Das Ungarische Ministerium für Nationale Wirtschaft (NGM) hat am 2. Dezember 2025 den Entwurf der neuen Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation und Verrechnungspreisdatenübermittlung veröffentlicht, der eine vollständige Neuregelung der derzeit geltenden Verordnung 32/2017 (X.18.) NGM vorsieht. Der Entwurf geht weit über technische Präzisierungen hinaus: Er bringt wesentliche Änderungen, die die ungarische Verrechnungspreispraxis erheblich beeinflussen werden. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Neuerungen des Entwurfs der neuen Verrechnungspreisverordnung und deren voraussichtliche Auswirkungen zusammen.
Neue Struktur, neuer Fokus: Neuausrichtung der Zielsetzung
Der Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung deutet bereits im Titel auf den konzeptionellen Wandel hin: Der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der integrierten Behandlung von Dokumentation und Datenübermittlung. Die Präambel definiert die Ziele ausführlich: Einhaltung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, Sicherstellung eines angemessenen Niveaus der Steueradministration und Unterstützung der behördlichen Risikoanalyse.
Deutlich erweitertes und überarbeitetes Begriffsrahmenwerk
Der Entwurf regelt den Definitionsbereich vollständig neu. Hervorzuheben sind:
- Die Definition der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wird grundlegend geändert: Die bisherige TESZOR-Code-Liste entfällt und wird durch eine detaillierte, bedingungsbasierte Definition ersetzt.
- Neue Begriffe wie Bruttomarge, Nettomarge, Nettogewinnspanne, getestete Partei oder Umsatzrendite werden eingeführt. Diese Begriffe sind in der Praxis nicht neu, werden aber nun ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen.
- Der Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung präzisiert die Begriffe Lohnfertigung und Vertragsfertigung durch eine klarere Beschreibung ihrer Rolle im Wertschöpfungsprozess.
- Bei der Beurteilung einer verbundenen Transaktion ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt maßgeblich, sodass auch ohne Rechnungsstellung eine für Verrechnungspreise relevante Transaktion vorliegen kann.
Neue Wertgrenzen und überarbeitete Befreiungsregelungen
Gegenüber der aktuellen Regelung ändern sich mehrere Schwellenwerte, was die Dokumentations- und Meldepflicht vieler Unternehmen beeinflussen wird:
- Neue Schwelle von 500 Mio. HUF: Wenn die Gesamtgegenleistung der verbundenen Transaktionen eines Steuerpflichtigen diesen Betrag nicht überschreitet, entfällt die Pflicht zur Erstellung der Master File.
- Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Local File: Die allgemeine Schwelle steigt von 100 Mio. HUF auf 150 Mio. HUF.
- Für Kostenweitergaben gilt künftig eine Grenze von 500 Mio. HUF. Nach dem Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung sind nur solche Kostenweiterbelastungen von der Pflicht zur Erstellung der Local File befreit, deren Wert zum Fremdvergleichspreis jährlich 500 Mio. HUF nicht übersteigt.
- Wesentliche Änderung: Kostenlose Geldtransfers werden künftig nicht mehr vollständig von der Pflicht zur Erstellung der Local File befreit.
Vereinfachte Local File – neues Konzept
Der Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung führt ein vereinfachtes Dokumentationssystem ein. Eine vereinfachte Local File kann für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung unter bestimmten Bedingungen, für kostenlose Geldtransfers sowie für Transaktionen mit unverändert weiterberechneten Preisen erstellt werden, sofern die im Entwurf festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die vereinfachte Local File enthält weniger Informationen, stützt jedoch weiterhin den Fremdvergleichspreis.
Neue Regeln zur Zusammenfassung von Transaktionen
Die allgemeinen Regeln zur Zusammenfassung bleiben unverändert. Neu ist jedoch, dass die bestimmten Transaktionstypen – Produktions-, Vertriebs-, Dienstleistungs-, Finanz- und immaterielle Transaktionen – künftig nicht mehr miteinander zusammengefasst werden dürfen.
Deutlich detailliertere Dokumentationsanforderungen
Der Transaktionsbereich der Local File wird erheblich erweitert:
- Es ist eine detailliertere Funktions- und Risikoanalyse zu erstellen.
- Für Dienstleistungen wird ein Nutzen-Test (Benefit Test) verpflichtend.
- Die Bezeichnung der Transaktion muss künftig gemäß den Kategorien der Datenübermittlung erfolgen und gegebenenfalls durch einen TEÁOR-Code ergänzt werden.
