Die Regierung reichte am 6. Juni beim Ungarischen Parlament ihren Gesetzesentwurf über die Abgabe der Fluggesellschaften und die Änderung einzelner Steuergesetze ein. Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 enthält keine wesentlichen Änderungen und man kann sagen, dass die hohen Gebührenposten des EPR-Systems im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder die am 31. Mai im Ungarischen Gesetzblatt veröffentlichte, auf Zinsen erhobene Sozialbeitragsteuer von 13 % eine größere Resonanz fand als das 152-seitige Änderungspaket mit den Steueränderungen.
Ein Großteil der Änderungen waren praktisch Regeln, die in Ungarn bereits früher in Regierungsverordnungen verkündet worden und während der Gefahrensituation anzuwenden waren und jetzt auf Gesetzesebene erhoben werden, wodurch sie auch nach Ablauf der Gefahrensituation angewendet werden können.
Auf Gesetzesebene erhobene Extraprofitsteuern
- Die Abgabe der Fluggesellschaften (Pauschalsteuer) bleibt in Zukunft erhalten, der Entwurf übernimmt sie nämlich aus der Verordnung in der Gefahrensituation ins Gesetz.
- Auf ähnliche Weise hebt das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 auch die auf Verordnungsebene erlassenen Regeln zur Bankensteuer, zur Transaktionsabgabe, zur Einkommensteuer der Energieversorger, zur Verbrauchsteuer und zur Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit auf Gesetzesebene.
Einkommensteuer
Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 hebt auch die folgenden Maßnahmen, die früher in einer Regierungsverordnung in der Gefahrensituation verkündet wurden, mit unverändertem Inhalt auf Gesetzesebene:
- Vergünstigung für Mütter unter 30 Jahren;
- die zusätzliche Familienvergünstigung für Familien, die ein dauerhaft krankes oder schwer behindertes Kind erziehen, (d. h. die Familienvergünstigung kann in Ungarn von der Privatperson für jeden Berechtigungsmonat und begünstigten Unterhaltsberechtigten in einer um 670 HUF (ca. 180 EUR) erhöhten Summe in Anspruch genommen werden, wenn sie für einen laut Gesetz über die Förderung der Familien als dauerhaft kranke oder schwer behinderte Person angesehenen begünstigten Unterhaltsberechtigten sorgt);
- die Änderung der steuerlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Auflösung der Unterkonten der Széchenyi-Erholungskarte (z. B. wird der Teil der für die SZÉP-Karte gewährten Zuwendung des Arbeitgebers über der Rahmensumme für Rekreationszwecke (450.000 HUF – ca. 1.217 EUR– bzw. dessen proportionaler Teil) als einzelne bestimmte Zuwendung angesehen);
- die Erhöhung der Summe der Kostenerstattung, die als „Weg zur Arbeit“ bei der Ermittlung des Einkommens außer Acht gelassen werden kann, von 15 HUF/km auf 30 HUF/km (ca. 4 Cent/km auf 8 Cent/km);
- die für eine Beschäftigung im Rahmen der vereinfachten Beschäftigung zu zahlenden öffentlichen Lasten bzw. die Berechnungsgrundlage der damit verbundenen Rentenversorgung wird angepasst an den ungarischen Mindestlohn bestimmt;
- der Auszahler trägt keine Pflicht zur Zahlung eines vereinfachten Beitrags zu den öffentlichen Lasten.
Änderungen bei der SZÉP-Karte
Zwei Wochen nach der Einreichung des oben ausgeführten Gesetzesentwurfs erschien auch in Verbindung mit der SZÉP-Karte eine positive Regelungsänderung. Laut Regierungsverordnung Nr. 237/2023 kann man mit der SZÉP-Karte zwischen 1. August und 31. Dezember 2023 auch kalte Lebensmittel kaufen. Im selben Zeitraum kann auch dem für SZÉP-Karten-Zuwendungen eröffneten, eingeschränkt verfügbaren Zahlungskonto über die gesetzliche Jahresrahmensumme für Rekreationszwecke hinaus und unabhängig von dieser, eine einmalige Zuwendung von höchstens 200.000 HUF (ca. 541 EUR) zugewiesen werden.
Treuhänderische Vermögensverwaltung
Aufgrund der geltenden Vorschriften des ungarischen Einkommensteuergesetzes trägt die der treuhänderischen Vermögensverwaltung oder einer Privatstiftung ein Vermögen abtretende Privatperson bei der Abtretung des Vermögens keine Steuerzahlungspflicht, und wenn der Begünstigte der treuhänderischen Vermögensverwaltung oder Privatstiftung zu Lasten des verwalteten Vermögens oder des Vermögens der Privatstiftung (d. h. aus dem Kapitalteil und nicht aus dem Ertrag des Vermögens) in Geld- oder Sachform eine Zuwendung erhält, dann ist der von ihm so erworbene Vermögenswert steuerfrei. Die günstigen Möglichkeiten der Steuerzahlung werden vom Steuerpaket vom Frühjahr 2023 beseitigt. Über die diesbezüglichen Details berichten wir in einem gesonderten Artikel. (Klicken Sie hier um den Artikel zu lesen!)
