22.01.2026

Steueränderungen von 2026 in Ungarn

Alles, was Entscheidungsträger wissen sollten

2026. évi adóváltozások

Rasante Steuer-Digitalisierung, erweiterte steuerfreie Zuwendungen und Einkommensteuerbefreiungen, neue Steuervergünstigungen für Investitionen auf der einen Seite sowie steigende EPR‑Gebühren, höhere Firmenwagen‑ und Kfz‑Steuern, die Rückkehr der Werbesteuer und dauerhaft bestehende Sondersteuern auf der anderen – die Steueränderungen von 2026 bringen sowohl Vorteile als auch Belastungen für ungarische Steuerpflichtige. Zudem wurde das gesamte Verrechnungspreissystem neu strukturiert, und mit Public CbCR und vielen weiteren Neuerungen kommen neue Pflichten auf die ungarischen Unternehmen zu.

In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Steueränderungen von 2026 in Ungarn nach einzelnen Steuerarten gegliedert zusammengefasst.

Einkommensteuer und Sozialversicherung

Einkommensteuerfreiheit für Mütter

Eine neue Einkommensteuerfreiheit gilt für Mütter mit zwei oder drei Kindern. Sie steht leiblichen und Adoptivmüttern zu, die zu einem Kindergeld berechtigt sind oder mindestens 12 Jahre lang berechtigt waren.

  • Betroffene Einkünfte: Einkünfte, die in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage fallen (z. B. Arbeitslohn). Die Befreiung gilt jedoch nicht für Einkünfte aus Immobilienvermietung oder Kapitalvermögen.
  • Geltendmachung: durch Erklärung im Rahmen der Familienvergünstigung und durch laufende Vorauszahlungserklärungen.
  • Beitragsvergünstigung: wenn die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht ausreicht, kann der Vorteil als Familienbeitragsvergünstigung geltend gemacht werden.

Für Mütter mit drei Kindern gilt die Steuerfreiheit für nach dem 30. September 2025 erzielte Einkünfte. Für Mütter mit zwei Kindern wird die Berechtigung zwischen 2026 und 2029 schrittweise nach Altersgruppen eingeführt.

Weitere Vergünstigungen der Steuerbemessungsgrundlage
  • Mit einer neuen Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage werden Kleinstkinderbetreuungsgeld, Kinderbetreuungsgeld und Adoptionsgeld steuerfrei.
  • Die Vergünstigung für Mütter unter 30 Jahren ist ohne Höchstgrenze anwendbar.
  • Die Steuervergünstigung für Familien wurde zweimal erhöht: ab 1. Juli 2025 und ab 1. Januar 2026.
Weitere Änderungen der Einkommensteuer
  • Nutzung der SZÉP‑Karte: Zwischen 1. Dezember 2025 und 30. April 2026 ist sie für kalte Lebensmittel zulässig, ab 2026 jedoch nicht mehr für Renovierungen. Frühere Nutzungsmöglichkeiten (Baumaterialien, Möbel, Haushaltsgeräte) entfallen.
  • Die Steueränderungen von 2026 erweitern die steuerfreien Zuwendungen: Kindergeld, Wohnunterkünfte ungarischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, private Nutzung von E‑Bikes sowie Bankentschädigungen aufgrund von Phishing.
  • Im Pauschalsteuersystem steigt der 40%-Kostenanteil in zwei Schritten.
Änderungen in der Sozialversicherung
  • Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Einzelunternehmer und Personengesellschaften sinkt von 112,5 % auf 100 % des Mindestlohns (bzw. garantierten Mindestlohns). Für Gesellschafter betrifft dies auch die Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen (KIVA).
  • Neue Versicherungsart: langfristige Auftragsverhältnis. Dadurch entstehen Sozialversicherungsbeitrag- und Sozialbeitragssteuerpflicht auf das Vertragsentgelt, auf mindestens 30 % des Mindestlohns.
  • Die Bemessungsgrundlage bei Auslandsentsendungen steigt auf 715.765 HUF.
  • Der Beitrag für Gesundheitsdienstleistungen steigt ab 2026 auf 12.300 HUF pro Monat.
  • Administrative Änderungen: Einführung des Komplexen Beschäftigungsregisters und des e‑Sozialversicherungshefts.
  • Neue Sozialbeitragssteuerpflicht auf Zahlungen über einer bestimmten Obergrenze an Rentner, die eine Einkommensteuervergünstigung in Anspruch nehmen.

Digitalisierung

Zum 31. Dezember 2026 wird das Allgemeine Formularausfüllprogramm (ÁNYK) der ungarischen Steuerbehörde abgeschafft, womit der verpflichtende Übergang zu datengestützten Plattformen beginnt.

Alternativen zu ÁNYK werden:

  • Onlineanwendung zum Ausfüllen von Formularen (ONYA) und die E-Umsatzsteuer‑Weboberfläche für Privatpersonen, KMU und Steuerpflichtige mit wenigen Transaktionen;
  • M2M‑Lösungen für Steuerpflichtige mit komplexen Strukturen und hohem Transaktionsvolumen.

