldepflicht – innerhalb von 15 Tagen nach dem Abschlussdatum der freiwilligen Liquidation.

Der Liquidator hat die folgenden Unterlagen vorzubereiten:

  • Abschlusssteuererklärungen
  • Abschluss zur Einstellung der freiwilligen Liquidation
  • Vorschlag zur Vermögensaufteilung
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung

Bei normaler freiwilligen Liquidation müssen diese Unterlagen innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschlussdatum eingereicht werden.

Unternehmen, die eine vereinfachte freiwillige Liquidation wählen, haben insgesamt 150 Tage Zeit für Abschluss und Einreichung – die Dokumente sind gemäß den Vorlagen auf der Webseite der staatlichen  elektronischen Verwaltung (hier, nur auf Ungarisch verfügbar) zu erstellen.

Einbeziehung der Steuerbehörde erforderlich

Im Falle einer vereinfachten freiwilligen Liquidation ist zusätzlich das Abschlussdatum der freiwilligen Liquidation der ungarischen Steuerbehörde über das Formular T201T mitzuteilen. Wird beschlossen, die Tätigkeit des Unternehmens doch fortzuführen, ist dies ebenfalls darüber zu melden.

Kann die vereinfachte freiwillige Liquidation nicht innerhalb von 150 Tagen abgeschlossen werden, ist automatisch auf die normale freiwillige Liquidation umzusteigen.

Während des Verfahrens der freiwilligen Liquidation sind alle Steuererklärungen und Datenübermittlungen fristgerecht einzureichen, da andernfalls kann eine Versäumnisstrafe gegen den Liquidator verhängt werden.

Nach Erfüllung aller Pflichten kann die ungarische Steuerbehörde eine rückwirkende Steuerprüfung einleiten. Eine Löschung im Handelsregister erfolgt erst, wenn die Steuerbehörde eine Bescheinigung an das Handelsregistergericht ausstellt, dass keine Steuerschulden oder offenen Verfahren bestehen. Die ungarische Steuerbehörde hat maximal 90 Tage Zeit, um diese Bescheinigung im Falle einer normalen freiwilligen Liquidation und 30 Tage im Falle einer vereinfachten freiwilligen Liquidation auszustellen.

Nach Ausstellung der Bescheinigung löscht das Handelsregistergericht das Unternehmen aus dem Handelsregister. Nach der Löschung können die Bankkonten des Unternehmens geschlossen und gleichzeitig die im Vorschlag zur Vermögensaufteilung angegebenen Vermögenswerte an die Eigentümer ausgezahlt oder überreicht werden.

Die freiwillige Liquidation ist die Auflösung eines Unternehmens ohne Rechtsnachfolger und erfordert umfangreiche buchhalterische und steuerliche Maßnahmen. Die Eigentümer können zwischen einer normalen und einer vereinfachten freiwilligen Liquidation wählen – unter Berücksichtigung von Pflichten, Fristen und Kosten. Ein Verfahren der freiwilligen Liquidation erfordert Planung, Genauigkeit und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben – daher ist es in jedem Fall ratsam, Experten hinzuzuziehen. Die Buchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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