16.02.2026

Einer Rechnung gleichgestelltes Dokument

Instrumente und rechtlicher Rahmen der Rechnungsberichtigung

számlával egy tekintet alá eső okirat

Im Rahmen der Rechnungsstellung können nachträglich festgestellte Tatsachen oder administrative Fehler auftreten, die eine Berichtigung der bereits ausgestellten Rechnung erforderlich machen. In solchen Fällen erlaubt das ungarische Umsatzsteuergesetz die Ausstellung eines einer Rechnung gleichgestellten Dokuments, das den Dateninhalt der ursprünglichen Rechnung berichtigt oder modifiziert. Diese Dokumente bilden – gemeinsam mit der Originalrechnung – die vollständige und gültige Dokumentation der jeweiligen Transaktion.

Verpflichtung zur Rechnungsausstellung

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet – sofern das ungarische Umsatzsteuergesetz nichts anderes vorsieht – für die in den entsprechenden Abschnitten des Gesetzes definierten Lieferungen und Dienstleistungen eine Rechnung auszustellen, sofern der Erwerber eine von ihm unterschiedliche Person oder Organisation ist.

Als Rechnung gilt jedes Dokument, das die Anforderungen des Kapitels X des ungarischen Umsatzsteuergesetzes erfüllt. In früheren Beiträgen haben wir den gesetzlich vorgeschrieben Dateninhalt der Rechnung sowie die Regeln zur Rechnungsausstellung ausführlich erläutert.

Gelegentlich treten jedoch nach der Rechnungsausstellung Tatsachen oder Umstände zutage, die eine Berichtigung notwendig machen. Auch administrative Fehler können vorkommen, die eine Korrektur erfordern. Wird ein Fehler in einer erhaltenen Rechnung festgestellt, muss diese nicht zwingend zurückgesandt werden: Die Korrektur kann mit einem einer Rechnung gleichgestellten Dokument erfolgen, dessen Begriff im ungarischen Umsatzsteuergesetz definiert ist.

Was versteht man unter einem einer Rechnung gleichgestellten Dokument?

Ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument ist jedes andere Dokument als die ursprüngliche Rechnung, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und eindeutig auf die betreffende Rechnung Bezug nimmt und deren Dateninhalt ändert. Es handelt sich um einen Sammelbegriff für Dokumente, die Rechnungen berichtigen. Ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument kann sein:

  • Stornorechnung,
  • Korrekturrechnung (negative oder positive Korrekturrechnung oder eine Rechnungsberichtigung, die keine Betragsangaben betrifft)

vorausgesetzt, sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.

Die ursprüngliche Rechnung und das sie modifizierende einer Rechnung gleichgestelltes Dokument sind gemeinsam gültig und bilden zusammen die Dokumentation der Transaktion.

Ebenfalls zulässig ist die sogenannte zweistufige Berichtigung, bei der eine Stornorechnung und eine neue Rechnung mit korrektem Dateninhalt ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sowohl die Stornorechnung als auch die neue Rechnung auf die Originalrechnung verweisen; die drei Dokumente bilden gemeinsam die gültige Dokumentation der Transaktion. Bei Änderungen der Steuerbemessungsgrundlage und/oder der Steuerbeträge ist dieses Verfahren jedoch nicht empfehlenswert, da die sachgerechte elektronische Meldung – ins besonders durch das ungarische Online‑Rechnungsdatenübermittlungssystem – sowie die gesetzeskonforme Abbildung in der Umsatzsteuererklärung nur schwer gewährleistet werden kann.

Ebenfalls zulässig ist die Praxis, dass der Rechnungsaussteller mehrere Rechnungen mit einem einzigen einer Rechnung gleichgestellten Dokument berichtigt. In solchen Fällen muss das Dokument Folgendes enthalten:

  • Verweise auf alle Rechnungen, deren Daten es modifiziert,
  • Bezeichnung der betroffenen Datenfelder,
  • Art der Änderung und
  • dessen Differenzbetrag , sofern vorhanden.