Im Rahmen der Steueränderungen von 2026 wird auch Dokumentenauthentifizierung (AVDH) abgeschafft und durch Benutzer-Dokument-Zuweisungsdienst (FEDOR) ersetzt.

Umsatzsteuer

Schwellenwerte und Steuersätze
  • Die Grenze für die Umsatzsteuerfreiheit steigt stufenweise: auf 20 Mio. HUF ab 2026, auf 22 Mio. ab 2027 und auf 24 Mio. ab 2028.
  • Der Umsatzsteuersatz für Rindfleisch und bestimmte Innereien sinkt ab 2026 von 27 % auf 5 %.
  • Der ermäßigte 5%-Satz für neue Wohnimmobilien bleibt 2026 anwendbar. Unter Übergangsregeln gilt der vergünstigte Steuersatz auch für Anzahlungen und Lieferungen nach dem 31. Dezember 2026, sofern die Baugenehmigung bis Ende 2026 final ist oder die Bauanzeige bis dahin eingereicht wurde.
Meldungs‑ und Rechnungsstellungspflichten
  • In der inländischen Zusammenfassenden Meldung ist die tatsächlich abzugsfähige Steuer je Rechnung auszuweisen. Nutzer des E‑Umsatzsteuersystems sind davon befreit.
  • Im Zuge der Steueränderungen von 2026 erweitert sich der Datenkreis der Online‑Rechnungsdatenübermittlung: bei Rechtsnachfolge und bei Organschaften sind auch die Steuernummern des Vorgängers bzw. der Gruppenmitglieder zu melden.
  • E‑Rechnungsstellung wird für Strom‑, Gas‑ und Wasserversorger verpflichtend; auch die E‑Archivierungsregeln sind streng einzuhalten – auch auf Empfängerseite.
Weitere Umsatzsteueränderungen
  • Begründung von umsatzsteuerlichen Organschaften: wird vereinfacht; im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Organträgers erfolgt automatische Neubenennung.
  • Umstellung auf E‑Kassen wird bis 1. Juli 2028 obligatorisch, Online‑Kassen sind bis dahin weiterhin zulässig. Ab 1. September 2026 wird die Meldepflicht für Belegdaten verpflichtend. Manuelle Belege sind binnen drei Tagen täglich, E‑Belege seit 1. Juli 2025 in Echtzeit zu melden.
  • Reverse‑Charge‑Regeln gelten künftig auch für inländische Gasgeschäfte zwischen ungarischen Steuerpflichtigen.
  • Ab 1. Oktober 2025 ist die Erklärung des Zollvertreters über abgetretene Vorsteuerabzugsrechte in der Umsatzsteuererklärung erforderlich.
  • Reiseveranstalter müssen die Steuerbemessungsgrundlage und übertragene Steuer auf Rechnungen nicht ausweisen (außer bei Online‑Rechnungsdatenübermittlung).

Körperschaftsteuer, KIVA und globale Mindeststeuer

Körperschaftsteuer
  • Erhöhung der F&E‑Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage bei gemeinsamer F&E mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften oder Forschungseinrichtungen: von 50 Mio. auf 150 Mio. HUF.
  • Obergrenze der F&E‑Steuervergünstigung: 25/50/100 % der Kosten je nach Entwicklungsart, max. 500 Mio. HUF/Jahr. Änderung der zeitlichen Begrenzung: Anpassung nach fünf statt sechs Jahren möglich.
  • Schwellenwert für monatliche/vierteljährliche Körperschaftsteuervorauszahlungen steigt von 5 Mio. auf 20 Mio. HUF.
  • Die Steueränderungen von 2026 präzisieren die Regeln für begünstigte Vermögensübertragungen: bei teilweiser Erfüllung der Anteilshaltepflicht entsteht eine anteilige Steuerpflicht; Ausgliederungen gelten künftig ebenfalls als begünstigte Übertragung.
  • Beim vereinfachten Jahresabschluss für Mikrounternehmen erhöht sich die Bilanzsummengrenze von 150 Mio. HUF auf 180 Mio. HUF; der Schwellenwert für den jährlichen Nettoumsatz steigt von 300 Mio. HUF auf 360 Mio. HUF.
  • Der Arbeitgeber‑Steuerermäßigung für Kleinstunternehmen erhöht sich.
Public CbCR

Multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz über 750 Mio. EUR müssen einen öffentlichen länderbezogenen Bericht erstellen. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2026 für das Jahr 2025.

Kleinunternehmersteuer (KIVA)

Die Änderungen betreffen v. a. die Verdoppelung der Ein‑ und Austrittsschwellen (Personal und Umsatz), wodurch mehr Unternehmen KIVA anwenden oder beibehalten können. Elektronische Geldmittel zählen nicht mehr als Kassenbestand und beeinflussen die KIVA‑Bemessungsgrundlage nicht.

