20.06.2025

Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 wurde verabschiedet

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen

2025-ös nyári adócsomag

Am 11. Juni 2025 hat das ungarische Parlament das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 verabschiedet. Das Steuerpaket führt wesentliche Änderungen in mehreren Bereichen des ungarischen Steuersystems ein, unter anderem in der Körperschaftsteuer, globalen Mindeststeuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Nachfolgend fassen wir die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.

Körperschaftsteuer
  • Begünstigte Übertragung von Vermögenswerten: Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Voraussetzungen der Anwendung der Regelung. Wird die Voraussetzung zur Haltung der Beteiligung nur teilweise nicht erfüllt, so wird auch der durch die übernehmende Gesellschaft noch nicht versteuerte Gewinnanteil, nur anteilig steuerpflichtig – im Verhältnis des auf Dritte (nicht verbundene Unternehmen) übertragenen Beteiligungsanteils. In solchen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage beim übernehmenden Unternehmen entsprechend abweichend zu ermitteln.
  • Zivilrechtliche Abspaltung: Für körperschaftsteuerliche Zwecke handelt es sich um eine begünstigte Übertragung von Vermögenswerten, sie ist somit gebührenfrei, die Bemessungsrundlage der Körperschaftsteuer kann modifiziert werden und eine Verrechnungspreisdokumentationspflicht fällt nicht an.
  • Angemeldete Beteiligung: Durch die Präzisierung der Definition wird die Anwendung auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ermöglicht. Wird ein Steuerpflichtiger durch eine 2024 durchgeführte grenzüberschreitende Umwandlung in Ungarnsteuerpflichtig, kann die Regelung ebenfalls angewendet werden – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bedingungen (z. B. Anmeldung innerhalb von 75 Tagen nach Inkrafttreten) sind erfüllt.
  • Steuerzahlung nach IFRS: Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 präzisiert die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Bei Veräußerung oder Ausbuchung eigener Aktien oder Geschäftsanteile als Sacheinlage wird das Ergebnis vor Steuern um den im Steuerjahr der Ausbuchung und den in den vorangegangenen Steuerjahren verrechneten Gewinn oder Verlust angepasst.
  • Steuervergünstigung von Forschung- und Entwicklung: Der Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Kosten von Forschung- und Entwicklung, die gemeinsam mit Hochschulen, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und mit bestimmten anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wird von 50 Millionen HUF auf 150 Millionen HUF erhöht.

