Ab dem 1. September 2026 wird die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen für manuell ausgestellte und computergenerierte Belege in Ungarn verpflichtend. Die neue Verpflichtung stellt einen weiteren Meilenstein der Digitalisierungsbestrebungen der ungarischen Steuerbehörde (NAV) dar, nach der Einführung der Online Übermittlung von Rechnungsdaten, des E-Umsatzsteuer-Systems und der E-Kassen. Neben der offensichtlichen Wirkung zur Eindämmung der Schattenwirtschaft könnte die Maßnahme dem ungarischen Staatshaushalt zusätzliche Einnahmen von nahezu zehn Milliarden HUF bringen.

Wen betrifft die neue Verpflichtung?

Von der neuen Verpflichtung sind folgende Steuerpflichtigengruppen betroffen:

  • Nutzer von manuellen Belegblöcken, überwiegend kleinere Dienstleister (z. B. Friseure, Handwerker, Monteure);
  • Unternehmen, die computergenerierte Papierbelege verwenden;
  • Unternehmen, die elektronische Belege ausstellen.

Zu den beiden letztgenannten Gruppen gehören rund 270.000 Steuerpflichtige in Ungarn, darunter beispielsweise Online-Shops, Veranstaltungsorganisatoren, Beherbergungsbetriebe sowie Anbieter medizinischer oder Bildungsdienstleistungen.

Für welche Fälle gilt die Verpflichtung nicht?

Die verpflichtende Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen gilt nicht für:

  • manuelle Belege, die von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, die zur Nutzung einer Online-Kasse verpflichtet sind, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, beispielsweise eine Funktionsstörung der Kasse oder ein anderer vorübergehender Betriebsausfall;
  • manuelle Belege, die aufgrund einer Störung einer E-Kasse ausgestellt werden.

Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten?

Die neue Verpflichtung führt nicht für jedes Unternehmen zu gleich weitreichenden Veränderungen. In manchen Fällen können kleinere Anpassungen bestehender administrativer Abläufe ausreichend sein. Bei anderen Unternehmen kann jedoch eine Überprüfung der Beleg-, Finanz-, Steuer- und IT-Prozesse erforderlich werden, gefolgt von der Einführung neuer technologischer Lösungen, Systementwicklungen sowie der Neugestaltung der damit verbundenen Geschäftsprozesse.

Eine rechtzeitige Vorbereitung ist besonders wichtig für Unternehmen, die:

  • ein hohes Belegaufkommen haben und integrierte Kassen- oder Vertriebssysteme nutzen (z. B. Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomiebetriebe, Hotels, Tankstellen, Kinos, Bäder, Fitnessstudios usw.);
  • an mehreren Standorten oder Verkaufsstellen tätig sind;
  • gleichzeitig mehrere Belegblöcke oder Nummernkreise verwenden;
  • mit mehreren Umsatzsteuersätzen arbeiten;
  • Belege auch in anderen Währungen als HUF ausstellen.

Frist für die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen

Die Häufigkeit der Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen weicht von den üblichen monatlichen oder vierteljährlichen Meldefristen ab. Nach den gesetzlichen Vorschriften steht für die Erfüllung dieser Verpflichtung lediglich eine äußerst kurze Frist von drei Kalendertagen zur Verfügung. Da Kalendertage maßgeblich sind, werden Wochenenden, arbeitsfreie Tage und Feiertage bei der Fristberechnung mitgezählt. So müssen die Daten eines an einem Freitag ausgestellten Belegs spätestens bis Mitternacht des darauffolgenden Montags an die NAV übermittelt werden.

Inhalt der Datenmeldung

Die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen ist tagesweise zusammengefasst und nach den angewandten Umsatzsteuersätzen aufgeschlüsselt einzureichen. Die Zusammenfassung muss folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer, Name sowie Sitz beziehungsweise Wohnanschrift des Belegausstellers;
  • Tag der Ausstellung;
  • Bruttobetrag nach Steuersätzen: 0 %, 5 %, 18 %, 27 %, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer sowie sonstige Kategorie;
  • Anzahl der in der Zusammenfassung enthaltenen Belege;
  • erste Belegnummer des betreffenden Nummernkreises;
  • bei Fremdwährungsbelegen die Währung und der angewandte Wechselkurs.

