18.12.2025

Vorgeschriebene Umstände für die Erstellung einer Zwischenbilanz

Wann, wie und warum muss sie erstellt werden?

Im ersten Teil unserer zweiteiligen Serie zum unterjährigen Abschluss haben wir die Vorteile eines Zwischenabschlusses dargestellt und gezeigt, warum es sich lohnt, ihn auch dann in Betracht zu ziehen, wenn er nicht verpflichtend ist. Im zweiten Teil untersuchen wir nun die Fälle, in denen das ungarische Recht ein Unternehmen vorschreibt, vor dem Jahresabschluss eine Zwischenbilanz zu erstellen.

Auch wenn ein Zwischenabschluss empfehlenswert ist, selbst wenn er nicht vorgeschrieben ist, gibt es Situationen, in denen er für das Unternehmen kein Wahlrecht ist . Die Erstellung eines Zwischenabschlusses und einer Zwischenbilanz kann nämlich gesetzlich vorgeschrieben sein. In solchen Fällen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – muss die Zwischenbilanz zum vom Unternehmen festgelegten Stichtag erstellt werden, wobei alle seit dem letzten Jahresabschluss eingetretenen Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen sind.

Wie ist eine Zwischenbilanz zu erstellen?

Die Zwischenbilanz ist nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften aufzustellen, basierend auf Neben- und Hauptbuchaufzeichnungen, durch Inventur nachweisbar und nachträglich auch prüfbar zu erstellen. Sie muss alle Angaben über Bewertung zum Jahresende enthalten (unter anderem Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, Abgrenzungen). Der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Zwischenabschluss besteht darin, dass im letzteren Fall die Nebenbücher und Hauptbuch nicht abgeschlossen werden dürfen, sondern fortlaufend zu führen sind.

Zum Nachweis des Eigenkapitals kann die Zwischenbilanz bis zu sechs Monate nach dem Bilanzstichtag berücksichtigt werden.

Vorgeschriebene Umstände für die Zwischenbilanz

Wie bereits in unserem vorherigen Artikel angekündigt, ist ein Zwischenabschluss erforderlich, wenn das Unternehmen einen Zwischenabschluss erstellen muss oder wenn eine Interimsprüfung erfolgt.

Eine Zwischenbilanz muss in den folgenden Fällen erstellt werden, sofern innerhalb von sechs Monaten kein regulärer Jahresabschluss vorliegt:

  • Auszahlung eines Dividendenvorschusses: Ein Dividendenvorschuss darf nur aus dem in der Zwischenbilanz ausgewiesenen, um den Gewinn nach Steuern ergänzten Gewinnrücklagen gezahlt werden, sofern das Eigenkapital – vermindert um gebundene Rücklagen und positive Bewertungsrücklagen – auch nach Berücksichtigung des Vorschusses nicht unter das gezeichnete Kapital sinkt.
  • Rückkauf eigener Aktien / Kapitalerhöhung: Der Rückkauf (Erwerb) eigener Aktien, eigener Geschäftsanteile oder rückzahlbarer Aktien setzt voraus, dass die letzte verfügbare oder die in der Zwischenbilanz ausgewiesene Summe der freien Gewinnrücklagen, ergänzt um den Gewinn nach Steuern und ohne die für den Dividendenvorschuss berücksichtigten Beträge, ausreichende Deckung bietet.
  • Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung): Bei einer Umwandlung müssen die Gesellschaften anstelle des regulären Jahresabschlusses Entwürfe für Vermögensbilanz und Vermögensinventar sowie deren endgültige Fassungen erstellen.
  • Freiwillige Liquidation oder Liquidation: Bei Beginn einer freiwilligen Liquidation ist ein Abschluss zu erstellen, und nach Abschluss der Liquidation ein endgültiger Liquidationsabschluss.
  • Treuhänderische Vermögensverwaltung: Bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung darf die Vermögensausgabe nur bis zur Höhe des Anfangskapitals erfolgen. Für eine unterjährige Vermögensausgabe sind die in der Zwischenbilanz ausgewiesenen Daten erforderlich.
Prüfung des Zwischenabschlusses

Ist das Unternehmen prüfungspflichtig, muss auch der Zwischenabschluss geprüft werden.

Die Erstellung einer Zwischenbilanz und eines Zwischenabschlusses ist nicht nur eine administrative Aufgabe, sondern in bestimmten Situationen eine gesetzliche Verpflichtung nach ungarischem Recht. Die genaue Kenntnis und Einhaltung dieser Vorschriften ist unerlässlich für die rechtmäßige Unternehmensführung und fundierte finanzielle Entscheidungen. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vorbereitet zu sein und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Rechnungslegungsexperten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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