Am 23. Dezember 2025 hat das Ungarische Ministerium für Nationale Wirtschaft (NGM) die endgültige ungarische Verrechnungspreisverordnung 2026 bekanntgegeben, offiziell veröffentlicht als Verordnung 45/2025 (XII. 23.) NGM über die Verrechnungspreisdokumentation und die Datenübermittlung. Die Verordnung tritt am 31. Tag nach der Veröffentlichung, also am 23. Januar 2026, in Kraft und ersetzt die derzeit geltende Verordnung 32/2017 (X. 18.) NGM. Sie definiert die Pflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen in Ungarn neu.
Der Entwurf der ungarischen Verrechnungspreisverordnung 2026 wurde am 2. Dezember 2025 veröffentlicht. In unserem früheren Artikel haben wir die wichtigsten Elemente und deren erwartete Auswirkungen ausführlich dargestellt. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen gegenüber der aktuellen Regelung zusammen und zeigen auf, wo der endgültige Text von den zuvor veröffentlichten Entwurfsbestimmungen abweicht.
Die wichtigsten Änderungen in der Verrechnungspreisregelung
Die ungarische Verrechnungspreisverordnung 2026 geht über rein technische Anpassungen hinaus und führt in mehreren Punkten substanzielle Änderungen ein:
- Einheitlicheres Regelungsrahmen: Verrechnungspreisdokumentation und Datenübermittlung erscheinen in einem integrierten System. Der Schwerpunkt liegt auf der Angleichung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien, einer verhältnismäßigen Steueradministration und der Unterstützung der Risikoanalyse der Steuerbehörden.
- Überarbeitete Begriffsstruktur: Die Verordnung beseitigt den TESZOR-Ansatz für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und hebt neue, bisher in der Praxis angewandte Begriffe auf Gesetzesebene. Für die Beurteilung verbundener Transaktionen ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt maßgeblich – eine Transaktion kann auch ohne Rechnungsstellung für Verrechnungspreiszwecke relevant sein.
- Geänderte Wertgrenzen: Einführung einer Schwelle von 500 Mio. HUF für die Erstellung der Stammdokumentation sowie Anhebung der Freigrenze für die lokale Dokumentation auf 150 Mio. HUF. Gleichzeitig werden bestimmte bisher automatisch befreite Transaktionen strenger geregelt.
- Vereinfachte lokale Dokumentation: Einführung einer Dokumentationsform mit reduziertem Datenumfang, nicht nur für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, sondern auch für weitere bestimmte Transaktionen.
- Eingeschränkte Aggregationsmöglichkeiten: Die ungarische Verrechnungspreisverordnung 2026 präzisiert, welche Transaktionstypen künftig nicht zusammengefasst werden dürfen.
- Detailliertere Dokumentationsanforderungen: Stärkere Betonung der Funktions- und Risikoanalyse, verpflichtender Nutzen-Test (Benefit Test) bei Dienstleistungen, genauere Transaktionsbezeichnungen und detaillierte Darstellung der verbundenen Unternehmen.
- Segmentierte Gewinn- und Verlustrechnung: Die Verordnung schreibt die segmentbezogene Rentabilitätsanalyse für verbundene Transaktionen gesetzlich fest.
- Regelung der Datenbankrecherche: Mindestanforderungen an die Vergleichbarkeit sowie die anzuwendende geografische Reihenfolge werden gesetzlich definiert.
- Einheitliche Sprachregelungen: Die Verordnung legt fest, in welchen Sprachen die Dokumentation, Änderungen und unterstützende Unterlagen erstellt werden dürfen.
Worin unterscheidet sich die endgültige ungarische Verrechnungspreisverordnung 2026 vom Entwurf?
Die endgültige Verordnung folgt der Struktur und Logik des Entwurfs, enthält jedoch wesentliche Präzisierungen und Änderungen.
Engerer Anwendungsbereich für die Stammdokumentation
Der Entwurf sah vor, für die 500-Millionen-HUF-Schwelle den Gesamtwert aller verbundenen Transaktionen heranzuziehen. Die endgültige Verordnung berücksichtigt nur Transaktionen, für die eine lokale Dokumentation erforderlich ist. Dies kann den Kreis der zur Stammdokumentation verpflichteten Steuerpflichtigen weiter einschränken.
Erweiterte Sprachoptionen
Die endgültige Fassung erlaubt die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation, Änderungen und unterstützenden Unterlagen nicht nur auf Ungarisch und Englisch, sondern auch auf Deutsch – eine praktische Erleichterung für international tätige Unternehmensgruppen mit deutschem Bezug.
Kommissionsvertrieb – geplante Erleichterung entfällt
Der Entwurf hätte die es ermöglicht, dass neben dem Vertrieb mit begrenztem Risiko auch im Falle des Kommissionsvertriebs die Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode und der Nettomarge, sowie die Benennung des Vertreibers als geprüfte Partei nicht gesondert begründet werden müssen. Die endgültige Verordnung enthält diese Erleichterung nicht, sodass es weiterhin erforderlich sein wird, die oben genannten Punkte in Bezug auf die betreffenden Transaktionen darzulegen.
Präzisierungen zur Datenbankrecherche
Der Entwurf enthielt Vorgaben für die Suchstrategie, während die endgültige Verordnung Anforderungen an die endgültige Stichprobe definiert. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Kriterien nicht nur für die Suche, sondern auch für die verbleibenden Vergleichsunternehmen gelten müssen.
Inkrafttreten und Anwendung
Die neue ungarische Verrechnungspreisverordnung 2026 ist verpflichtend für Steuerjahre anzuwenden, die 2026 beginnen. Dies bleibt gegenüber dem Entwurf unverändert. Die Möglichkeit zur vorzeitigen Anwendung wurde jedoch eingeschränkt: Während der Entwurf die Anwendung auf die Dokumentation für das Steuerjahr 2025 zuließ, beschränkt die endgültige Fassung dies auf einzelne lokale Dokumente – was zu der Schlussfolgerung führen kann, dass die günstigeren Regelungen für die Stammdokumentation nicht vorzeitig genutzt werden können.
Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten?
Angesichts dieser Änderungen empfehlen wir Unternehmen, bereits in der Vorbereitungsphase für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für 2025 ihre verbundenen Transaktionen daraufhin zu prüfen, ob die neue Verordnung anwendbar wäre. Die Vorbereitung sollte eine Überprüfung bestehender Verrechnungspreisrichtlinien, Funktionsanalysen und Datenerhebungsprozesse umfassen, um die Einhaltung der Dokumentations- und Meldepflichten der ungarischen Verrechnungspreisverordnung 2026 sicherzustellen.
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Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