Bei der Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen sollte besonderes Augenmerk auf die richtige Strukturierung der Aufzeichnungen gelegt werden. Verwendet ein Unternehmen gleichzeitig mehrere Belegblöcke oder Nummernkreise, müssen die Daten für jeden Belegblock getrennt übermittelt werden. Ebenso dürfen in einer Meldung ausschließlich Belege enthalten sein, die in derselben Währung ausgestellt wurden. Werden mehrere Währungen verwendet, muss die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen daher für jede Währung separat eingereicht werden.

Art der Erfüllung der Meldepflicht

Die NAV stellt mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, sodass jedes Unternehmen die zu seiner Geschäftstätigkeit passende Lösung wählen kann. Die Steuerbehörde bietet drei Erfüllungsarten an:

1. Cloudbasierte NAV-E-Kassen-App oder Umstieg auf eine hardwarebasierte E-Kasse

Die seit Juli 2025 verfügbare cloudbasierte E-Kassen-Anwendung, die auch auf Smartphones genutzt werden kann, übermittelt die Daten gleichzeitig mit der Ausstellung des Belegs. Dadurch ist keine gesonderte Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen erforderlich.

Diese Lösung ist insbesondere für

  • Einzelunternehmer,
  • Einzelhändler,
  • Dienstleister mit geringem Geschäftsvolumen

vorteilhaft, die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht zur Nutzung einer Online-Kasse verpflichtet sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die cloudbasierte Lösung nicht für jeden Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Übt ein Unternehmen in Ungarn eine Tätigkeit aus, für die die Nutzung einer Online-Kasse gesetzlich vorgeschrieben ist, darf es für diese Tätigkeit ausschließlich eine Online-Kasse oder eine hardwarebasierte E-Kasse verwenden.

Obwohl der Umstieg auf die E-Kasse erst ab dem 1. Juli 2028 verpflichtend wird, können bereits vorher Argumente für einen Wechsel sprechen, beispielsweise die Befreiung von der obligatorischen einmaligen Wartung oder von Aufbewahrungspflichten für Belege. Steuerpflichtige, die zur Nutzung einer Online-Kasse verpflichtet sind, konnten sich bereits bisher von dieser Pflicht befreien lassen, sofern sie für sämtliche Umsätze lückenlos Rechnungen ausgestellt haben. Diese Lösung verändert jedoch in erster Linie die Art der Administration und nicht unbedingt deren Umfang.

2. Manuelle Erfassung im KOBAK-Portal

Die zusammengefassten Daten können auch über die Weboberfläche des KOBAK-Portals (Externes Online-Melde- und Datenübermittlungssystem) der ungarischen Steuerbehörde manuell erfasst werden. Diese Lösung kann bei einer geringen täglichen Zahl von Belegen sinnvoll sein. Bei höherem Transaktionsvolumen kann sie jedoch einen erheblichen administrativen Aufwand sowie ein erhöhtes Fehlerrisiko mit sich bringen.

3. Maschinelle Datenübermittlung (M2M)

Unternehmen mit höherem Belegaufkommen, Online-Shops und Anbieter von Internetdienstleistungen können die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen auch über eine maschinelle Schnittstelle direkt aus ihrem eigenen Fakturierungs-, Vertriebs- oder ERP-System erfüllen.

Dies erfordert Entwicklungsaufwand, Tests sowie die Einrichtung von Fehlerbehandlungs- und Kontrollprozessen. Bei höherem Geschäftsvolumen kann dies jedoch die nachhaltigste Lösung darstellen, da sie die Risiken manueller Datenerfassung erheblich reduzieren kann.

Wichtige Fristen bei der Einführung der verpflichtenden Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen

1. September 2026: Inkrafttreten der Pflicht zur Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen

1. September 2026 bis 31. Dezember 2026: Übergangsfrist

Im Zusammenhang mit der Einführung des Systems gewährt der Gesetzgeber den betroffenen Unternehmen eine Übergangsfrist zur Vorbereitung. Während des Zeitraums vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 verhängt die NAV grundsätzlich keine Versäumnisstrafe wegen einer unterlassenen oder fehlerhaften Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen.

