Die Umsatzsteuerbehandlung von Verrechnungspreisanpassungen hat sich zu einem der aktuellsten steuerlichen Themen der letzten Zeit entwickelt. Aufgrund der Änderungen der ungarischen Rechnungslegungsvorschriften sowie der widersprüchlichen Urteile in Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) birgt die Schnittstelle zwischen Verrechnungspreisen und Umsatzsteuer zunehmend Auslegungsunsicherheiten und potenzielle Risiken – insbesondere vor dem Hintergrund des jüngst veröffentlichten Prüfungsplans der ungarischen Steuerbehörde, in dem die Verrechnungspreise ein zentrales Schwerpunktthema bilden. Konzernunternehmen sollten daher ihre bisherige Praxis überdenken.
Widersprüchlicher und vielschichtiger Bereich
Die jüngste Rechtsprechung des EuGH verdeutlicht die Komplexität der Umsatzsteuerbehandlung von Verrechnungspreiskorrekturen:
- Im Fall C‑726/23 Arcomet gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar solche Anpassungen, die der Sicherstellung einer garantierten Gewinnmarge dienen, in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen können.
- Demgegenüber betont die Schlussanträge der Generalanwältin im Fall C‑603/24 Stellantis, dass eine reine Gewinnaufteilung an sich nicht als Gegenleistung für eine Dienstleistung betrachtet werden kann.
Die gemeinsame Schlussfolgerung lautet, dass die Umsatzsteuerbehandlung von Verrechnungspreisanpassungen nicht schematisch erfolgen darf: maßgeblich sind stets der wirtschaftliche Gehalt des jeweiligen Rechtsverhältnisses und die vertragliche Struktur.
Die Verbuchung der jahresendbezogenen Verrechnungspreisanpassung
In Ungarn kann die nachträgliche Verrechnungspreiskorrektur auf mehreren Wegen vorgenommen werden:
- durch rückwirkende Rechnungsberichtigung,
- durch eine Entgeltkorrektur mittels buchhalterischem Beleg oder
- ausschließlich durch eine Anpassung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.
Die gewählte Methode ist nicht nur eine administrative Frage, sondern beeinflusst auch maßgeblich, an welchem Punkt der marktüblichen Preisspanne die Anpassung vorzunehmen ist.
Eine jüngere Änderung des ungarischen Rechtsrahmens brachte eine günstigere Auslegung: Bei einer Anpassung mittels buchhalterischem Beleg ist die Anwendung des Medians nicht mehr zwingend erforderlich. Gleichzeitig wurde der Zeitpunkt der Anpassung verschärft: Ab 2025 muss sie spätestens bis zum Bilanzstichtag vorgenommen werden. Die Anwendung des Grundsatzes des marktüblichen Preises ist nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch für andere einkommenssteuerähnliche öffentliche Lasten relevant, was die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation weiter erhöht.
Ein neuer Ansatz im Verhältnis zwischen Verrechnungspreisanpassungen und Umsatzsteuern
Die größte Herausforderung der Umsatzsteuerbehandlung von Verrechnungspreisanpassungen besteht darin, dass Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unterschiedlichen Zielsystemen folgen. Während erstere die Gewinnallokation steuert, besteuert die Umsatzsteuer die Gegenleistung für konkrete wirtschaftliche Leistungen. Frühere fachliche Ansätze gingen davon aus, dass eine Umsatzsteuerkorrektur vor allem dann in Betracht kommt, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Anpassung und einem bestimmten Geschäft besteht. Die Praxis der Mitgliedstaaten kann jedoch variieren, was das Auslegungs‑ und Compliance‑Risiko für Unternehmen erhöht.
Das Arcomet‑Urteil: Neubewertung des Gegenleistungsbegriffs
Eine der wichtigsten Aussagen des Arcomet-Urteils ist, dass gewinnbasierte Preisgestaltungsmechanismen die Steuerpflicht nicht automatisch ausschließen. Sofern der Vertrag konkrete Dienstleistungen festlegt und der Preisbildungsmechanismus klar und verbindlich ist, kann der Ausgleichsbetrag Teil der Gegenleistung für die Dienstleistung werden. Der Gerichtshof bestätigte zugleich, dass das Bestehen einer Steuerpflicht einen objektiven und direkten Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt, der im Lichte aller relevanten Umstände zu prüfen ist.
Das Urteil rückt zudem die praktischen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts stärker in den Vordergrund. Das Abzugsrecht ist nicht automatisch gegeben: Die Steuerbehörde kann zusätzliche Nachweise verlangen, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde und der steuerpflichtigen Tätigkeit des Unternehmers diente. Damit werden insbesondere bei konzerninternen Dienstleistungen folgende Unterlagen unverzichtbar:
- detaillierter vertraglicher Hintergrund,
- Leistungsnachweise,
- interne Berichte,
- Kostenallokationsberechnungen.
Der Stellantis‑Fall: Bedarf nach mehr als nur einer einzelfallbezogenen Betrachtung
Der Fall Stellantis zeigt, dass der wirtschaftliche Gehalt einer Struktur entscheidend für die Umsatzsteuerbehandlung von Verrechnungspreisanpassungen ist. In dem geprüften Modell erfolgten konzerninterne Einkäufe zu einem im Voraus festgelegten Referenzpreis, und am Ende des Geschäftsjahres wurde eine rückwirkende Korrektur anhand der tatsächlichen Kosten und einer Zielgewinnmarge vorgenommen. Der Streit drehte sich darum, ob solche Ausgleichszahlungen die Steuerbemessungsgrundlage früherer Lieferungen ändern oder vielmehr als finanzieller Ausgleich zur Sicherstellung der Konzernrentabilität zu verstehen sind.
Die Lehre hieraus ist, Preisberichtigungen, die der Präzisierung des ursprünglichen Entgelts dienen, klar von jenen Anpassungen zu trennen, die eher eine Gewinnumverteilungsfunktion erfüllen. Erstere können eine Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auslösen, während letztere typischerweise nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen.
Für die richtige Einordnung sind der Detaillierungsgrad des vertraglichen Preisbildungsmechanismus und der Grad der Verknüpfung der Anpassung mit konkreten Leistungen maßgeblich. Dies erfordert eine bewusste Ausgestaltung der Dokumentations‑ und Rechnungsstellungspraxis der Unternehmen.
Verrechnungspreisanpassungen und Zoll
Verrechnungspreisanpassungen können nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Zollwertbestimmung relevant sein. Nach der jüngsten Linie der unionsrechtlichen Rechtsprechung können gewinnzielorientierte Anpassungen sogar ohne konkrete Änderung der Transaktionspreise Auswirkungen auf die Zollverpflichtungen haben, was zusätzliche Compliance‑ und Verwaltungsaufgaben für Unternehmen bedeutet.
Vor dem Hintergrund der aktuellen EU‑Entscheidungen kann eine umfassende Überprüfung der bestehenden Verrechnungspreis‑ und Rechnungsstellungspraxis von Unternehmensgruppen sinnvoll sein. Die abgestimmte Behandlung von Körperschaftsteuer‑ und Umsatzsteueranforderungen, die präzise vertragliche Festlegung von Preisbildungsmechanismen sowie die detaillierte Dokumentation der Leistungen sind heute entscheidend zur Risikominimierung – auch aufgrund der zunehmenden behördlichen Aufmerksamkeit. Wenn Sie fachliche Unterstützung zur Umsatzsteuerbehandlung von Verrechnungspreisanpassungen benötigen, stehen Ihnen die Verrechnungspreisberater von WTS Klient Ungarn gern zur Verfügung!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