Alle diese Angaben müssen für jede betroffene Rechnung klar und übersichtlich dargestellt werden. Wichtig ist, dass diese Methode bei Änderungen der Steuerbemessungsgrundlage und/oder des Steuerbetrags nur für solche Rechnungen zulässig ist, die im selben Umsatzsteuer‑Erklärungszeitraum zu berücksichtigen sind. In der Praxis ist die Anwendung häufig schwierig, da nicht alle Rechnungssoftware in der Lage sind, solche Dokumente zu erstellen oder die gesetzeskonforme elektronische Meldung sicherzustellen. Daher ist dieses Verfahren mit besonderer Sorgfalt zu verwenden.

In welchen Fällen wird ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument ausgestellt?

Ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

Wenn in der ursprünglich ausgestellten Rechnung:

  • Bemessungsgrundlage oder Steuerbetrag falsch ausgewiesen wurden,
  • der angewendete Umsatzsteuersatz fehlerhaft ist,
  • die erhaltene Anzahlung den Betrag der Schlussrechnung übersteigt,
  • die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung falsch ist,
  • das Leistungsdatum nicht korrekt angegeben ist,
  • der Name, die Anschrift oder die Steuernummer des Käufers fehlerhaft sind,
  • oder ein ergänzendes Pflichtdatenfeld fehlt.
Welche Anforderungen gelten für ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument?

Das Mindestmaß an Pflichtangaben eines einer Rechnung gleichgestellten Dokuments umfasst:

  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer, die das Dokument eindeutig identifiziert,
  • den Verweis auf die Rechnung, deren Daten es modifiziert,
  • die Bezeichnung der betroffenen Rechnungsdaten, die Art der Änderung sowie dessen Differenzbetrag , sofern vorhanden.

Das ungarische Umsatzsteuergesetz definiert nur die Mindestangaben; darüber hinaus können alle zusätzlichen Informationen aufgenommen werden, die der Aussteller für wesentlich hält.

Die für Rechnungen geltenden Vorschriften gelten zugleich auch für ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument. Daher muss vom Ausstellungsdatum bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist Folgendes gewährleistet sein:

  • die Echtheit der Herkunft,
  • die Unversehrtheit und Lesbarkeit des Inhalts,
  • sowie die Eignung für steuerliche Identifikationszwecke.

Dies bedeutet auch, dass ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument entweder durch ein Rechnungssoftware oder durch einem Rechnungsvordruck ausgestellt werden kann.

Worauf ist besonders zu achten?

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist bei der Ausstellung eines einer Rechnung gleichgestellten Dokuments Folgendes zu beachten:

  • Auch für ein einer Rechnung gleichgestelltes Dokument besteht die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung in Ungarn.
  • Es muss geprüft werden, in welchem Umsatzsteuer‑Erklärungszeitraum das Dokument zu berücksichtigen ist.
  • Der angewendete Wechselkurs kann in bestimmten Fällen Probleme verursachen; daher ist der vom Rechnungssoftware angezeigte Wechselkurs stets zu überprüfen.
  • Leistungsdatum eines einer Rechnung gleichgestellten Dokumentes muss mit dem Leistungsdatum einer zu berichtigenden Rechnung identisch sein, sofern nicht das Leistungsdatum zu berichtigen ist.
  • Als Ergebnis der Rechnungsberichtigung – unter Berücksichtigung der ursprünglichen Rechnung und des einer Rechnung gleichgestellten Dokuments – dürfen weder Bemessungsgrundlage noch Steuerbetrag negativ werden.

Dieser Beitrag bezieht sich in erster Linie auf Rechnungen und einer Rechnung gleichgestellte Dokumente, die mittels Rechnungssoftware erstellt werden. Fälle, in denen handschriftlich ausgefüllte, vorgedruckte Rechnungen oder gleichgestellte Dokumente verwendet werden, sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Wenn Sie Fragen zur Ausstellung einer Rechnung oder eines einer Rechnung gleichgestellten Dokuments in Ungarn haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Experten gerne zur Verfügung!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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