Kryptogeschäfte
- Geschäftsverluste können auch abgerechnet werden, wenn die Privatperson im Berichtsjahr keine Einkünfte aus Geschäften mit Krypto-Vermögenswerten
- Der Kreis der zum Erwerb von Krypto-Vermögenswerten verwendeten Ausgaben wird um den Fall ergänzt, wenn die Privatperson die kryptografischen Vermögenswerte selbst als Einkommen erworben hat (z. B. eine in dieser Form erhaltene Dividende.)
Körperschaftsteuer
- Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 löscht das Verbot eines möglichen Abzugs der Werbekosten und die damit verbundene Übergangsregel.
- Die zeitliche Begrenzung zur Verwendung der bis zum letzten Tag des in 2014 beginnenden Steuerjahres angefallenen und noch nicht verwendeten abgegrenzten Verluste erlischt.
Umsatzsteuer
- Nicht im Inland ansässigen, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen wird möglich, die Vorsteuer für den Erwerb einer inländischen Immobilie im Rahmen des Vorsteuerrückerstattungsverfahrens für ausländische Steuersubjekte zurückzubekommen.
- Die Detailregeln der bereits früher angekündigten Konzeption zur e-Quittung wird eine ministerielle Verordnung enthalten; das Änderungspaket bestimmt die dazu notwendigen Ermächtigungsbestimmungen und Grunddefinitionen.
- Obligatorisches Rücknahmegebührensystem für Verpackungen: Die Rücknahmegebühr von nicht wiederverwendbaren Erzeugnissen mit obligatorischer Rücknahmegebühr ist kein Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen; bei der Lieferung von Gegenständen entsteht hinsichtlich der Rücknahmegebühr von nicht wiederverwendbaren Erzeugnissen mit obligatorischer Rücknahmegebühr keine Zahlungspflicht für die Umsatzsteuer. Unverändert ist, dass die Pfandgebühr der Pfandgegenständen einen Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferungen von Gegenständen bildet und die Bemessungsgrundlage der Steuer nachträglich sinkt, wenn bei der Rückgabe der Pfandgegenstände die Pfandgebühr zurückerstattet wird. Als zu versteuernder Sachverhalt wird es angesehen und dadurch entsteht eine Steuerzahlungspflicht, wenn die nicht wiederverwendbaren Erzeugnisse mit obligatorischer Rücknahmegebühr nicht zurückgegeben werden. Die Steuerzahlungspflicht wird von dem das obligatorische Rücknahmegebührensystem betreibenden Steuerpflichtigen getragen.
- Ausscheiden aus der umsatzsteuerlichen Organschaft: das Ausscheiden aus der Organschaft ist vom Aspekt der die Umsatzsteuer berührenden Rechte und Pflichten so zu behandeln, als wenn eine Auflösung mit Rechtsnachfolge erfolgt wäre.
Kommunale Steuern
Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 dehnt die Regelung der Zahlung einer Steuervorauszahlung für die zur Wahl der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer berechtigten Personen auf den gesamten Kreis der Personen aus, die auf diese Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage übergehen. Für die in Ungarn einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübenden Unternehmen formuliert der Entwurf neue Bestimmungen für die Gewerbesteuerpflicht und stuft bei Leiharbeitsfirmen den Ort der Arbeitsverrichtung von verliehenen Arbeitskräften als Betriebsstätte ein, der eine Gewerbesteuerpflicht entstehen lässt.
UPDATE! Laut Gesetzentwurf entsteht für eine Leiharbeitsfirma ein Standort im Zuständigkeitsbereich einer Kommunalverwaltung, wenn die von ihr überlassenen Arbeitnehmer dort insgesamt wenigstens 1.440 Stunden arbeiten. Der zum Entwurf in der Zwischenzeit eingereichte und am 4. Juli angenommene Änderungsantrag erhöht die Anzahl der Arbeitsstunden, die einen Standort entstehen lässt, im Vergleich dazu auf 21.000 Stunden, da diese Anzahl der Arbeitsstunden gewährleistet, dass die Leiharbeitsfirma ihre Bemessungsgrundlage nur unter den von der sachbezogenen Anwesenheit ihrer Arbeitnehmer betroffenen Kommunalverwaltungen aufteilen muss.
Bei Fluggesellschaften gilt beispielsweise nicht nur die Vertretung bzw. das Büro, sondern auch der Startort ihrer Flüge, der Flughafen, als Betriebsstätte. Andererseits definiert der Entwurf auch, welches Unternehmen als einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübendes Unternehmen angesehen werden kann. Demnach bezieht sich die spezielle Regelung nur auf die Unternehmen, bei denen der überwiegende Teil der Umsätze aus dem Personentransport mit Luftfahrzeugen (Ticketeinnahmen) und einzelnen damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Gebühr der Platzversicherung, Gepäckgebühr, Zusatzgebühr) besteht. Als Teil der Nettoumsatzerlöse sind auch die für die Inanspruchnahme von aus Ungarn startenden Passagierflüge und die damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Gepäcktransport, bevorzugte Unterbringung, Inanspruchnahme der VIP-Lounge) zu zahlenden Entgelte anzusehen.
