exit tax

Neben der Vermögensteuer müssen Personen mit erheblichem Privatvermögen in Ungarn ab 2027 möglicherweise mit einer weiteren völlig neuen Steuerbelastung rechnen. Die ungarische Exit Tax für Privatpersonen ist eines der wichtigen Elemente des Ende Oktober veröffentlichten Gesetzesentwurfs zur Änderung der Steuergesetze („Steuer-Sammelgesetz“). Die neue Exit Tax würde in bestimmten Fällen bereits bei der Beendigung der ungarischen Steueransässigkeit bisher nicht realisierte Gewinne besteuern. Ihre Einführung kann insbesondere für Personen von Bedeutung sein, die über ein beträchtliches Anlagevermögen verfügen und einen Umzug ins Ausland planen.

Was ist die ungarische Exit Tax?

Ab dem 1. Januar 2027 könnte die Exit Tax als neues Element des ungarischen Steuersystems eingeführt werden, also eine Steuer auf Einkünfte aus der Änderung der steuerlichen Ansässigkeit. Das Konzept ist dem ungarischen Steuerrecht nicht fremd: Bereits heute besteuern die Körperschaftsteuerregelungen unter anderem nicht realisierte Wertsteigerungen, die durch die Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung, bestimmter Vermögenswerte oder der Geschäftstätigkeit einer inländischen Betriebsstätte ins Ausland entstehen. Für Privatpersonen war dieses Konzept in Ungarn bislang jedoch unbekannt.

Der Kern der Exit Tax besteht darin, dass bei Beendigung der ungarischen Steueransässigkeit bestimmte Kapitalanlagen einer Privatperson so behandelt werden, als wären sie am Tag vor dem Ansässigkeitswechsel zum Marktwert veräußert worden. Dadurch können bis dahin aufgelaufene, aber noch nicht realisierte Kursgewinne auch ohne tatsächliche Veräußerung steuerpflichtig werden.

Die Exit Tax wäre keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Regelung innerhalb des ungarischen Einkommensteuergesetzes, die eine Einkommensteuerpflicht auf bislang nicht realisierte Gewinne begründet.

Unter welchen Voraussetzungen entsteht eine Exit-Tax-Pflicht?

Eine Exit-Tax-Pflicht entsteht, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • die betroffene Privatperson war in mindestens fünf der zehn Steuerjahre vor Beendigung ihrer Steueransässigkeit in Ungarn steuerlich ansässig;
  • der Marktwert der betroffenen Vermögenswerte übersteigt 500 Millionen HUF, oder die Privatperson hält eine Beteiligung von mindestens 20 % mit einem Wert von mindestens 250 Millionen HUF;
  • infolge des Ansässigkeitswechsels erlischt das zukünftige Besteuerungsrecht Ungarns oder wird eingeschränkt.

Welche Vermögenswerte können von der Exit Tax betroffen sein?

Der Kreis der betroffenen Vermögenswerte ist breit. Nach dem Gesetzesentwurf können unter anderem die folgenden Vermögenswerte in den Anwendungsbereich der Exit Tax fallen:

  • Wertpapiere,
  • in- und ausländische Beteiligungen,
  • Optionen und bestimmte derivative Finanzinstrumente,
  • Krypto-Vermögenswerte,
  • TBSZ-Konten, NYESZ-Konten sowie bestimmte Ansprüche aus Lebensversicherungen.

Nicht in den Anwendungsbereich der Steuer fallen hingegen für sich genommen:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Zahlungskonten,
  • Bankeinlagen.

Der Steuersatz der Exit Tax beträgt 15 %, wobei die Bemessungsgrundlage für jeden Vermögenswert gesondert zu ermitteln ist. Gewinne aus einem Vermögenswert können nicht durch Verluste aus einem anderen Vermögenswert ausgeglichen werden.

Beispiele zur Berechnung der Exit Tax

Beispiel – vier Jahre ungarische Steueransässigkeit reichen nicht aus

Ein Mitarbeiter eines internationalen Konzerns wird ursprünglich für zwei Jahre mit der Leitung der ungarischen Tochtergesellschaft betraut, bleibt letztlich jedoch vier Jahre in Ungarn und ist während dieses gesamten Zeitraums steuerlich in Ungarn ansässig. Bei seiner Rückkehr verfügt er über ein Anlageportfolio mit einem Marktwert von 800 Millionen HUF.

