28.01.2026

Umsatzsteuerregistrierung bei Reihengeschäften

Nicht jede Lieferung ist eine Ausfuhrlieferung

áfaregisztráció láncügylet esetén

Ein einziger Transport, zwei Länder, drei Beteiligte – und eine unerwartete Steuerpflicht.

Internationale Reihengeschäfte wirken auf den ersten Blick oft einfach: Die Ware gelangt vom Verkäufer zum Käufer. Doch was passiert, wenn der Transportweg nicht der Logik der Verkaufskette entspricht?

In unserem Artikel stellen wir ein Reihengeschäft vor, bei dem aufgrund des in Ungarn liegenden Leistungsortes für ein Drittlandsunternehmen eine Umsatzsteuerregistrierung in Ungarn erforderlich wird – obwohl die Ware physisch nicht in Ungarn verbleibt. Die Lieferung könnte daher leicht fälschlicherweise als steuerfreie Ausfuhrlieferung eingestuft werden.

Anhand eines konkreten Beispiels zeigen wir, wann und warum eine Umsatzsteuerregistrierung bei Reihengeschäften erforderlich wird und wie Gesetzesverstöße vermieden werden können.

Warum kann eine Umsatzsteuerregistrierung erforderlich sein?

Ähnlich wie bei in der EU ansässigen Unternehmen kann auch für Drittlandunternehmen, also Unternehmen außerhalb der EU, in bestimmten Fällen eine ungarische Umsatzsteuerregistrierung erforderlich sein. Die häufigsten Fälle sind, wenn das Unternehmen

Da die Verpflichtung zur Umsatzsteuerregistrierung jedoch vom wirtschaftlichen Präsenz in Ungarn und vom Entstehen einer Umsatzsteuerpflicht abhängt, gibt es auch Situationen, in denen der Verkauf nicht in Ungarn erfolgt und die Ware unmittelbar ins Ausland gelangt, dennoch aber eine Umsatzsteuerregistrierungs‑ sowie laufende Umsatzsteuererklärungs‑ und Zahlungspflicht gegenüber der ungarischen Steuerbehörde besteht. Ein solcher Fall kann ein internationales Reihengeschäft sein.

Nicht nur Verpflichtung, sondern auch Chance

Obwohl eine unterlassene Registrierung zu Steuernachzahlungen, Säumniszuschlägen und weiteren rechtlichen Konsequenzen führen kann, ist die Umsatzsteuerregistrierung nicht nur aus Compliance‑Sicht unverzichtbar. Ein aus umsatzsteuerlicher Sicht registriertes Unternehmen ist zudem zum Vorsteuerabzug berechtigt, und die Registrierung gewährleistet Transparenz der wirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber den ungarischen Behörden.

Betrachten wir nun die Umsatzsteuerregistrierung bei Reihengeschäften anhand eines konkreten Beispiels.

Reihengeschäft zwischen einem ungarischen Verkäufer und zwei Drittlandspartnern

Ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen („B“) lässt Waren bei seinem ungarischen Geschäftspartner („A“) herstellen. Nach Abschluss der Produktion werden die Waren nicht an den Auftraggeber geliefert, sondern unmittelbar an den amerikanischen Endabnehmer („C“), ebenfalls ein Drittlandsunternehmen, in die Vereinigten Staaten versendet. Wichtig ist, dass der Transport vom Endabnehmer („C“) organisiert und beauftragt wird.

Da das Wesen eines Reihengeschäfts darin besteht, dass die Ware mit einem einzigen Transport vom ersten Verkäufer zum letzten Abnehmer gelangt, während das Eigentum mehrfach übergeht, stellt die oben beschriebene Konstellation ein Reihengeschäft dar. Drei Beteiligte (A ➝ B ➝ C) nehmen an aufeinanderfolgenden Lieferungen teil, während die Ware physisch nur einmal – direkt von A an C – transportiert wird.

Welche Lieferung ist die steuerfreie Ausfuhr?

