Der September markiert nicht nur das Ende des Sommers und den Beginn des Schuljahres, sondern auch eine wichtige steuerliche Frist. Ungarische Unternehmen haben bis zum 30. September 2025 Zeit, ihren Antrag auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024, also der im Jahr 2024 in anderen EU-Mitgliedstaaten berechneten Umsatzsteuer, einzureichen. Damit das Verfahren reibungslos abläuft, haben wir die wichtigsten Informationen und praktischen Hinweise für Sie zusammengestellt.
Wenn Ihr Unternehmen im Jahr 2024 Waren oder Dienstleistungen in anderen EU-Ländern bezogen hat und darauf lokale Umsatzsteuer berechnet wurde, sollten Sie diese Frist nicht versäumen.
Wer kann die Auslandsumsatzsteuer für 2024 zurückfordern?
Ungarische Unternehmen können die Auslandsumsatzsteuer für 2024 zurückfordern, wenn:
- sie in Ungarn zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen),
- die ausländische Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angefallen ist, und
- sie im jeweiligen EU-Mitgliedstaat weder einen Sitz noch eine ständige Betriebsstätte haben, über die Einnahmen erzielt werden. (In solchen Fällen müsste die Umsatzsteuer im Rahmen der lokalen Umsatzsteuererklärung abgeführt werden.)
Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Rückerstattungsantrag ist über das ÁNYK-System (Allgemeines Formular-Ausfüllprogramm) der ungarischen Steuerbehörde mit dem Formular ELEKAFA einzureichen. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024 endet am 30. September 2025.
Wichtig: Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, akzeptiert die Steuerbehörde keine nachträgliche Begründung, und es besteht keine weitere Möglichkeit, die Auslandsumsatzsteuer für 2024 zurückzufordern. Zwar haben Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs die bislang strenge Praxis hinsichtlich der Frist für Mängelbeseitigung etwas gelockert. Dennoch bleibt die Einhaltung der Ausschlussfrist am 30. September von entscheidender Bedeutung.
Häufige Fehler, die vermieden werden sollten
- Vergewissern Sie sich, dass Sie die aktuellste Version des ELEKAFA-Formulars verwenden. Veraltete Versionen können zur Ablehnung des Antrags durch die ungarische Steuerbehörde führen.
- Vor dem Einreichen des ELEKAFA-Formulars wird empfohlen, das gesamte Formular mit dem grünen Häkchen oben rechts im Programm („Alle Formulare überprüfen“) zu überprüfen, um Fehler und Warnungen im Formular zu erkennen. Es wird empfohlen, die gelb markierten Warnungen ebenfalls einzeln zu überprüfen, damit das eingereichte Formular angenommen und an die Steuerbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats weitergeleitet werden kann. Ein solcher Fehler kann beispielsweise auftreten, wenn der Ländercode in der Adresse nicht mit zwei Großbuchstaben angegeben wird. Wenn Sie beispielsweise bei einer Adresse in Deutschland den Ländercode „De” eingeben, erscheint dieser auf den ersten Blick im Formular als „DE”. Das System der ungarischen Steuerbehörde kann jedoch einen Fehler melden, der zur Ablehnung des Antrags führen kann. Die erfolgreiche Einreichung Ihres Antrags wird durch die von der ungarischen Steuerbehörde ausgestellte KKI-Empfangsbeleg bestätigt.
Die Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024 erscheint auf den ersten Blick unkompliziert, doch das Verfahren ist mit zahlreichen administrativen Fallstricken verbunden. Schon kleine Fehler können zur Ablehnung durch die ungarische Steuerbehörde führen. Besonders bei höheren Beträgen ist es ratsam, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie in den Vorjahren stehen Ihnen die erfahrenen Steuerberater von WTS Klient Ungarn auch bei der Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer für 2024 gerne zur Seite.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