Obwohl die Schwelle von 500 Millionen HUF deutlich überschritten wird, würde nach dem aktuellen Gesetzesentwurf keine Exit-Tax-Pflicht entstehen, da die Person in den vorangegangenen zehn Steuerjahren nur vier Jahre in Ungarn steuerlich ansässig war. Die Fünfjahresvoraussetzung ist daher für sich genommen entscheidend: Wird sie nicht erfüllt, entsteht keine Exit-Tax-Pflicht.

Beispiel – Umzug nach Österreich ohne sofortige Steuerzahlung

Eine Privatperson war zuvor in Ungarn steuerlich ansässig und zieht anschließend nach Österreich um. Die nachgewiesenen Anschaffungskosten ihres Wertpapierportfolios im Wert von 800 Millionen HUF betragen 500 Millionen HUF, und wir gehen davon aus, dass Ungarn infolge des Ansässigkeitswechsels sein Besteuerungsrecht hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns verliert.

Der noch nicht realisierte Gewinn würde in diesem Fall 300 Millionen HUF betragen. Darauf entfielen grundsätzlich 15 %, also 45 Millionen HUF Einkommensteuer (Exit Tax). Die Steuer ist zu erklären; da Österreich jedoch Mitglied der Europäischen Union ist, kann für die Zahlung der 45 Millionen HUF ein Zahlungsaufschub gewährt werden.

Wird die Privatperson jedoch vor der Realisierung der Vermögenswerte erneut in Ungarn steuerlich ansässig und verbleibt der betreffende Vermögenswert weiterhin in ihrem Eigentum, muss die zuvor festgesetzte und gestundete Steuer nicht entrichtet werden.

Voraussetzungen für den Zahlungsaufschub

Bei einem Umzug in einen EU-/EWR-Mitgliedstaat muss die Exit Tax zwar für das Jahr des Ansässigkeitswechsels festgestellt und erklärt werden, ihre Entrichtung kann jedoch grundsätzlich automatisch und zinsfrei gestundet werden. Die Stundung kann bis zur tatsächlichen Veräußerung des betroffenen Vermögenswerts oder bis zum Eintritt eines anderen gesetzlich definierten Ereignisses bestehen bleiben. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erfüllung einer jährlichen Meldepflicht.

Der Zahlungsaufschub kann beispielsweise entfallen, wenn

  • der betreffende Vermögenswert veräußert wird,
  • der Vermögenswert unentgeltlich übertragen wird,
  • die Privatperson von einem EU-/EWR-Mitgliedstaat in einen Drittstaat umzieht und damit ein weiterer Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit außerhalb der EU erfolgt.

Worauf sollte man vor einem Umzug ins Ausland achten?

Aufgrund der neuen Regelung empfiehlt es sich, die steuerlichen Folgen eines Wegzugs bereits vor dem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit zu prüfen. Die Dauer des Aufenthalts in Ungarn, das Zielland, der Wert und die Anschaffungskosten des Anlageportfolios sowie das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen können entscheidend dafür sein, ob eine Exit Tax entsteht und gegebenenfalls wann diese tatsächlich zu entrichten ist.

Darüber hinaus können die neuen Exit-Tax-Regelungen in bestimmten Fällen auch die steuerliche Behandlung von Vermögenswerten beeinflussen, die im Rahmen einer treuhänderischen Vermögensverwaltung gehalten werden. Daher sollten auch Personen, die eine treuhänderische Vermögensverwaltung nutzen, ihre Struktur vor einem Wegzug ins Ausland überprüfen.

Vor einem Umzug ins Ausland sollten insbesondere die folgenden Fragen geprüft werden:

  • Ist die Fünfjahresvoraussetzung der steuerlichen Ansässigkeit erfüllt?
  • Wie hoch ist der Marktwert der betroffenen Investitionen?
  • Wie hoch ist der aufgelaufene, noch nicht realisierte Gewinn?
  • Welches Doppelbesteuerungsabkommen ist anwendbar?
  • Kann ein Zahlungsaufschub in Anspruch genommen werden?
  • Ist eine Vermögensverwaltungsstruktur in Treuhandform betroffen?
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STEUERBERATUNG

Die geplanten Änderungen bei der Vermögensteuer und der Exit Tax zeigen gleichermaßen, dass für Privatpersonen mit erheblichem Vermögen internationale Mobilität und die steuerliche Überprüfung von Vermögensstrukturen wichtiger werden als je zuvor. Wenn Sie einen Umzug ins Ausland planen oder die künftige steuerliche Behandlung Ihrer Investitionen und Beteiligungen bewerten möchten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne mit einer individuellen Beratung zur Verfügung.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.