Die oben genannten Bestimmungen des Steuerpakets vom Sommer 2025 zur Körperschaftsteuer treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Globale Mindeststeuer
  • Anmeldung der Steuerpflichtigkeit: Die Frist wird auf den letzten Tag des zweiten Monats nach dem letzten Tag des Steuerjahres geändert (wenn z.B. das Steuerjahr 2025 dem Kalenderjahr entspricht wird die Frist somit der 28. Februar 2026 sein).
  • Versäumnisstrafe: Gemäß der Änderung des Gesetzes über die Abgabenordnung kann die ungarische Steuerbehörde bei Verstößen gegen die GloBE-Datenanmeldungspflicht eine Strafe in Höhe von 10 Millionen HUF verhängen.
  • Passive Rechnungsabgrenzungen: Der erwartende Top-Up-Steuer für das jeweilige Geschäftsjahr muss als passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber der Steuerpflicht des Geschäftsjahres, auf das sie sich bezieht, erfasst werden, um dem Grundsatz der sachlichen Abgrenzung in der Rechnungslegung zu entsprechen. Diese Änderung gilt auch für Jahresabschlüsse, die für das im Jahr 2025 beginnende Geschäftsjahr erstellt werden.
Umsatzsteuer
  • Elektronische Registrierkassen: Die obligatorische Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen wird vom 1. Juli 2025 auf den 1. September 2026 verschoben. Ab 1. Juli 2025 wird die Möglichkeit zur freiwilligen Verwendung elektronischer Registrierkassen eingeführt, deswegen tritt die Datenübermittlungspflicht für auf diese Weise ausgestellte Kassenbelege und Rechnungen in Kraft. Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 klärt die Art und Weise der Erfüllung der Datenübermittlungspflichten und die damit verbundenen technischen Voraussetzungen.
  • Erklärung des Zollvertreters: Um das den indirekten Zollvertretern eingeräumte Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, müssen die Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerbetrag zunächst in der Steuererklärung angegeben werden (zum ersten Mal in der Steuererklärung für Oktober 2025).
  • Reiseleistungen: Ab dem 1. Januar 2026 hat der Dienstleistungserbringer die Steuerbemessungsgrundlage und die weitergegebene Steuer nicht auf der Rechnung anzugeben (es sei denn, die Dienstleistung wird von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, der erklärt, dass er sie nicht als Reiseleistung in Anspruch nimmt). Diese Erleichterung gilt nicht für die Online-Datenübermittlung.
  • Verkauf von Erdgas: Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Transaktionen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Händlern das inländische Reverse-Charge-Verfahren. Ab dem 20. Juli 2025 ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber zu erklären, dass er als steuerpflichtiger Händler gilt. Bei solchen Umsätzen unterliegen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer Datenübermittlungspflichten, beispielsweise hinsichtlich der Gasmenge in MWh.
  • Online Übermittlung von Rechnungsdaten: Ab dem 1. Januar 2026 muss die Online Übermittlung von Rechnungsdaten über Warenlieferung oder die Dienstleistungserbringung durch den Rechtsvorgänger die Steuernummer des Rechtsvorgängers enthalten, wenn die Rechnung vom Rechtsnachfolger ausgestellt wird. Bei Organschaften ist zusätzlich zur Steuernummer der Organschaftauch die Steuernummer des an der Transaktion beteiligten Mitglieds anzugeben.
  • Datenanmeldung von Zahlungsdienstleistern: Ab dem Tag nach der Veröffentlichung muss die Eröffnung oder Schließung eines Zahlungskontos innerhalb von 7 Tagen statt 15 Tagen an die ungarische Steuerbehörde gemeldet werden.
  • Steuerprüfung bei Reihengeschäften: Ebenfalls ab dem Tag nach der Verkündung verlängert sich die Prüfungsfrist (z. B. bei zuverlässigen Steuerpflichtigen auf bis zu 365 Tagen), wenn zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht eine Prüfung mehrerer am Reihengeschäft beteiligten Steuersubjekten notwendig ist.
Einkommensteuer
  • Vergünstigung für Mütter: Das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 enthält eine Reihe von technischen Änderungen in Bezug auf die Vergünstigung für Mütter, mit zwei oder drei Kindern. Es legt die Reihenfolge der Anwendung der Begünstigungen fest, sieht die Ergänzung der Erklärungen um zusätzliche Angaben vor und regelt die Zahlung von Steuervorauszahlungen. Angesichts der Tatsache, dass mit der Anwendung der neuen Begünstigung die Kinderbetreuungsbeihilfe (csed) und die Kinderbetreuungszulage (gyed) steuerfrei wird, ergänzt das Steuerpaket auch den Dateninhalt der monatlichen Steuer- und Beitragserklärungen um Angaben zu den neuen Begünstigungen.
  • Ausweitung der steuerfreien Zuwendungen: Ab dem Tag nach der Verkündung erstreckt sich die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwohnungen oder Arbeiterunterkünfte – bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen – auch auf ausländische Arbeitnehmer, , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen stehen und in einer Immobilie untergebracht sind, die im Besitz der ungarischen Zweigniederlassung des Unternehmens ist oder von ihr angemietet wird.
  • Private Nutzung von Elektrofahrrädern: Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Steuerfreiheit auch für E-Bikes mit bis zu 750 W Motorleistung (bisher 300 W), sofern sie vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Sozialbeitragsteuer

Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue Steuerpflicht für Auszahler in Kraft, die Einkünfte an Rentner zahlen, die je nach Anzahl ihrer Kinder eine Einkommensteuervergünstigung in Anspruch nehmen.