Innovationsabgabe und Verrechnungspreisregelung
Durch das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 wird in Ungarn die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Innovationsabgabe vom Aspekt des Verrechnungspreises in Einklang mit der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer gebracht. Der vom Aspekt der Bemessungsgrundlage der Innovationsabgabe zu berücksichtigende übliche Marktpreis ist in Zukunft nach der bei der Körperschaftsteuerzahlung vorgeschriebenen Verrechnungspreismethode zu bestimmen, die unter anderem auch eine Pflicht zur Anpassung an den Median umfasst.
Kfz-Steuer
Anstelle einer zweimaligen Zahlung im Jahr erfolgt die Zahlungspflicht jetzt einmalig. Die Steuerzahler, die nicht in der Lage sind, die Steuer in einem Betrag zu bezahlen, können dies dem Entwurf nach auf Antrag in fünf Monatsraten tun.
Sozialbeitragsteuer
Vom Gesichtspunkt der Geltendmachung der Vergünstigung der auf den Arbeitsmarkt tretenden Personen werden die aufgrund des Gesetzes über die Beschäftigung von Gastarbeitern in Ungarn beschäftigten Gastarbeiter nicht als auf den Arbeitsmarkt tretende Personen angesehen.
Steuerverwaltung, Steuerverfahren
- Das Steuerpaket vom Frühjahr 2023 weitet die Möglichkeit der automatischen Vergünstigung einer Ratenzahlung auch auf juristische Personen aus.
- In Zukunft löscht die Steuerbehörde die Steuernummer, wenn der Steuerzahler seiner Pflicht zur Einreichung der zusammenfassenden Meldung oder seiner Pflicht einer monatlichen Steuer- und Beitragserklärung innerhalb von 180 Tagen nach der gesetzlichen Frist trotz Aufforderung der Finanzbehörde nicht nachkommt.
- Auch bei Typenverträgen wird es eine Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags auf bedingte Steuerfestsetzung geben. Außerdem erhöht sich auch die Gebühr für einen Antrag auf bedingte Steuerfestsetzung (bei einem Typenvertrag 10 Mio. HUF – ca. 27.000 EUR –, in sonstigen Fällen 8 Mio. HUF – ca. 22.000 EUR –, bei der Entscheidung des Antrags in einem dringlichen Verfahren 12 Mio. HUF– ca. 32.000 EUR).
- Gegenwärtig ist, wenn die Pflicht zur Anmeldung einer Änderung versäumt wird, die Entsendung einer Aufforderung zur Nachreichung der Anmeldung nicht gewährleistet; die Steuerbehörde muss sofort ein Bußgeld verhängen. Aufgrund des Entwurfs würde die Steuerbehörde den Steuerzahler auch dann zur Nachreichung auffordern, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung einer Änderung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Anstelle fehlender öffentlicher Schulden reicht es aus, wenn der Steuerzahler keine öffentlichen Schulden über 30.000 HUF (ca. 81 EUR) und keine Netto-Steuerschulden von mehr als 5.000 HUF (ca. 14 EUR) hat.
- Bei der Einstufung zur Bestimmung als zuverlässiger Steuerzahler berücksichtigt die ungarische Finanzbehörde nicht die Vollstreckungsersuchen bis 100. 000 HUF (ca. 270 EUR).
Handelsrechtliche Bestimmungen im Steuerpaket vom Frühjahr 2023
Der Unternehmer muss mit der Leitung und Führung der in den Bereich der handelsrechtlichen Leistungen fallenden Aufgaben bzw. mit der Erstellung des Jahresabschlusses einen registrierten Bilanzbuchhalter beauftragen, wenn seine Nettoumsatzerlöse im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr – bzw. mangels dessen im Berichtsjahr wahrscheinlich – über 10 Mio. HUF (ca. 27.000 EUR) liegen. Angesichts der erhöhten Kosten und der inzwischen eingetretenen Inflationswirkungen ist es begründet, den gegenwärtigen Schwellenwert von 10 Mio. HUF (ca. 27.000 EUR) auf 20 Mio. HUF (ca. 54.000 EUR) zu erhöhen.
UPDATE! Das Steuerpaket wurde vom Parlament am 4. Juli angenommen. Die Änderungen treten nach und nach, in Abhängigkeit von den einzelnen betroffenen Steuerarten und Bestimmungen, am Tag nach der Verkündung, am 1. August 2023, am 31. bzw. 60. Tag nach der Verkündung und einzelne spezielle Bestimmungen danach in Kraft.
Wir haben in unserem Artikel versucht, das am 6. Juni eingereichte Steuerpaket vom Frühjahr 2023 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn immer gern zur Verfügung!