Die Übergangsfrist dient jedoch nicht dazu, die Vorbereitung aufzuschieben. Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum für die Erprobung der Prozesse, die Identifizierung möglicher Systemfehler sowie die endgültige Festlegung interner Kontrollen und Verantwortlichkeiten zu nutzen.

Ab dem 1. Januar 2027: Anwendung der allgemeinen Regeln für Versäumnisstrafen

Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Steuerbehörde ab dem 1. Januar 2027 bereits nach den allgemeinen Sanktionsvorschriften des ungarischen Gesetzes über die Abgabenordnung vorgehen. Demnach können bei Pflichtverletzungen

  • natürliche Personen mit einer Versäumnisstrafe von bis zu 400.000 HUF,
  • nicht natürliche Personen mit einer Versäumnisstrafe von bis zu 1.000.000 HUF

belegt werden.

Das eigentliche Risiko liegt dabei nicht primär in der Höhe einer einzelnen Sanktion, sondern darin, dass die Pflichtverletzung wiederkehrender Natur sein kann. In solchen Fällen kann die NAV die Versäumnisstrafe wiederholt verhängen.

1. Juli 2028: Endfrist für die Nutzung von Online-Kassen

Nach dem 1. Juli 2028 müssen die betroffenen Steuerpflichtigen eine hardwarebasierte E-Kasse verwenden.

Korrekturmöglichkeiten

Bereits eingereichte Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen können nachträglich korrigiert werden, wobei die Anzahl der Korrekturen nicht begrenzt ist. Dennoch sollte auf folgende Punkte besonders geachtet werden:

  • Angegebene Anfangsbelegnummer: Eine Besonderheit des Systems besteht darin, dass diese Angabe nicht geändert werden kann. Wird die Anfangsbelegnummer fehlerhaft gemeldet, muss die ursprüngliche Meldung zunächst storniert und anschließend mit den korrekten Angaben erneut eingereicht werden.
  • Korrektur- und Stornobelege: Diese müssen getrennt von Verkaufsbelegen behandelt und in der Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen gesondert ausgewiesen werden. Dabei sind sowohl der jeweilige Umsatzsteuersatz als auch der vorzeichenrichtige Betrag des Belegs zu berücksichtigen.

Die Einrichtung geeigneter Aufzeichnungs- und Korrekturprozesse kann daher von entscheidender Bedeutung sein, um Fehler und potenzielle Compliance-Risiken zu vermeiden.

Bereiten Sie sich bereits jetzt vor!

Obwohl die Verpflichtung erst am 1. September 2026 in Kraft tritt, empfiehlt es sich, die Vorbereitungen schon jetzt zu beginnen. Für viele Unternehmen könnte die Umstellung komplexer sein, als zunächst angenommen, insbesondere aufgrund

  • der dreitägigen Frist für die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen,
  • der speziellen Zusammenfassungs- und Aggregierungsregeln,
  • möglicher Anforderungen an IT-Entwicklungen.

Die Übergangsfrist bietet eine gute Gelegenheit, Prozesse zu testen. Für eine erfolgreiche Compliance empfiehlt es sich jedoch, die erforderlichen Maßnahmen bereits vor Beginn dieser Phase zu analysieren und zu planen.

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STEUERBERATUNG

Die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn unterstützen Unternehmen bei der Bewertung ihrer Betroffenheit, bei der Überprüfung von Belegausstellungs- und damit verbundenen Geschäftsprozessen, bei der Auslegung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen sowie bei steuerlichen, rechnungslegungsbezogenen und Compliance-relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umstellung. Bei Bedarf unterstützen wir zudem bei der Überprüfung interner Prozesse, bei der Festlegung von Verantwortlichkeiten und Kontrollpunkten, bei der Abstimmung der Anforderungen zwischen IT- und Fachbereichen sowie bei der Planung und Begleitung der für die Umstellung erforderlichen Prozess- und Systementwicklungen.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.