Globale Mindeststeuer (GloBE)
  • Für Verstöße gegen die GIR‑Meldepflicht können Versäumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF verhängt werden.
  • Die Steueränderungen von 2026 konkretisieren Übergangs‑ und dauerhafte Safe‑Harbour‑Regelungen.

Verrechnungspreise

Die neue Verordnung des Ungarischen Wirtschaftsministeriums orientiert sich stärker an den OECD‑Leitlinien. Sie gilt ab 2026, einzelne Regeln zum Local File können aber bereits für 2025 angewendet werden.

  • Master File: entfällt, wenn der Nettowert der relevanten Transaktionen 500 Mio. HUF nicht übersteigt (ab 2026).
  • Local File: der Schwellenwert steigt auf 150 Mio. HUF.
  • Verschärfte Dokumentationspflichten bei Kostenumlagen und unentgeltlichen Geldtransfers.
  • Dokumentationsinhalt wird an die Meldepflichten angepasst.
  • Benefit-Test: der Leistungsempfänger muss darlegen, dass die Leistung für seine Geschäftstätigkeit notwendig ist und er für die Leistung unter ähnlichen Bedingungen auch einem unabhängigen Dritten zahlen würde.
  • Im Rahmen der Rechnungslegung kann bei einer freiwilligen Verrechnungspreisanpassung bis zum Bilanzstichtag jeder Wert innerhalb der marktüblichen Bandbreite gewählt werden, das heißt, die Korrektur muss nicht zwingend auf den Median erfolgen.

Weitere Details der neuen Verordnung betreffen immaterielle Vermögenswerte, Branchenanalysen, Methoden‑ und Margenauswahl, Datenbankstudien sowie vereinfachte Dokumentation und Dienstleistungen mit niedrigem Mehrwert.

Steuerverfahren

Die Steueränderungen von 2026 bringen zahlreiche verfahrensrechtliche Anpassungen vor allem um die Effizienz von Betriebsprüfungen zu steigern, Verfahren zu digitalisieren und die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.

  • Verlängerte Prüfungsfristen bei Reihengeschäften (bis zu 365 Tage bei zuverlässigen Steuerzahlern).
  • Erhöhung der Gebühren für verbindliche Steuerauskünfte und APA‑Verfahren.
  • Ab 2026 sind Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das Grundgesetz, EU Recht oder das lokale Recht nicht mehr per Selbstrevision, sondern per gesondertem Antrag geltend zu machen.
  • Automatisierte Entscheidungen für bestimmte Verfahren.
  • Wird die Umsatzsteuer- und Sozialversicherungserklärung mit einer Verspätung von mehr als 90 Tagen eingereicht, wird die Steuernummer automatisch gelöscht. Zudem sind strengere Sanktionen bei Verstößen im Falle von E-Kassen zu erwarten.
  • Streichung von Negativlisten (z. B. wegen nicht gemeldete Arbeitnehmern) einmal jährlich möglich – bei Erfüllung der Bedingungen und Strafzahlung.
  • Automatische Zahlungserleichterungen für höhere Beträge bei zuverlässigen Steuerzahlern sowie bei Privat‑ und Rechtspersonen.

Weitere Steueränderungen

  • Bei der Einzelhandelssteuer steigen die Befreiungsgrenze und die Grenzwerte für die Steuersätze; die Regelungen gelten teils rückwirkend für 2025. Online‑Plattformen sind seit 2025 ebenfalls steuerpflichtig.
  • Änderungen bei Sondersteuern: höhere Steuersätze für Banken und Finanzunternehmen; für Energieversorger sinkt der Satz ab 2026 auf 31 %, zusätzlich gibt es neue Steuervergünstigungen für Investitionen.
  • Die Werbesteuer kehrt am 1. Juli 2026 zurück.
  • Darlehensverzichte durch Eigentümer im Rahmen einer Liquidation werden gebührenfrei, sofern die Löschung im Firmenregister erfolgt. Bei Grundstücken für Wohnbau wird die aussetzbare Gebühr mit Nachweis der Nutzung einfacher gestrichen.
  • Investitionen in erneuerbare Energien (Solar‑/Windkraft) können teilweise von der Grunderwerbsteuer befreit werden.
  • Günstigere Regelungen für Ersatzanschaffungen.
  • Der jährliche Anpassungstermin der Verbrauchsteuer wird auf den 1. Juli verschoben.
  • Inflationsbedingte Erhöhungen betreffen Kfz‑Steuer, Firmenwagensteuer und Grunderwerbsteuer bei Fahrzeugen.

Die Steueränderungen von 2026 in Ungarn sind äußerst komplex und bringen vielfältige neue administrative und Compliance‑Pflichten. Um die Änderungen vollständig zu verstehen und ordnungsgemäß umzusetzen, empfehlen wir die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung. Das Steuerberatungsteam von WTS Klient Ungarn steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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