16.01.2025

Die Bedingungen für Fiskalvertretung haben sich geändert

Der Mindestwert des gezeichneten Kapitals wurde verdreifacht

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Seit diesem Jahr haben sich die rechtlichen Bedingungen für Fiskalvertretung in Ungarn geändert. Aufgrund der Änderung des Gesetzes CLI von 2017 über die Steuerverwaltungsordnung müssen Fiskalvertreter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen, d. h. im Oktober 2023 oder Februar 2024, bereits bei der ungarischen Steuerbehörde als Unternehmen, die Fiskalvertretung anbieten, registriert waren, ab dem 1. Januar 2025 die neuen Bedingungen erfüllen.

Wer benötigt in Ungarn Fiskalvertretung?

Sich in der Geschäftswelt zurechtzufinden, ist nicht immer einfach, insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. In diesem komplexen Umfeld spielt der Fiskalvertreter eine Schlüsselrolle.

Wie wir bereits in unserer Artikelserie über Fiskalvertretung geschrieben haben, ist die Beauftragung eines Fiskalvertreters für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (z. B. China, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Schweiz usw.) zwingend erforderlich, die in Ungarn geschäftlich tätig werden möchten, aber keine feste Niederlassung im Land haben. Genauer gesagt sollten Unternehmen, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind und in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Standort verfügen, einen Fiskalvertreter in Ungarn beauftragen. Gemäß dem ungarischen Umsatzsteuergesetz müssen diese Unternehmen einen Fiskalvertreter ernennen, um ihren steuerlichen Verpflichtungen in Ungarn nachkommen zu können. Es ist wichtig, dass der Fiskalvertreter der ungarischen Steuerbehörde gemeldet wird und der Fiskalvertreter auch auf der ausgestellten Rechnung angegeben wird.

Daher ist Fiskalvertretung besonders wichtig:

  • für Unternehmen aus Drittländern, die Produkte oder Dienstleistungen in Ungarn verkaufen, und
  • für Unternehmen, die ungarischen Privatpersonen oder Unternehmen aus der Ferne elektronische Dienstleistungen anbieten.

Für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ist die Inanspruchnahme von Fiskalvertretung nicht obligatorisch, sie können diese Option jedoch wählen.

Warum sollte ein Unternehmen außerhalb der EU einen Fiskalvertreter beauftragen?

Da das Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar ist, sind Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet, Fiskalvertretung in Anspruch zu nehmen, d. h. einen Fiskalvertreter zu ernennen. Der Fiskalvertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Tätigkeiten und Steuerpflichten der von ihm in Ungarn vertretenen Unternehmen und ist auch für etwaige Folgen verantwortlich.

Das Unternehmen, das Fiskalvertretung anbietet, fungiert als ständiger Vertreter des Mandanten bei der Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen. Das bedeutet, dass nur der Fiskalvertreter im Namen des ausländischen Unternehmens handeln kann, solange die Fiskalvertretung besteht. Das ausländische Unternehmen darf weder persönlich noch durch einen anderen Vertreter handeln.

Die Fiskalvertretung ist also eine Beziehung des Vertrauens und der Verantwortung zwischen dem Unternehmen und dem Dienstleister.

Anforderungen an den Fiskalvertreter

Fiskalvertretung kann nur von Unternehmen erbracht werden, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) in Ungarn tätig sind und in der Datenbank der ungarischen Steuerbehörde als schuldenfrei aufgeführt sind.

Darüber hinaus wurden mit dem Steuerpaket Frühjahr-Sommer 2023 in Ungarn die Vorschriften für Fiskalvertretung verschärft. Demnach müssen Unternehmen über ein gezeichnetes Kapital von 150 Millionen HUF statt 50 Millionen HUF oder über eine entsprechende Bankgarantie ausschließlich im Namen des Fiskalvertreters verfügen, um als Fiskalvertreter zu gelten. Der Fiskalvertreter muss der ungarischen Steuerbehörde das Vorliegen dieser Bedingungen zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Vertretung und danach jährlich während der fortlaufenden Ausübung der Tätigkeit nachweisen.

Die neuen Bedingungen mussten bis zum 1. Januar 2025 von Steuerzahlern erfüllt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bereits als Fiskalvertreter bei der ungarischen Steuerbehörde registriert waren.

Was sind die Aufgaben eines Fiskalvertreters?
  • Teilnahme am ungarischen Steuerregistrierungsverfahren
  • Eröffnung eines Bankkontos für das vertretene Unternehmen (da die ungarische Steuerbehörde Umsatzsteuerrückerstattungen an ausländische Unternehmen ausschließlich auf dieses Konto überweist)
  • Meldung des vertretenen ausländischen Unternehmens an die Direktion für Großsteuerzahler der ungarischen Steuerbehörde (auf Ungarisch: NAV Kiemelt Adózók Adóigazgatósága)
  • Verwaltung von Steuererklärungen
  • Kommunikation mit den Behörden
  • Beratung zu verschiedenen Steuerfragen

Das Steuerberatungsteam von WTS Klient Ungarn verfügt über umfangreiche Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung im Bereich der Fiskalvertretung. Wir können Sie auch als ständiger Vertreter vor der ungarischen Steuerbehörde unterstützen, Umsatzsteuererklärungen erstellen, Sie bei der Einhaltung besonderer Rechnungslegungsvorschriften in Ungarn unterstützen oder Umsatzsteueranalysen und Beratung zu internationalen und inländischen Transaktionen durchführen. Bitte wenden Sie sich an unsere Experten!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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