07.07.2026

M-Blatt: Kommt der zusätzliche Verwaltungsaufwand für ein halbes Jahr doch nicht?

Die Verschärfung ist bereits in Kraft getreten, muss aber möglicherweise dennoch nicht angewendet werden

Laut einer Mitteilung des ungarischen Finanzministeriums, die auch auf der Website der ungarischen Steuerbehörde (NAV) veröffentlicht wurde, soll die von Rechnungsempfängern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu erfüllende rechnungsbezogene Datenmeldung, also das sogenannte M-Blatt, nach den Plänen der ungarischen Regierung auch nach dem 1. Juli 2026 weiterhin in der bisherigen Form erfüllt werden können. Die Mitteilung erinnert daran, dass die Vorschriften zur Meldepflicht für eingegangene Rechnungen durch das Gesetz LXXXIII von 2025 mit Wirkung zum 1. Juli 2026 verschärft wurden.

Die neuen Regelungen hätten erstmals für Umsatzsteuererklärungen gegolten, die den Zeitraum ab dem 1. Juli 2026 umfassen. Gleichzeitig teilte das ungarische Finanzministerium mit, dass die Regierung dem Parlament einen Gesetzesvorschlag vorlegen will, um sicherzustellen, dass die strengeren Vorschriften letztlich in keinem einzigen Besteuerungszeitraum zur Anwendung kommen müssen.

Warum war die Änderung umstritten?

In den vergangenen Monaten haben wir an mehreren fachlichen Konsultationen mit der NAV zur Einführung der M2M (Machine-to-Machine) Umsatzsteuererklärung teilgenommen. Dabei stellte sich immer wieder die Frage, weshalb die Verschärfung der M-Blatt-Meldepflicht in einer so kurzen Periode erforderlich sei. Nach den aktuellen Plänen soll die Übermittlung von Umsatzsteuerdaten ab dem 1. Januar 2027 bereits über eine M2M-Schnittstelle oder über die E-Umsatzsteuer-Weboberfläche erfolgen.

Diese Frage war besonders relevant, weil die neuen Verfahren für die Umsatzsteuererklärung kein M-Blatt mehr erfordern (die detaillierten Rechnungsdaten werden über diese Systeme ohnehin übermittelt). Die zum 1. Juli 2026 eingeführte Meldepflicht wäre daher voraussichtlich nur vorübergehend von Bedeutung.

Was sagte die NAV bei den fachlichen Konsultationen?

Die Antwort der NAV war eindeutig: Solange die geltenden gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Verpflichtung vorsehen, kann die Steuerbehörde nicht davon abweichen.

Die Vertreter der NAV betonten, dass die Umsetzung der geltenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtend sei. Daher ist die Frage der Anwendung der M-Blatt-Regelungen grundsätzlich keine Angelegenheit der ungarischen Steuerbehörde, sondern des Gesetzgebers.

Die Lösung kann vom Gesetzgeber kommen

Auf Grundlage der nun veröffentlichten Mitteilung des ungarischen Finanzministeriums scheint dieses Thema inzwischen auch auf Ebene des Gesetzgebers aufgegriffen worden zu sein. Laut der Mitteilung verfolgt die Regierung das Ziel, dass die strengeren Vorschriften in der Praxis für keinen einzigen Erklärungszeitraum angewendet werden müssen.

Sollte das ungarische Parlament die geplante Änderung verabschieden, können Unternehmen in Ungarn ihre M-Blatt-Meldepflichten für Rechnungsempfänger weiterhin unverändert erfüllen und müssten die ab dem 1. Juli 2026 eingeführten strengeren Vorschriften nicht anwenden.

Worauf sollten Unternehmen in der nächsten Zeit achten?

Die Mitteilung des ungarischen Finanzministeriums weist auf eine geplante Gesetzesänderung hin. Unternehmen sollten daher die gesetzlichen Entwicklungen sowie die offiziellen Mitteilungen der ungarischen Steuerbehörde weiterhin aufmerksam verfolgen, um rechtzeitig über die endgültig geltenden Regelungen informiert zu sein.

Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn verfolgen die Digitalisierung der Umsatzsteuererklärung und die entsprechenden gesetzgeberischen Entwicklungen kontinuierlich und stehen ihren Mandanten bei allen damit verbundenen Fragestellungen mit aktuellem Fachwissen zur Seite. Zudem unterstützen die erfahrenen Steuer- und IT-Experten unseres Geschäftsbereichs Digitale Lösungen Unternehmen bei der Umstellung auf das E-Umsatzsteuer-System und bei der Einführung der M2M-Umsatzsteuererklärung. Kontaktieren Sie uns bereits jetzt, um von Anfang an auf fachkundige Unterstützung zählen zu können.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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