Im Rahmen einer umfassenden Reform des EU-Zollsystems wird ein neuer EU-Zoll für geringwertige Waren eingeführt. Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die Zollbefreiung für Sendungen unter 150 EUR in der Europäischen Union, was erhebliche Änderungen bei der Zollabfertigung von geringwertigen Waren aus Drittländern mit sich bringt. Die Maßnahme betrifft insbesondere die im Importsystem mit einer einzigen Anlaufstelle (Import One Stop Shop, IOSS) registrierten Unternehmen. Die Abschaffung der Zollbefreiung war ursprünglich an die Einführung des Zoll-Datenzentrums (EU Customs Data Hub) im Jahr 2028 gekoppelt, wurde jedoch durch eine Übergangsregelung des Europäischen Rates vorgezogen.
Die Einführung des neuen EU-Zolls erfolgt aus fiskalischen, wettbewerbsrechtlichen, verbraucherschutzrechtlichen und administrativen Gründen. Zudem hat die bisherige Befreiungsgrenze missbräuchliche Praktiken wie Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen begünstigt, während eine wirksame behördliche Kontrolle kaum möglich war.
Schritte zur Einführung der neuen EU-Zollabgabe
1. Übergangsweise Pauschalabgabe ab Juli 2026
Gemäß der neuen Regelung wird die Zollbefreiung für Sendungen unter 150 EUR übergangsweise, zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2028 durch eine Pauschalzollabgabe von 3 EUR ersetzt. Diese gilt für Waren, die über Kurier-, Handels- und Postkanäle eingeführt werden. Die Pauschalabgabe wird nicht pro Paket, sondern pro Warenkategorie innerhalb der Sendung auf Basis der Zolltarif-Unterpositionen erhoben. Der Betrag wird in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, wodurch sich auch die Umsatzsteuerbelastung erhöht. Unternehmen müssen daher ihre Methoden zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anpassen.
2. Bearbeitungsgebühr ab November 2026
Ab November 2026 wird voraussichtlich auch eine EU-weite Bearbeitungsgebühr für geringwertige Sendungen eingeführt. Einige Mitgliedstaaten (z. B. Rumänien, Italien, Frankreich) haben bereits ähnliche nationale Gebühren eingeführt.
3. Zolltarifbasierte Abgaben ab Juli 2028
Nach der geplanten Inbetriebnahme des EU Customs Data Hub im Juli 2028 wird die Pauschalabgabe durch reguläre, tarifabhängige EU-Zollsätze ersetzt, ergänzt durch eine einheitliche EU-Bearbeitungsgebühr.
Warum ist die neue Regelung notwendig?
Der Abbau der De-minimis-Grenze und die Einführung des neuen EU-Zolls wurden durch das starke Wachstum des Online-Handel-Imports geringwertiger Waren notwendig. Laut Europäischer Kommission:
- 2022: 1,39 Milliarden Sendungen
- Ende 2025: rund 5,9 Milliarden Sendungen
- 2025: 97,9 % aller importierten Sendungen, aber nur 2,1 % des Gesamtwerts
93 % dieser Waren stammen aus China.
Ein weiterer zentraler Grund ist das Risiko der Produktkonformität:
- mehr als die Hälfte der Elektronikprodukte entsprach nicht den EU-Vorschriften
- 84 % der getesteten Proben waren gefährlich
- Nichtkonformitätsraten: Kosmetika 65 %, PSA 60 %, Nahrungsergänzungsmittel 63 %
Die Abschaffung der Zollbefreiung ist daher nicht nur eine fiskalische Maßnahme, sondern auch eine Maßnahme der Marktüberwachung.
Anwendungsbereich der 3-EUR-Übergangsabgabe
Der neue EU-Zoll von 3 EUR pro Posten betrifft vor allem Unternehmen, die das IOSS-System nutzen. Dieses ermöglicht es, die Umsatzsteuer auf nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren bis zu einem Wert von 150 EUR über einen einzigen Mitgliedstaat zu erklären und zu entrichten.
Betroffen sind insbesondere:
- Online-Händler, Marktplätze und Plattformen außerhalb der EU, die IOSS nutzen
- im IOSS registrierte Händler
- indirekte Vertreter dieser Händler
- Logistikdienstleister mit Zollabwicklung
Da diese Transaktionen einen großen Anteil am EU-Online-Handel ausmachen, betrifft die Änderung direkt die wichtigsten Marktteilnehmer.
Auch wenn die genaue rechtliche Abgrenzung noch im Gesetzgebungsverfahren erfolgt, ist bereits absehbar, dass vor allem Sendungen im Zusammenhang mit Online-Verkäufen erfasst werden. Maßgeblich wird voraussichtlich der Begriff des Fernverkaufs im Umsatzsteuerrecht sein.
Auswirkungen auf Zollverfahren
Die geplanten Änderungen betreffen auch die technischen und administrativen Aspekte der Zollverfahren:
Zollanmeldung H7 mit reduziertem Datensatz
- beschränkt auf B2C-Online-Handel-Fernverkäufe
- weiterhin anwendbar auf Waren bis 150 EUR Warenwert, unabhängig von IOSS sowie Post- oder Expressverfahren
- nicht anwendbar auf Waren mit Verboten und Beschränkungen (P&R)
Zollanmeldung H1 mit vollständigem Datensatz
- verpflichtend für alle Nicht-Fernverkäufe (typischerweise B2B)
- verpflichtend für alle P&R-Waren
Im H1-Verfahren gelten weiterhin die regulären Zollsätze und Bewertungsregeln, einschließlich Präferenzzölle. Wichtig ist jedoch, dass im Fernverkauf auch im H1-Verfahren die 3-EUR-Pauschalabgabe zu entrichten ist.
Technische und systemseitige Änderungen
Die Regelung enthält auch technische Präzisierungen. Zum einen wird der Begriff des „Items“ definiert, der eine oder mehrere Waren umfassen kann, die unter derselben Zolltarifnummer, Warenbezeichnung und – sofern erforderlich – derselben Ursprungsangabe geführt werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, da der pauschale 3‑EUR‑Zoll tatsächlich auf Grundlage dieser Einheiten festgesetzt wird.
Darüber hinaus wird auch das Kodierungssystem umgestaltet: So wird beispielsweise der Zusatzverfahrenscode F53 eingeführt, der speziell mit dem Online-Handel verknüpft ist, während bestimmte bestehende Codes – wie etwa der auf Zollbefreiung verweisende Code C07 – abgeschafft werden. Zusätzlich werden neue TARIC-Dokumenten- und Referenzcodes (wie C127, C128, C129 oder Y081) sowie ein neues Präferenzkodelement für die Berechnung des neuen EU-Zolls von 3 EUR im H1-Verfahren eingeführt.
Die Einführung des neuen EU-Zolls erfordert von Unternehmen die Anpassung von IT-Systemen, Zollprozessen, Vertragsstrukturen und Preismodellen sowie der IOSS-Prozesse. Dabei sind der Übergangszeitraum zwischen 2026 und 2028 und die anschließende reguläre Tarifphase getrennt zu berücksichtigen. Unsere Zollexperten unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


