Am 18. November 2025 hat das ungarische Parlament sowohl das erste als auch das zweite Steuerpaket Herbst 2025 verabschiedet. Über das Sommer-Steuerpaket haben wir bereits im Juni berichtet, über das erste Herbst-Steuerpaket Ende Oktober. Nun fassen wir die wichtigsten Elemente des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 zusammen. Diese Maßnahmen zielen vor allem auf Steuerentlastungen, Vereinfachung der Administration und Investitionsförderung.
Körperschaftsteuer
Investitionssteuervergünstigung: neue Möglichkeiten zur Förderung sauberer Technologien
Das zweite Steuerpaket Herbst 2025 führt eine neue Investitionssteuervergünstigung für Projekte ein, die auf die Erweiterung der Produktionskapazitäten für saubere Technologien abzielen. Die wichtigsten Merkmale:
- Die Vergünstigung kann im Zusammenhang mit Inbetriebnahme und Betrieb in Anspruch genommen werden.
- Für ländliche Investitionen bis zu 35 % Förderung (max. 350 Mio. EUR), für Entwicklungen in Budapest bis zu 15 % (max. 150 Mio. EUR).
- Nur für Investitionen, die ohne staatliche Förderung außerhalb des EWR realisiert würden.
- Bereits eingereichte Anmeldungen können zur Änderung des Rechtsgrundes angepasst werden.
- Kombinierbar mit Bargeldförderung unter Beachtung der Förderintensitätsgrenzen.
Mit der Einführung dieser neuen Kategorie entfallen Steuervergünstigungen für Investitionen, die als strategisch für den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft gelten.
Neue Steuervergünstigung für Umweltinvestitionen
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Körperschaftsteuervergünstigung für Umweltinvestitionen mit einem Barwert von mindestens 100 Mio. HUF. Je nach Investitionszweck beträgt die Vergünstigung 100 % der förderfähigen Kosten (Schadensbeseitigung, Sanierung) oder 70 % der förderfähigen Kosten (sonstige ökologische Entwicklungen), jedoch maximal bis zum Gegenwert von 30 Mio. EUR. KMU können in bestimmten Fällen höhere Sätze anwenden.
Vereinfachung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Zur Reduzierung der Administration wird ab 2026 die Schwelle für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 5 Mio. HUF auf 20 Mio. HUF angehoben, sodass mehr KMU auf vierteljährliche Zahlungen umstellen können. Für Steuerpflichtige mit Kalenderjahr betrifft dies den Zeitraum, der in der bis 31. Mai 2026 eingereichten Jahreserklärung für das Steuerjahr 2025 angegeben wird. Die Umstellung von monatlich auf vierteljährlich kann ab Juli 2026 erfolgen. Die letzte vierteljährliche Vorauszahlung ist bis zum 20. Tag des dritten Monats des Quartals (typischerweise 20. Dezember) zu leisten.
Robin-Hood-Steuer
Neue Steuervergünstigung für Investitionen
Ab 2026 wird im Rahmen der Robin-Hood-Steuer eine neue Vergünstigung für energiebezogene Investitionen eingeführt. Merkmale:
- Anwendbar im Jahr der Inbetriebnahme und in den folgenden fünf Jahren.
- Abziehbar bis zu 80 % der fälligen Steuer.
- Höchstbetrag: 50 % der Differenz zwischen Anschaffungskosten und korrigierter Abschreibung.
- Erfordert eine Investitionsförderungsbescheinigung.
- Mit fünfjähriger Beibehaltungspflicht verbunden.
Steuer für Kleinunternehmen (KIVA)
Erweiterte Zugangsvoraussetzungen
Ab dem 1. Dezember 2025 verdoppeln sich die Eintrittsschwellen für die KIVA. Die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl steigt von 50 auf 100, die Wertgrenze für Umsatz und Bilanzsumme von 3 Mrd. HUF auf 6 Mrd. HUF. Diese Werte müssen bei Eintritt einschließlich verbundener Unternehmen berechnet werden. Auch die Austrittsschwellen verdoppeln sich, sodass mehr mittelständische Unternehmen diese Steuerform nutzen können.
