Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass ein ausländischer Arbeitgeber einen ungarischen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne in Ungarn rechtlich registriert zu sein. Dennoch ist vielen nicht klar, wer in solchen Fällen für die Zahlung der ungarischen Einkommensteuer, Sozialbeitragsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich ist. In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht zusammengefasst.
Kann ein Arbeitsvertrag direkt mit einem ausländischen Unternehmen geschlossen werden?
Ein ungarischer Arbeitnehmer kann selbstverständlich einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abschließen; es gibt keine entsprechende Verbotsregelung. Wichtig ist jedoch, dass die mit der Beschäftigung verbundenen ungarischen Abgaben ordnungsgemäß und fristgerecht entrichtet werden.
Bei solchen speziellen Beschäftigungsverhältnissen weichen Meldungen, Lohnabrechnung und Besteuerung von der üblichen Praxis bei ungarischen Arbeitgebern ab, da ein ausländischer Arbeitgeber in Ungarn nicht als Zahlstelle gilt.
Aus Sicht des Arbeitnehmers sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Ist die Person ungarischer Staatsbürger?
- Wird die Tätigkeit überwiegend in Ungarn ausgeübt?
- Verfügt die Person über eine ungarische Wohnadresse?
- Bestehen wirtschaftliche und persönliche Bindungen zu Ungarn (Mittelpunkt der Lebensinteressen)?
- Liegt die steuerliche Ansässigkeit in Ungarn?
- Unterliegt die Person dem ungarischen Sozialversicherungssystem?
Was sollte ein ausländischer Arbeitgeber beachten?
Aus Arbeitgebersicht ist zunächst zu prüfen, ob durch die Beschäftigung eines ungarischen Arbeitnehmers eine Betriebsstätte in Ungarn entsteht.
Dies geht über die Lohnabrechnung hinaus und erfordert insbesondere die Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den betroffenen Staaten. Entsteht eine steuerliche Betriebsstätte oder sogar eine Pflicht zur Gründung einer juristischen Person, können zusätzliche administrative Aufgaben und Kosten anfallen.
Auch wenn keine Betriebsstätte entsteht, sind die ungarische Einkommensteuervorauszahlung sowie die Sozialversicherungsbeiträge auf das Arbeitsentgelt des ungarischen Arbeitnehmers in Ungarn zu entrichten. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage:
- des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens,
- anderer internationalen Abkommen, z. B. der EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie
- bilateraler Sozialversicherungsabkommen.
Wie können die Zahlungspflichten erklärt werden?
Für die Erklärung der steuerpflichtigen Einkünfte, der Sozialbeitragsteuer und der Sozialabgaben bestehen zwei Möglichkeiten:
- Allgemeine Regel: Der ausländische Arbeitgeber beantragt vor Beginn der Beschäftigung eine technische Steuernummer, um die Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu können (§ 87 Sozialversicherungsgesetz). Diese dient ausschließlich diesem Zweck.
- Alternative: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer ein Bruttoentgelt inklusive Arbeitgeberabgaben erhält und daraus die Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die ungarische Steuerbehörde abführt und unter eigener Steuernummer erklärt.
Welches Formular ist zu verwenden?
Das Formular 2608INT dient zur Erklärung und Selbstkorrektur von Sozialbeitragsteuer (13 %) sowie Sozialversicherungsbeiträgen (18,5 %). Es gilt für in Ungarn nicht registrierte ausländische Unternehmen und deren Arbeitnehmer.
Die Erklärung ist monatlich bis zum 12. Tag des Folgemonats elektronisch über das ungarische System (Firmenportal oder Kundenportal) einzureichen. Die Zahlung ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten. Wichtig ist, dass dieses Formular nicht für die Anmeldung des Arbeitnehmers und die Einkommensteuer (15 %) vorgesehen ist. Die Einkommensteuer wird durch den Arbeitnehmer vierteljährlich (Vorauszahlung) und jährlich (Erklärung) abgewickelt.
Wer trägt etwaige Strafen?
Kommt das ausländische Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Meldungen, die Beitragszahlungen und die Steuererklärungen zu erfüllen. Er trägt auch die daraus resultierenden Rechtsfolgen – mit Ausnahme von Versäumnis- und Steuerstrafen.
Um eine rechtskonforme Beschäftigung sicherzustellen, empfehlen wir, bereits bei der Gestaltung der Administration einen Steuerberater und einen Payroll-Spezialisten einzubeziehen. Die Steuerberatung und Lohnverrechnung Geschäftszweige von WTS Klient Ungarn verfügen über umfangreiche Erfahrung in der praktischen Umsetzung solcher Beschäftigungsmodelle.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


