03.04.2025

Erwartete Änderungen bei Förderungen von Investitionen in Ungarn

Senkung des Mindestinvestitionsbetrags und Änderungen der Verpflichtungsbedingungen

beruházások

In diesem Frühjahr treten Änderungen am Förderungssystem für Investitionen in Ungarn in Kraft, da die entsprechende Regierungsverordnung (210/2014 (VIII. 27.)) demnächst geändert wird. Ziel der Änderung ist die Modernisierung der Förderbedingungen für Investitionen auf der Grundlage individueller Regierungsentscheidungen im Einklang mit dem aktuellen wirtschaftlichen Umfeld und den Erwartungen der neuen Strategie zur Investitionsförderung.

Das ungarische Außenhandels- und Außenministerium hat eine öffentliche Konsultation zu den erwarteten Änderungen eingeleitet und um Rückmeldungen bis zum 21. März 2025 gebeten.

Investitionen ab 2 Millionen EUR können gefördert werden

Die Änderung der Regierungsverordnung wird es ermöglichen, dass Investitionen ab 2 Millionen EUR in einigen Teilen Ungarns förderungswürdig sind. Die betroffenen Regionen sind die Komitate Borsod-Abaúj-Zemplén, Heves, Nógrád, Szabolcs-Szatmár-Bereg, Bács-Kiskun, Békés, Csongrád-Csanád, Baranya, Somogy, Tolna und Zala.

Die Mindestvoraussetzungen der subventionierten Kosten der Investition werden je nach Standort der Investition gestaffelt bleiben. Die zusätzlichen Staffelungen sind wie folgt:

  • 3 Millionen EUR: in Gemeinden der Komitate Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Pest, Fejér, Komárom-Esztergom, Veszprém, Győr-Moson-Sopron und Vas, die nicht als Kreisstadtgemeinden gelten.
  • 5 Millionen EUR: in Salgótarján, Miskolc, Nyíregyháza, Békéscsaba, Pécs, Kaposvár, Szolnok oder in Gemeinden der Komitate Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Pest, Fejér, Komárom-Esztergom, Veszprém, Győr-Moson-Sopron und Vas, die als Kreisstädte gelten.
  • 10 Millionen EUR: in den Gemeinden Győr, Székesfehérvár, Tatabánya, Szekszárd, Kecskemét, Szombathely, Veszprém, Zalaegerszeg, Debrecen, Szeged und Eger.
Änderungen bei den Verpflichtungen

Auch bei den Verpflichtungen zur Förderung von Investitionen gibt es erhebliche Änderungen. Die zwei Hauptelemente der Verpflichtungen sind die Lohnkosten (Erhöhung der Lohnkosten um 5 Millionen EUR während des Förderzeitraums) und der Umsatz (Erhöhung des Umsatzes um 25 Millionen EUR während des Förderzeitraums) anstelle der Personalerhaltung.

Darüber hinaus werden jedoch voraussichtlich die folgenden Verpflichtungen eintreten:

  • Lohnkostenerhöhung pro Kopf oder
  • eine Umsatzsteigerung pro Kopf oder
  • Schaffung von mindestens 25 neuen Arbeitsplätzen.

Zusätzlich zu den oben genannten sind mindestens zwei der folgenden Verpflichtungen zu leisten:

  • Schaffung von F&E-Arbeitsplätzen,
  • Erhöhung der F&E-Ausgaben,
  • Erreichen des erforderlichen Anteils an Lieferanten innerhalb von 100 km, um die Umweltbelastung zu verringern,
  • Nutzung eigener erneuerbarer Energien, auch zur Verringerung der Umweltbelastung,
  • Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter in dualen Ausbildungs- oder Studentenarbeitsverträgen, möglicherweise mit einem Berufsausbildungsvertrag.

Aus den erwarteten Änderungen geht hervor, dass die Investitionsförderung stärker auf Innovation und Umweltschutz ausgerichtet sein wird als bisher und dass der Schwerpunkt auf der Erhöhung des Durchschnittslohns und nicht auf dem Beschäftigungswachstum liegen wird, wodurch Produktion mit höherer Wertschöpfung im Gegensatz zu einer Massenproduktion mit niedrigerer Wertschöpfung subventioniert wird.

Die erfahrenen Experten von WTS Klient Ungarn stellen unseren Mandaten gerne aktuelle Informationen zu Investitionsförderungsmöglichkeiten, rechtlichen Anforderungen und finanzieller Abrechnung von Beihilfen zur Verfügung. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Sie in Verbindung mit dem Thema Hilfe benötigen!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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