14.10.2025

Globale Mindestbesteuerung: die Frist für die Vorauszahlung und Steuererklärung rückt näher

Versäumnis kann zu 10 Millionen HUF Geldstrafe führen

Globális minimumadó

UPDATE! Entwurf der QDMTT-Vorauszahlungserklärung wurde veröffentlicht!

Die globale Mindestbesteuerung (Pillar 2) ist seit Jahren eines der meistdiskutierten Themen unter Steuer- und Finanzexperten sowie Führungskräften multinationaler Unternehmensgruppen in der gesamten Europäischen Union. Dies liegt nicht zuletzt an der fortlaufenden Entwicklung und Anpassung der einschlägigen Vorschriften. Infolge neuer EU-Vorgaben wurden auch in Ungarn mehrere gesetzliche Änderungen und Präzisierungen auf den Weg gebracht. Die jüngsten Entwicklungen betreffen den automatischen Informationsaustausch sowie die Anwendung der Übergangsregelungen (Safe Harbour Rules).

Der nächste Schritt der zentralisierten Datenübermittlung: Globaler Informationsaustausch

Ein zentrales Element einer neuen ungarischen Gesetzesvorschlags zur globalen Mindestbesteuerung ist die Einführung einer zentralisierten Datenübermittlung für ungarische Gruppenmitglieder, die eine erhebliche administrative Entlastung bringen soll. Der erste Schritt in Richtung dieser zentralisierten Datenübermittlung war die im Frühjahr von der Europäischen Union verabschiedete DAC9-Richtlinie. Die Umsetzung in ungarisches Recht ist derzeit in Arbeit und wird voraussichtlich Teil des kommenden Herbst-Steuerpakets 2025 sein.

Der aktuelle Gesetzesentwurf bereitet den automatischen Informationsaustausch mit Drittstaaten außerhalb der EU vor. In der Praxis bedeutet dies, dass eine GIR-Erklärung (Erklärung zur Ergänzungssteuer) nicht erneut in Ungarn eingereicht werden muss, wenn sie in einem Land eingereicht wurde, das ein GIR MCAA (Multilaterales Amtshilfeübereinkommen) mit Ungarn abgeschlossen hat. Anlage 1 des Gesetzesentwurfs listet die betroffenen Staaten auf, darunter Kanada, Japan, das Vereinigte Königreich und Australien, mit denen Ungarn einen entsprechenden Datenaustausch plant.

Technische Präzisierungen im Herbst-Steuerpaket

Zusätzlich zur erwarteten Umsetzung der DAC9-Richtlinie wird das Herbst-Steuerpaket 2025 in Ungarn auch mehrere technische und auslegungsbezogene Klarstellungen zu den Übergangsregelungen der globalen Mindestbesteuerung enthalten, die im ungarischen Mindeststeuergesetz festgelegt sind.

Die zwei wichtigsten technischen Präzisierungen sind:

  • Präzisierung des Begriffs simplified covered taxes: Steuerarten, die im Abschluss nicht als Ertragsteuer ausgewiesen werden, können nicht als simplified covered taxes angerechnet werden. In Ungarn betrifft dies insbesondere die Gewerbesteuer, da sie nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz nicht als Ertragsteuer ausgewiesen werden muss. Auch wenn sich diese Regelung bereits aus den OECD-Hintergrundmaterialien erschließen ließ, wird sie nun ausdrücklich ins ungarische Recht aufgenommen.
  • Festlegung von Prozentsätzen zur Gewinnfreistellung basierend auf Substance-Based Income Exclusion: Diese Prozentsätze dienen der einheitlichen Anwendung der Vorschriften durch ungarische Steuerpflichtige und reduzieren Auslegungsunsicherheiten.
Erklärung der anerkannten inländischen Ergänzungssteuer (QDMTT) Vorauszahlung

Multinationale Unternehmensgruppen in Ungarn, die unter die globale Mindeststeuer fallen, müssen ihre Erklärung zur QDMTT-Vorauszahlung für das Steuerjahr 2024 bis spätestens 20. November 2025 einreichen. Falls eine Zahlungspflicht besteht, ist die Vorauszahlung zeitgleich mit der Einreichung der Erklärung zu leisten. Es ist wichtig, diese Frist einzuhalten, da eine verspätete oder unterlassene Einreichung mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Millionen HUF bestraft werden kann.

UPDATE! Entwurf der QDMTT-Vorauszahlungserklärung wurde veröffentlicht!

Um Steuerpflichtigen die Vorbereitung zu erleichtern, hat die ungarische Steuerbehörde den Entwurf der Vorauszahlungserklärung für die anerkannte inländische Zusatzsteuer (QDMTT), das Formular 24GLBADO, veröffentlicht. Neben dem Entwurf des Formulars, wurde auch die Ausfüllhinweise und das XML-Schema veröffentlicht. Die Erklärung wird über die ONYA-Schnittstelle (Onlineanwendung zum Ausfüllen von Formularen) eingereicht und muss – wie erwartet – auch dann eingereicht werden, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Zahlung einer Vorauszahlung verpflichtet ist.

Für die Auslegung und Ausfüllung der Erklärung zur QDMTT -Vorauszahlung steht den Steuerpflichtigen nur ein enger Zeitrahmen zur Verfügung. Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn unterstützen Sie gerne sowohl bei dieser Erklärung als auch bei allen weiteren Fragen zur globalen Mindestbesteuerung. Im Rahmen unserer umfassenden Steuerplanungs- und Beratungsleistungen erklären wir Ihnen nicht nur die rechtlichen Details, sondern entwickeln auch maßgeschneiderte, optimale Lösungen für Ihr Unternehmen. Kontaktieren Sie uns gerne!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen

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