Einzelhandelssteuer
Geringere Steuerbelastung
Im Rahmen des zweiten Steuerpakets Herbst 2025 ändern sich die Bemessungsgrundlagen für die Einzelhandelssteuer. Ab 2025 können Einzelhändler statt 500 Mio. HUF bereits bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 1 Mrd. HUF von der Einzelhandelssteuer befreit werden.
- Obergrenze für den Satz von 0,15 %: von 30 Mrd. HUF auf 50 Mrd. HUF.
- Obergrenze für den Satz von 1 %: von 100 Mrd. HUF auf 150 Mrd. HUF.
- Höchstsatz von 4,5 % nur für Bemessungsgrundlagen über 150 Mrd. HUF.
Die Änderungen betreffen nicht die Kraftstoffhändler. Diese Änderungen senken die Steuerlast für Kleinunternehmen in Ungarn, insbesondere für solche mit Umsätzen unter 1 Mrd. HUF. Überzahlte Vorauszahlungen für 2025 können bereits im selben Jahr zurückgefordert werden.
Rückkehr der Werbesteuer
Ab dem 1. Juli 2026 kehrt die Werbesteuer in Ungarn zurück. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen. Wiederholte Versäumnisse bei Meldungen oder Erklärungen können Versäumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF nach sich ziehen, versäumte Steuererklärungen können zu Prüfungen führen, bei denen die Steuer geschätzt wird. Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist daher unerlässlich.
Steigende Bankensteuer, reduzierte Vergünstigung
Für Kreditinstitute und Finanzunternehmen steigt der Sondersteuersatz auf 10 % für den Teil der Bemessungsgrundlage bis 20 Mrd. HUF und auf 30 % für den darüber hinausgehenden Teil. Die Vergünstigung für die Erhöhung des Bestands an HUF-denominierten (nicht für Privatkunden bestimmten) Staatsanleihen bleibt für 2026 bestehen, jedoch in reduzierter Höhe (30 %).
Änderungen für KMU
Höhere Umsatzgrenze für Umsatzsteuerfreiheit
Zur Reduzierung der Administration wird die jährliche Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerfreiheit in drei Schritten angehoben:
- Ab 1. Januar 2026: 20 Mio. HUF.
- Ab 1. Januar 2027: 22 Mio. HUF.
- Ab 1. Januar 2028: 24 Mio. HUF.
Pauschalbesteuerung: mehr Einsparungen für Kleinunternehmen
Ab 2026 steigt der Kostenanteil für pauschalbesteuerte Einzelunternehmer in zwei Schritten:
- zunächst auf 45 %,
- ab 2027 auf 50 %.
Sozialbeitragsteuer und administrative Erleichterungen für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Für hauptberufliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterscheidet sich die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer derzeit aufgrund eines Multiplikators von 112,5 % von der Grundlage für Sozialversicherungsbeiträge. Zur Vereinheitlichung entfällt dieser Multiplikator ab dem 1. Januar 2026. Künftig entspricht die Bemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer 100 % des Mindestlohns (bzw. des garantierten Mindestlohns), wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Für Personengesellschaften kann sich dies auch positiv auf die KIVA-Bemessungsgrundlage auswirken.
Eine weitere Änderung im zweiten Steuerpaket Herbst 2025: Ab 2026 müssen nicht nur pauschalbesteuerte Einzelunternehmer, sondern auch Einzelunternehmer mit Einkommensbesteuerung ihre Sozialversicherungspflichten vierteljährlich melden.
Verbrauchsteuer
Aufgeschobene Indexierung
Die neuen Steueränderungen verschieben die Indexierung der Verbrauchsteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Kerosin) um sechs Monate bis zum 1. Juli 2026. Dies gibt dem Markt mehr Zeit zur Anpassung an die neuen Bedingungen.
Wir haben in unserem Artikel versucht, die wichtigsten Elementen des zweiten ungarischen Steuerpakets vom Herbst 2025 ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn immer gern zur Verfügung!
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