- Bei der Darstellung der verbundenen Unternehmen sind alle zwischengeschalteten Personen sowie Art und Umfang der mittelbaren Mehrheitsbeteiligung aufzuführen.
Segmentierte Gewinn- und Verlustrechnung
Die Änderung kodifiziert eine in der Verrechnungspreispraxis bereits angewandte Grundregel: Für die Rentabilitätsanalyse der von verbundenen Transaktionen betroffenen Tätigkeiten sind alle relevanten Erlöse, Kosten und Aufwendungen des Betriebsergebnisses segmentbezogen (bezogen auf die verbundene Transaktion) aufzuteilen. Positionen, die mehreren Tätigkeiten zuzuordnen sind, müssen nach einer angemessenen Methode verteilt werden, und die Aufteilung muss vollständig sein – es dürfen keine nicht zugeordneten Positionen verbleiben.
Wesentliche Änderungen bei den Regeln für Datenbankrecherchen
Der neue Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung enthält auch die grundlegenden Regeln für Datenbankrecherchen auf Unternehmensebene, die in der Praxis häufig angewendet werden, ohne die Nutzung einer bestimmten Datenbank vorzuschreiben. Gleichzeitig ermöglicht er es Steuerpflichtigen, in begründeten Fällen von einzelnen Regeln abzuweichen.
Eine Datenbankrecherche auf Unternehmensebene muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Unternehmen müssen individuell identifizierbar sein.
- Unter den Vergleichsunternehmen dürfen keine inaktiven Unternehmen sein.
- Es dürfen ausschließlich unabhängige Unternehmen in der Stichprobe enthalten sein.
- Die Daten müssen die drei dem geprüften Jahr vorangehenden Jahre abdecken.
- Finanzdaten müssen für alle berücksichtigten Jahre verfügbar sein.
- Unternehmen, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre oder in mehr als der Hälfte der berücksichtigten Jahre auf Ebene des Betriebsergebnisses Verluste erwirtschaften, sind auszuschließen.
- Die Filterung sollte vorrangig anhand der primären Tätigkeitsschlüssel erfolgen, ohne Stichwortsuche.
- Die Unternehmen müssen in einem mit der getesteten Partei vergleichbaren geografischen Gebiet tätig sein.
- Die Unternehmen müssen auch anhand ihrer Website vergleichbar sein.
Wenn die getestete Partei ihre Tätigkeit im Inland ausübt, ist das vergleichbare geografische Gebiet in folgender Reihenfolge festzulegen: 1. Ungarn, 2. V4-Staaten, 3. V4 sowie Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien und Slowenien, 4. EU27, 5. Größere Regionen, nur wenn die Stichprobe zu klein ist.
Datenübermittlung: neue Transaktionstypen
Die Struktur der Verrechnungspreisdatenübermittlung wird ebenfalls teilweise geändert. Die Anzahl der Transaktionstypen steigt von 53 auf 54, und mehrere Kategorien werden detaillierter definiert.
Sprache der Dokumentation
Eine wichtige Änderung: Während die Dokumentation bisher auch in anderen Sprachen als Ungarisch erstellt werden konnte, schränkt der neue Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung dies ein: Die Dokumentation, ihre Änderungen und die unterstützenden Unterlagen dürfen künftig ausschließlich in ungarischer oder englischer Sprache erstellt werden. Dies vereinheitlicht die Sprachanforderungen, schränkt jedoch die bisherige Praxis ein.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Nach dem Entwurf gilt die neue Verordnung:
- verpflichtend für Steuerjahre ab 2026,
- optional bereits für Steuerjahre ab 2025.
Das bedeutet, dass Unternehmen bei der Erstellung der Dokumentationen und Datenübermittlungen für 2025 bereits entscheiden müssen, welches Regelwerk sie anwenden.
Das Verrechnungspreis-Team von WTS Klient Ungarn verfügt über umfassende Erfahrung in der Auslegung der Verrechnungspreisvorschriften und der Erstellung von Dokumentationen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, zu prüfen, wie sich der neue Entwurf der neuen Verrechnungspreisverordnung auf Ihr Unternehmen auswirkt. Als Mitglied der Verrechnungspreis-Beraterteams von WTS Global wiederum bieten wir auch auf internationaler Ebene eine Lösung für alle mit dem Verrechnungspreis verbundenen Probleme. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


