Der derzeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Sandoz-Fall hat den Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität und die Rechtsschutzmöglichkeiten von Steuerpflichtigen erneut in den Fokus gerückt. Der Fall kann insbesondere für Unternehmen der Pharmaindustrie von erheblicher Bedeutung sein. Das allgemeine Erkenntnis reicht jedoch darüber hinaus: Ein möglicher Konflikt zwischen ungarischem Recht und EU-Recht kann einen besonderen Steuererstattungsanspruch begründen.

Prinzip der Steuerneutralität

Einer der grundlegenden Prinzipien des Umsatzsteuersystems ist die Steuerneutralität. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen weder die auf seine Eingangsleistungen entfallende abzugsfähige Umsatzsteuer noch eine geschuldete Umsatzsteuer, die es letztlich nicht von seinem Kunden vereinnahmen konnte, endgültig tragen darf.

In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass ein Unternehmen aufgrund administrativer, verfahrensrechtlicher oder zeitlicher Hindernisse die ihm zustehende Umsatzsteuer nicht zurückfordern oder bereits entrichtete Steuerbeträge nicht mindern kann.

Eine gute Nachricht ist, dass das ungarische Steuerverfahrensrecht mehrere Möglichkeiten zur Lösung solcher Situationen vorsieht. Die entscheidende Frage ist lediglich, welches Instrument im konkreten Fall anwendbar ist.

Wann kann ein Anspruch auf Umsatzsteuererstattung entstehen?

Auf der Seite des Vorsteuerabzugs

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens besteht oder die Aufwendungen Teil der allgemeinen Gemeinkosten des Steuerpflichtigen sind. Für die Ausübung dieses Rechts müssen jedoch auch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein.

Probleme können beispielsweise entstehen, wenn:

  • die Rechnung erst verspätet eingeht;
  • nachträglich ein administrativer Fehler festgestellt wird;
  • der betreffende Zeitraum bereits durch eine Steuerprüfung abgeschlossen wurde;
  • die den Vorsteuerabzug begründenden Unterlagen erst später verfügbar werden.

Auf der Seite der geschuldeten Steuer

Nicht nur abzugsfähige Vorsteuer kann „stecken bleiben“, sondern auch bereits rechtmäßig entrichtete Umsatzsteuer kann erstattungsfähig sein.

Dies kann typischerweise in folgenden Fällen vorkommen:

  • bei uneinbringlichen Forderungen;
  • wenn der Steuerpflichtige rabattähnliche Zahlungen oder gesetzlich vorgeschriebene Abgaben aus geschäftspolitischen Gründen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen leistet (z. B. Zahlungen an die Nationale Krankenversicherungsverwaltung Ungarns (NEAK) auf Grundlage von Fördervolumenverträgen, Arzneimittelsteuer oder monatliche Pauschalzahlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pharmareferenten);
  • bei nachträglich gewährten Preisnachlässen;
  • bei gescheiterten oder beendeten Verträgen;
  • bei nachträglich verbuchten Beträgen infolge der Korrektur fehlerhafter Rechnungs- oder Steuerpraxis.

Zusammenfassend betrifft dies sämtliche Fälle, in denen ein Unternehmen letztlich mehr Umsatzsteuer entrichtet hat, als es tatsächlich vereinnahmt hat.

Vier Möglichkeiten zur Rückforderung der Umsatzsteuer

1. Selbstrevision: die einfachste Lösung

Sofern der betreffende Zeitraum noch nicht verjährt ist und nicht durch eine Steuerprüfung abgeschlossen wurde, stellt die Selbstrevision in der Regel die schnellste und sicherste Lösung im Rahmen des Selbstveranlagungssystems dar.

Eine Selbstrevision kann oder muss beispielsweise angewendet werden bei:

  • verspätet eingegangenen Rechnungen;
  • der Korrektur administrativer Fehler;
  • uneinbringlichen Forderungen;
  • der Geltendmachung spezieller Berichtigungsposten.

Der Vorteil der Selbstrevision besteht darin, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärung ohne Einschaltung der Steuerbehörde berichtigen kann.

Der entscheidende Faktor ist die Zeit. Die Verjährungsfrist kann die wichtigste Einschränkung darstellen.

2. Wiederholte Steuerprüfung: wenn der Zeitraum bereits abgeschlossen ist

Wenn die ungarische Steuerbehörde (NAV) den betreffenden Zeitraum bereits geprüft hat, kommt eine Selbstrevision in der Regel nicht mehr in Betracht.

In diesem Fall kann eine wiederholte Steuerprüfung beantragt werden, wenn:

  • eine neue Tatsache oder ein neuer Umstand bekannt wird;
  • diese neue Tatsache oder dieser neue Umstand die früheren Feststellungen wesentlich beeinflussen könnte;
  • der Steuerpflichtige gutgläubig gehandelt hat und die neue Tatsache oder der neue Umstand zuvor nicht verfügbar war.