Die Steuerpflicht entsteht, wenn der Gesamtbetrag der im Steuerjahr gezahlten Einkünfte das Vierfache des durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigt und der Auszahler ansonsten die Steuer der Einkünfte (z. B. Löhne, Einkünfte aus einem Auftragsverhältnis) einbehalten müsste. Für die Anwendung dieser Regelung gelten verbundene Unternehmen, die derselben Person Einkünfte gewähren, als derselbe Auszahler.

Steuerordnung
  • Verbindliche Stellungnahmen: Ab dem 1. August 2025 kann vor Einreichung des Antrags gegen eine Gebühr von 1 Million HUF eine elektronische Vorabkonsultation eingeleitet werden. Die Gebühr des Antrags erhöht sich auf 10 Millionen HUF im normalen Verfahren, 14 Millionen HUF im Eilverfahren, 12 Millionen HUF bei Standardverträgen und 16 Millionen HUF bei Eilverfahren und Standardverträgen.
  • Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises: Die Gebühr erhöht sich ebenfalls ab dem 31. Tag nach der Verkündigung des Steuerpakets. Demnach sind in einseitigen Verfahren 10 Millionen HUF und in bilateralen oder multilateralen Verfahren 14 Millionen HUF zu entrichten. Die Konsultationsgebühr vor dem Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises erhöht sich auf 1 Million HUF pro Konsultation.
  • Anmeldung von Zweigniederlassungen: Ab dem Tag nach der Verkündigung müssen Steuerpflichtige auch den Namen und die Steuernummer ihrer ungarischen Zweigniederlassungen beim Finanzamt (NAV) anmelden.
  • Antrag auf Streichung aus Negativlisten: Arbeitgeber können einmal jährlich bei der ungarischen Steuerbehörde beantragen, sie aus bestimmten veröffentlichten Negativlisten (z. B. Liste der Arbeitgeber mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern) zu streichen, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung von maximal fünf Arbeitnehmern versäumt hat und er die im Beschluss über den Antrag festgesetzte Strafe fristgerecht bezahlt.
  • Automatische Zahlungserleichterung: Die Schwellenwerte, ab denen eine Erleichterung gewährt werden kann, werden für zuverlässige Steuerzahler sowie für natürliche und nicht natürliche Personen unabhängig von ihrer Steuerklassifizierung angehoben.
Gebühren

Ab dem 31. Tag nach der Verkündung wird der einer Solar- oder Windkraftanlage entsprechende Grundstückswert von der Grunderwerbsteuer befreit.

Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen bleibt im Steuerjahr ab 2026 bestehen. Im Jahr 2026 wird die Steuerbemessungsgrundlage das aufgrund des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2024 ermittelte und entsprechend den Steuergesetzvorschriften Ergebnis vor Steuern sein, und der Steuersatz beträgt 8 % auf den 20 Mrd. HUF nicht übersteigenden Teil der Steuerbemessungsgrundlage (7 % im Jahr 2025), und 20 % (18 % im Jahr 2025) auf den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der diesen Betrag übersteigt. Die Vergünstigung, die bei einer Erhöhung der Bestände an staatlichen Wertpapieren in Anspruch genommen werden kann, bleibt weiterhin bestehen.

Einkommensteuer für Energieversorger

Im Rahmen des Sommersteuerpakets 2025 wird die Einkommensteuer für Energieversorger 41 % im Jahr 2025 und 31 % im Jahr 2026 betragen.

Zusatzversicherungssteuer

Die Zusatzversicherungssteuerpflicht bleibt im Steuerjahr ab 2026 bestehen, aber der Betrag der Vergünstigung wird von 30 % auf 60 % des Nennwertzuwachses der staatlichen Wertpapiere erhöht.

Rechnungslegung

Das Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten wird um zwei Jahre verschoben.

Wir haben in unserem Artikel versucht, das ungarische Steuerpaket vom Sommer 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn immer gern zur Verfügung!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.