02.02.2026

Globale Mindeststeuer 2026

Die neuen internationalen und nationalen Umsetzungsregeln von Pillar II

Bis 2026 scheint sich der rechtliche und technische Rahmen der globalen Mindeststeuer zu konkretisieren. Die Detailvorschriften werden durch zwei Verordnungen des Ungarischen Ministeriums für Nationale Wirtschaft (NGM) mit Inhalt gefüllt. Die Verordnung 46/2025 (XII. 23.) legt die konkrete Datenstruktur und Tabellen der GIR fest und stellt die EU-Kompatibilität sicher, während die Verordnung 38/2025 (XII. 19.) die wichtigsten Befreiungsregelungen unmittelbar ins ungarische Recht überträgt. Dazu gehören der befristete CbCR Safe Harbour bis 2026, die Vereinfachung für kleinere/nicht wesentliche Gruppengesellschaften sowie die bis Ende 2026 geltende UTPR-Befreiung für Muttergesellschaften mit hohen Steuersätzen. Zusammengenommen zeigen diese Maßnahmen, dass das System der globalen Mindeststeuer sowohl praktikabler als auch administrativ handhabbarer wird.

DAC9: Einfachere Administration

Darüber hinaus verringert sich dank der einheitlichen europäischen Umsetzung durch die DAC9-Richtlinie die Verwaltungsbelastung erheblich; Unternehmensgruppen reicht es, in nur einem Mitgliedstaat die GloBE Information Return (GIR) abzugeben, wobei die Daten automatisch an die betroffenen Steuerbehörden weitergeleitet werden. Das ungarische Recht hat dies durch die Änderung des Gesetzes XXXVII. von 2013 und das Gesetz XC. von 2025 umgesetzt, letzteres hat auch das multilaterale Abkommen zur automatischen Datenübermittlung mit Nicht-EU-Ländern (z. B. Vereinigtes Königreich oder Kanada) verkündet.

Zwei neue Safe Harbour-Regeln

Außerdem brachte das am 5. Januar 2026 veröffentlichte „Side-by-Side“-Paket der OECD einen Durchbruch im transatlantischen Streit, indem es das US-Steuersystem offiziell als gleichwertig mit den Regeln der globalen Mindeststeuer anerkennt. Infolgedessen traten ab dem 1. Januar 2026 zwei neue Safe Harbour-Regeln in Kraft. Der SbS Safe Harbour befreit Unternehmensgruppen von Ergänzungssteuern (IIR, UTPR), wenn ihre Muttergesellschaft in einer anerkannten – zum Beispiel amerikanischen – Rechtsordnung tätig ist, während das UPE Safe Harbour Muttergesellschaften mit hohem Steuersatz vor der Zahlung der UTPR schützt. Es ist jedoch eine wichtige Regel, dass diese Befreiungen keine Rückwirkung haben, d. h. die ungarische inländische Ergänzungssteuer (QDMTT) nicht betreffen. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass nach den neuen Regeln die wählbare Befreiung des befristeten CbCR Safe Harbour um ein Jahr verlängert wird; sie ist somit auch für Geschäftsjahre anwendbar, die am 31. Dezember 2027 beginnen – spätestens am 30. Juni 2029 enden – bei einem vereinfachten effektiven Steuersatztest mit einem Mindeststeuersatz von 17 %.

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