Mit dieser Form der Rechtsdurchsetzung verlässt man den Bereich der Selbstveranlagung. Ein positives Ergebnis hängt daher nicht allein vom Steuerpflichtigen ab, sondern auch von der Bewertung durch die Steuerbehörde und gegebenenfalls durch die Gerichte. Deshalb sollten die Korrekturmöglichkeiten möglichst frühzeitig geprüft werden.

3. Antrag auf Steuerneutralität: die „letzte Chance“

Es gibt Situationen, in denen weder die Selbstrevision noch eine wiederholte Steuerprüfung eine Lösung bieten.

In solchen Fällen kann ein Antrag auf Steuerneutralität besonders wertvoll werden.

Ziel dieses Verfahrens ist es, zu verhindern, dass den Steuerpflichtigen eine endgültige Steuerbelastung trifft, wenn:

  • die Umsatzsteuer auf keinem anderen verfahrensrechtlichen Weg mehr erstattet werden kann;
  • das Ausbleiben der Erstattung dem Steuerpflichtigen nicht anzulasten ist;
  • eine Verletzung des Prinzips der Steuerneutralität vorliegt.

Auch bei diesen Anträgen sind die richtige Auslegung und Berechnung der Verjährungsfristen von zentraler Bedeutung.

4. Anträge nach §§ 195 und 196 des ungarischen Gesetzes über die Abgabenordnung bei Verstößen ungarischer Rechtsvorschriften gegen EU-Recht

In bestimmten Fällen kann, wenn ungarische Rechtsvorschriften gegen EU-Recht verstoßen, die Erstattung rechtswidrig erhobener Steuern (z. B. Umsatzsteuer oder Einzelhandelssteuer) beantragt werden. Ein solcher Antrag kann unter Bezugnahme auf ein konkretes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (§ 196) oder auch ohne ein solches Urteil (§ 195) gestellt werden.

Zu den derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren gehört der Sandoz-Fall, der Pharmaunternehmen neue Möglichkeiten eröffnen könnte, einen Teil der zuvor gezahlten Umsatzsteuer zurückzufordern. Unternehmen, die ähnlich wie Sandoz verpflichtende Zahlungen an die Nationale Krankenversicherungsverwaltung Ungarns (NEAK) im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pharmareferenten geleistet haben, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen und die Einreichung eines Erstattungsantrags nach § 196 prüfen.

Sollte sich auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herausstellen, dass die ungarische Regelung gegen EU-Recht verstößt, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch rückwirkend für mehrere Jahre ein Steuererstattungsanspruch entstehen. Angesichts der potenziell erheblichen finanziellen Auswirkungen empfiehlt es sich, die betroffenen Transaktionen und verfügbaren Rechtsbehelfe rechtzeitig zu prüfen.

Für wen kann ein Antrag auf Steuerneutralität interessant sein?

Das Verfahren kann besonders nützlich sein:

  • bei bereits durch Steuerprüfungen abgeschlossenen Zeiträumen;
  • bei Fällen kurz vor der Verjährung oder teilweise verjährten Sachverhalten;
  • bei uneinbringlichen oder problematischen Forderungen;
  • bei nachträglichen Korrekturen fehlerhafter Steuerpraktiken;
  • in Situationen, in denen die Umsatzsteuer im regulären Verfahren nicht mehr zurückerlangt werden kann;
  • für ausländische Unternehmen, die in Ungarn mit Umsatzsteuer-Erstattungsverfahren nach allgemeinen Vorschriften erfolglos waren.

Darüber hinaus sollten Unternehmen die Übereinstimmung zwischen ungarischem Recht und EU-Recht aufmerksam beobachten. Ein möglicher Konflikt kann einen besonderen Steuererstattungsanspruch begründen und dadurch einen erheblichen Cashflow-Vorteil schaffen. Auf diese Beträge sollte daher nicht vorschnell verzichtet werden. Mit der erforderlichen steuerverfahrensrechtlichen Expertise kann selbst in abgeschlossenen oder komplexen Fällen noch die Möglichkeit bestehen, Umsatzsteuer oder andere Steuerüberzahlungen zurückzuerhalten.

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UMSATZSTEUER COMPLIANCE

Die erfolgreiche Durchsetzung von Umsatzsteuererstattungen und Ansprüchen im Zusammenhang mit der Steuerneutralität ist häufig nicht nur eine steuerliche, sondern auch eine verfahrensrechtliche Frage. Der Ausgang eines Verfahrens kann maßgeblich von der Wahl des richtigen Rechtsbehelfs, der korrekten Auslegung von Verjährungsregelungen oder der Identifizierung relevanter EU-rechtlicher Aspekte abhängen. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei ersten Anzeichen möglicher Ansprüche fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Umsatzsteuerexperten von WTS Klient Ungarn mit umfassender steuerrechtlicher Erfahrung unterstützen Sie bei der Analyse der betroffenen Transaktionen, der Bewertung von Risiken und der erfolgreichen Durchsetzung möglicher Erstattungsansprüche.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.