Nach den ungarischen Umsatzsteuervorschriften – insbesondere nach den §§ 26 und 89 des Gesetzes CXXVII von 2007 über die Umsatzsteuer – kann bei einem Reihengeschäft nur eine Lieferung mit der Beförderung verknüpft werden. Dies ist die sogenannte „bewegte Lieferung“, die als steuerfreie Ausfuhr behandelt werden kann. Die übrigen Lieferungen gelten als „ruhende Lieferungen“ und sind im jeweiligen Land steuerpflichtig.

Der Organisator der Beförderung bestimmt, welche Lieferung innerhalb der Kette als bewegte Lieferung gilt. Im vorliegenden Fall ist die Beförderung daher dem Beteiligten „C“ und der Lieferung zuzuordnen, bei der er als Erwerber der Ware auftritt. Entsprechend gilt:

  • Die steuerfreie Ausfuhrlieferung ist die Lieferung B C, bei der ein Drittlandsunternehmen die Ware an den amerikanischen Abnehmer verkauft.
  • Die Lieferung A B wird in Ungarn ausgeführt und stellt eine steuerpflichtige inländische Lieferung dar, da die Ware zwar physisch direkt aus Ungarn in die USA gelangt, die Beförderung – also die steuerfreie Ausfuhr – jedoch nicht dieser Lieferung zuzuordnen ist.
Konsequenz: Verpflichtung zur Umsatzsteuerregistrierung in Ungarn

Im Rahmen der Lieferung A ➝ B ist das Unternehmen „A“ verpflichtet, über den Warenverkauf eine Rechnung mit ungarischer Umsatzsteuer auszustellen und den regulären Steuersatz (in der Regel 27 %) anzuwenden. Es handelt sich somit nicht um das Reverse‑Charge‑Verfahren, sondern um eine normale Besteuerung.

Das Drittlandsunternehmen „B“ tätigt damit einen steuerpflichtigen innerungarischen Erwerb. Auf dieser Grundlage entsteht für das Unternehmen eine Verpflichtung zur Umsatzsteuerregistrierung in Ungarn. Dies bedeutet zugleich, dass neben der Beantragung einer ungarischen Steuernummer auch ein Fiskalvertreter zu bestellen ist.

Warum ist ein Fiskalvertreter erforderlich?

Benötigt ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen eine Umsatzsteuerregistrierung in Ungarn, so ist dies nach ungarischem Recht ausschließlich über eine Fiskalvertretung möglich. Das Unternehmen muss einen in Ungarn ansässigen und entsprechend zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen, der:

  • das Unternehmen vor der ungarischen Steuerbehörde vertritt,
  • die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen einreicht,
  • für die Erfüllung der Steuerzahlungspflichten gesamtschuldnerisch haftet und
  • die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellt.

Die Verantwortung des Fiskalvertreters erstreckt sich auf die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, und er vertritt das Drittlandsunternehmen gegenüber der ungarischen Steuerbehörde in sämtlichen ungarischen Steuerangelegenheiten. Diese Regelung dient der Sicherheit und Transparenz des ungarischen Steuersystems und bietet der Steuerbehörde eine Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen.

Der Fiskalvertreter bietet nicht nur technische Unterstützung, sondern auch rechtliche und steuerliche Sicherheit für das ausländische Unternehmen. Die Auswahl einer geeigneten Vertretung ist daher nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine strategische unternehmerische Entscheidung.

Wie aus unserem Artikel hervorgeht, spielt bei einem Reihengeschäft der Organisator der Beförderung eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung, welche Lieferung als Ausfuhrlieferung gilt und welche als steuerpflichtige inländische Lieferung zu behandeln ist. Die genaue Kenntnis der logistischen Abläufe, insbesondere bei internationalen Transaktionen, ist daher für die steuerliche Planung von zentraler Bedeutung. Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn unterstützen Sie mit jahrzehntelanger Erfahrung nicht nur bei der Identifikation der Beteiligten selbst in komplexen Reihengeschäften, sondern bieten auch zuverlässige Fiskalvertretung für Drittlandsunternehmen und begleiten die Umsatzsteuerregistrierung bei Reihengeschäften. Kontaktieren Sie uns gerne!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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