Mit dem Herannahen der Feiertage befinden sich die meisten Unternehmen bereits mitten in den Vorbereitungen für den Jahresabschluss: Finanzplanung, Jahresabschlüsse und Zielsetzungen für das kommende Jahr. Doch bei all dem Jahresendstress sollten die Verrechnungspreisverpflichtungen nicht in Vergessenheit geraten!
Die letzten Monate des Jahres sind besonders entscheidend für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um mögliche Jahresend-Korrekturen vorzunehmen, die Master File zu aktualisieren oder zu erstellen sowie den Country-by-Country Report (CbCR) und das dazugehörige Meldeformular einzureichen. Gleichzeitig sollte auch die Überprüfung der An- und Abmeldepflichten im Zusammenhang mit verbundenen Unternehmen nicht fehlen. Die wichtigsten Aufgaben haben wir in vier zentralen Punkten zusammengefasst.
1. Jahresend-Verrechnungspreiskorrektur
Laut dem Prüfungsplan der ungarischen Steuerbehörde (NAV) stehen Verrechnungspreise weiterhin im Fokus, insbesondere bei Unternehmen mit Verlusten oder geringer Rentabilität. Daher ist es ratsam, die Verrechnungspreise zum Jahresende zu überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, um Gesetzeskonformität sicherzustellen und Steuerrisiken zu minimieren.
Die angewandten Preise müssen gemäß dem ungarischen Körperschaftsteuergesetz und der Verordnung Nr. 32/2017 (X.18.) des Ungarischen Ministeriums für Nationale Wirtschaft dem Grundsatz des üblichen Marktpreises entsprechen. Liegen die zwischen verbundenen Unternehmen angewandten Preise außerhalb des Bereichs des marktüblichen Preises, ist eine Korrektur erforderlich.
Die Jahresend-Verrechnungspreiskorrekturen können erfolgen:
- durch eine Rechnung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Transaktion,
- durch einen buchhalterischen Beleg auf Ebene des Ergebnisses vor Steuern auf Ebene des Ergebnisses vor Steuern, im Rahmen einer Transferpreiskorrektur zum Jahresende, wofür in der Regel die Ausstellung eines Buchungsbelegs ausreichend ist, oder
- durch Anpassung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.
2. Aktualisierung oder Erstellung der Master File
Eine weitere wichtige Verpflichtung zum Jahresende ist die Aktualisierung oder Erstellung der Master File. Seit dem Steuerjahr 2018 müssen Steuerpflichtige, die zur Erstellung einer Local File verpflichtet sind, auch über eine Master File verfügen. Die Master File beschreibt die gesamte Unternehmensgruppe und ihre wichtigsten konzerninternen Transaktionen, während die Local File die Fremdüblichkeit der Transaktionen des jeweiligen Steuerpflichtigen analysiert.
Gemäß ungarischem Recht muss die betroffene ungarische Gesellschaft die Master File bis zum Fristende erstellen, das für die Master File der obersten Muttergesellschaft gilt, spätestens jedoch bis zum Ende des zwölften Monats nach Ablauf des Steuerjahres. Für kalenderjahrgleiche Steuerpflichtige bedeutet dies den 31. Dezember 2025 für das Steuerjahr 2024.
Hat die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in Ungarn, fällt die Frist für die Erstellung der Master File mit der Frist für die Local File zusammen – für kalenderjahrgleiche Unternehmen war dies der 31. Mai 2025 für das Steuerjahr 2024. Gleiches gilt, wenn weder die Muttergesellschaft noch die Unternehmensgruppe zur Erstellung einer Master File verpflichtet ist und die ungarische Gesellschaft diese selbst anfertigen muss.
Das Nichtvorlegen der Master File im Rahmen einer Steuerprüfung kann mit einer Versäumnisstrafe von bis zu 5 Millionen HUF geahndet werden. Bei wiederholtem Verstoß erhöht sich der Höchstbetrag der Strafe auf 10 Millionen HUF.
3. Erfüllung der CbCR-Datenübermittlungspflicht
Unter den Verrechnungspreisverpflichtungen zum Jahresende spielt das Country-by-Country Report (CbCR) eine besonders wichtige Rolle. Steuerpflichtige, die dieser Verpflichtung unterliegen, müssen die erforderlichen Datenübermittlung und Meldung bis zum 31. Dezember 2025 bei der ungarischen Steuerbehörde (NAV) einreichen.
Die CbCR-Pflicht gilt für multinationale Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei Ländern tätig sind und deren konsolidierter Konzernumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens 750 Millionen Euro beträgt.
In der Regel wird der Bericht von der obersten Muttergesellschaft eingereicht, die Verpflichtung kann jedoch an ein anderes Konzernmitglied delegiert werden. Selbst wenn die ungarische Gesellschaft nicht berichtspflichtig ist, muss sie die NAV entsprechend benachrichtigen. In diesem Fall ist auf dem Formular 25T201T anzugeben, welches Konzernmitglied die Meldepflicht erfüllt und in welchem Land.
4. Überprüfung der An- und Abmeldepflichten verbundener Unternehmen
Um die vollständige Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften sicherzustellen, ist es unerlässlich:
- die verbundenen Unternehmen sorgfältig zu identifizieren,
- das Register der verbundenen Unternehmen stets aktuell zu halten und
- regelmäßig zu überprüfen, ob sämtliche An- und Abmeldepflichten gegenüber der NAV für alle verbundenen Unternehmen erfüllt wurden.
Die Nichterfüllung der Meldepflicht gegenüber der NAV kann mit einer Versäumnisstrafe von bis zu 1 Million HUF geahndet werden.
Mithilfe des Formulars T201T müssen Steuerpflichtige folgende Angaben melden:
- Daten ihrer verbundenen Unternehmen,
- Änderungen in den Angaben der verbundenen Unternehmen sowie
- die Beendigung der verbundenen Beziehung.
Die Meldungen müssen innerhalb von 15 Tagen erfolgen, bei neuen verbundenen Unternehmen gerechnet ab dem Datum des ersten Vertragsabschlusses. Die Meldung ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein Instrument zur Reduzierung von Steuerrisiken.
Während Weihnachtsvorbereitungen und Jahresendaufgaben unsere Aufmerksamkeit beanspruchen, lohnt es sich, die Verrechnungspreisverpflichtungen zum Jahresende rechtzeitig zu überprüfen und zu organisieren – damit Ihr Unternehmen das neue Jahr nicht nur in festlicher Stimmung, sondern auch steuerlich bestens vorbereitet beginnen kann. Unsere Verrechnungspreisberater unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Dokumentation, der Überprüfung und Erfüllung Ihrer unternehmensspezifischen Verrechnungspreisverpflichtungen sowie bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


